Bischöfin Kaessmann a. D. und Suizidhilfe wie stand sie dazu?
EKD-Vorsitzende Käßmann a. D. ihre vagen Positionen zur aktiven Sterbehilfe
Die Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Margot Käßmann, hat ihren Rücktritt erklärt. Die 51-Jährige trat am Mittwochnachmittag vom Amt der Ratsvorsitzenden und als hannoversche Landesbischöfin zurück.
Käßmann erklärte am Mittwoch in Hannover, sie haben einen schweren Fehler gemacht, den sie zutiefst bereue. Amt und Autorität seien beschädigt. Es tue ihr leid, dass sie viele enttäusche, die sie dringend gebeten hätten, im Amt zu bleiben, so Käßmann.
Erst Ende Oktober war die 51jährige Bischöfin … als erste Frau zur Ratsvorsitzenden der EKD gewählt worden. In ihrer kurzen Amtszeit hielt Käßmann alle auf Trab. Und nicht nur die eigene Kirche Pflege, Armut, Sterbehilfe, Hartz-IV – gerade in diesen sehr lebenspraktischen Themen bezog die profilierte Protestantin Position.
Die politische Debatte mischte die temperamentvolle Theologin durch zugespitzte Wortmeldungen auf.
Quelle: http://www.domradio.de/aktuell/61563/man-kann-nur-so-tief-fallen-wie-in-gottes-hand.html
Käßmann galt als mutig, spirituell, wahrhaftig und etlichen als Hoffnungsträgerin auch in nicht-evangelischen Kreisen. Spontanität und Subjektivität hatten jedoch auch eine Kehrseite: Ihre emotionale Herangehensweise gepaart mit unpräziser Begrifflichkeit und einer Argumentation, die sie selbst ab und an wieder zurechtbiegen musste, sorgten für Irritationen. Auch bei der Sterbehilfe.
Tolmeins Klärungsversuch im FAZ-Blog
So versuchte Oliver Tolmein in seinem FAZ-Blog vom 17.2.2010 – vergeblich – die Frage zu klären, ob denn die (derzeit neue) Bischöfin beim Thema Suizidassistenz und Sterbehilfe einen Kurswechsel in der EKD einleiten wolle oder nicht.
Einige ihrer Stellungnahmen klangen so, andere wiederum nicht. Tolmein beklagt die verwirrende (man könnte auch sagen: in einer spirituell-unbestimmten Grauzone schwebende) Begrifflichkeit der Bischöfin.
Er urteilt:
“… schon die gleichsetzende Verknüpfung von aktiver Sterbehilfe” und (organisiertem) assistierten Suizid ist irritierend, denn es wird damit die in der Debatte dringend erforderliche Grenzziehung erschwert: Tötung auf Verlangen” wird im Strafgesetzbuch (Paragraph 216 StGB) unter Strafe gestellt, assistierter Suizid nicht. Assistierter Suizid wird auch nicht dadurch, dass er organisiert betrieben wird, zu Tötung auf Verlangen”….”
Tolmein kommt zu einem in sich widersprüchlichen Begriffsungetüm:
Käßmann sei also gegen organisierte assistierte aktive Sterbehilfe auf Verlangen ohne Einwilligung.
Quelle: http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik
Korrektur zum letzten Patientenverfügung-newsletter:
Das neue Buch von Dr. de Ridder heißt Wie wollen wir sterben?
(An einer Stelle hatte sich ein Wortdreher eingestellt und war das Fragezeichen ausgelassen worden).