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Bundesärztekammer aktualisiert Anforderungen zum Umgang mit Patientenverfügungen

12. Jan 2019

Gita Neumann, Dipl.-Psych.
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Die Bundesärztekammer hat Ende 2018 aktualisierte Infos zu Anforderungen an Patientenverfügungen und zum späteren Umgang damit herausgegeben. Danach gehört zur Beratungsqualität, Klient_innen und Patient_innen bei der Wahl zwischen verschiedenen Modellen ergebnisoffen zu unterstützen.

Über verschiedene Arten von vorsorglichen Willensbekundungen informiert die Bundesärztekammer (BÄK) und deren Zentrale Ethikkommission (ZEKO) in ihren aktualisierten „Hinweisen und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“. Diese sollen Ärzt_innen sowie Patient_innen eine grundlegende Orientierung geben. Zudem werden die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verständlich dargestellt.

Prof. Dr. jur. Volker Lipp, Mitglied im BÄK-Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen, weist darauf hin, dass Patientenverfügungen differenziert Maßnahmen für konkrete Situationen beschreiben sollten. Andernfalls seien sie „nur“ ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. „Je nachdem, wie der Patient formuliert, kann er aber auch seinem Vertreter einen Entscheidungsspielraum einräumen“, ergänzt er. Die Hinweise und Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die aktuelle Rechtsprechung.“ Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 21.12.2018 siehe: bundesaerztekammer.de/presse/baek-und-zeko

Im Folgenden sind die drei wichtigsten Passagen zu Patientenverfügungen der BÄK-Empfehlungen dokumentiert.

Ärzt_innen und Patient_innen im Dialog

„In bestimmten Fällen kann es die Fürsorge für den Patienten gebieten, dass der Arzt die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen von sich aus anspricht. […] Äußert der Patient die Absicht, eine vorsorgliche Willensbekundung zu verfassen, sollte der Arzt seine Beratung für damit zusammenhängende medizinische Fragestellungen anbieten [ …]. So kann der Arzt beispielsweise über medizinisch mögliche und indizierte Behandlungsmaßnahmen informieren, auf die mit Prognosen verbundenen Unsicherheiten aufmerksam machen und allgemein über Erfahrungen mit Patienten, die sich in vergleichbaren Situationen befunden haben, berichten. […] In dem Dialog sollte der mögliche Konflikt zwischen in gesunden Tagen geäußerten Vorstellungen einerseits und Wünschen in einer aktuellen Behandlungssituation andererseits thematisiert werden.“

Bessere Aufklärung zu verschiedenen Modellen

„Die Muster für Patientenverfügungen unterscheiden sich u. a. in der Form sowie mit Blick auf die Reichweite und die Differenziertheit der Behandlungswünsche. Die meisten Patientenverfügungen sind Formulare, in denen vorgegebene Situationen und Behandlungswünsche angekreuzt werden können, andere bestehen aus Textbausteinen, aus denen der Patient seine eigene, individuelle Patientenverfügung zusammenstellen kann. Einige Formulare beschränken sich auf sterbensnahe Situationen […], andere sehen auch Festlegungen für Situationen wie eine irreversible Bewusstlosigkeit (z. B. Wachkoma) oder eine fortgeschrittene Demenzerkrankung vor. […] Der Arzt kann auf die verschiedenen Muster und die dort enthaltenen Formulierungen zu klinisch relevanten Szenarien sowie Reichweiten und Begrenzungen hinweisen. Um in Situationen, die in einem Formular möglicherweise nicht erfasst sind, den mutmaßlichen Willen besser ermitteln zu können, empfiehlt es sich auch, Lebenseinstellungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen, z. B. zur Bewertung von Schmerzen und schweren Schäden, mitzuteilen.“

Prüfung der Verfügung im Entscheidungsfall

„Die Feststellung des Patientenwillens ist die Aufgabe des Vertreters [d.h. des Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuers], denn er spricht für den Patienten. Er hat diese Aufgabe im Dialog mit dem Arzt wahrzunehmen. […] Ist kein Vertreter des Patienten vorhanden, hat der Arzt im Regelfall das Betreuungsgericht zu informieren und die Bestellung eines Betreuers anzuregen, welcher dann über die Einwilligung in die anstehenden ärztlichen Maßnahmen entscheidet. Ausnahmen kommen zum einen in Notfällen […] und zum anderen in Betracht, wenn eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt. In diesem Fall hat der Arzt den Patientenwillen anhand der Patientenverfügung festzustellen. Er soll dabei nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist. Trifft die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den Patienten entsprechend dessen Willen zu behandeln […]. Die Bestellung eines Betreuers ist hierfür nicht erforderlich. Wird im Rahmen einer Behandlung deutlich, dass der Vertreter des Patienten mit seinen Aufgaben überfordert ist, sollte dies vonseiten des betreuenden Arztes thematisiert bzw. in einem Gespräch erörtert werden. […]. Lässt sich der Konflikt situativ nicht lösen, kann das Betreuungsgericht angerufen werden. […] Entsprechendes gilt, wenn der Arzt den begründeten Eindruck bekommt, dass der Vertreter des Patienten nicht im Interesse des Patienten handelt oder dass er den Willen des Patienten nicht ausreichend beachtet, weil z. B. seine eigenen Wünsche und Vorstellungen in den Vordergrund treten.“

Quelle: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf

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