Bundesverfassungsrichter_innen sehen § 217 StGB kritisch
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 16. und 17. April über den umstrittenen Paragrafen 217 StGB, der seit Ende 2015 die Förderung der Suizidhilfe verbietet. Auf die Argumente seiner Initiatoren und Befürworter reagierten die Richter_innen mit zahlreichen konkreten und teils skeptischen Nachfragen.
Hinsichtlich des im Dezember 2015 in Kraft getretenen § 217 StGB (Strafgesetzbuch) fragte die Verfassungsrichterin Sybille Kessal-Wulff: Warum hat denn der Gesetzgeber, statt ein System zu schaffen, das mit der Hilfe von Beratung und Kontrolle des Autonomieschutzes einen freiverantwortlichen Entschluss zum Freitod sicherstellt, eine Strafvorschrift erlassen? Kessal-Wulff ist Berichterstatterin des Verfahrens und wird damit für die Abfassung des Urteils zuständig sein. Sie fragte weiter, warum der Sorge, die Hilfe zum Suizid könnte zum alltäglichen Dienstleistungsangebot werden, nur mit einem massiven Eingriff in grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte entgegenzutreten sein soll.
Wie die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm verteidigt wird
§ 217 StGB stellt die geschäftsmäßige Förderung der Suizidbeihilfe unter Strafe. Dies sollte sich vorrangig – aber keineswegs ausschließlich – gegen die sogenannten Sterbehilfevereine richten. Da letztere mit Inkrafttreten ihre Tätigkeit in Deutschland sofort einstellen mussten, ist das Hauptziel der Initiatoren erreicht worden. Aber auch für Mediziner_innen ist vor allem der unscharfe Rechtsbegriff der „geschäftsmäßigen Förderung“ im § 217 bedrohlich, wie die acht Ärzt_innen in ihren Verfassungsbeschwerden überzeugend dargelegt haben. Dass bisher auch nicht ein Ermittlungsverfahren im Zuge des § 217 StGB bekannt wurde, hat einen einzigen Grund: Kein Arzt ist seitdem mehr zur – vormals straflosen – Suizidassistenz bereit.
Die geladenen Palliativ-, Hospiz-, Ärztekammer- und Kirchenvertreter_innen sowie Bundestagsabgeordnete – wie der Initiator des § 217 StGB Michael Brand (CDU) – setzten sich bei der Anhörung entschieden für die Beibehaltung den § 217 ein und verteidigten seine Verfassungsmäßigkeit. Funktionäre von Ärzteschaft und Palliativmedizin erklärten fast ausnahmslos, dass sich die von ihnen vertretenen Kolleg_innen durch die Strafnorm gar nicht eingeschränkt fühlen. Dieses Selbstverständnis ist für Ärzt_innen nicht verwunderlich, die sich vorrangig dem Erhalt des Lebens widmen und eine Assistenz beim Suizid sehr kritisch sehen – oder die sich damit erst gar nicht beschäftigen wollen. Bei mehreren Aussagen vor dem Karlsruher Gericht wurde jetzt deutlich, dass sie sich durch die Strafvorschrift sogar geschützt sehen: Davor, von Patient_innen auf Suizidhilfe angesprochen oder gar darum gebeten zu werden.
Auch für nur kleine Gruppe gilt Grundrechtswahrung
Am Ende der Verhandlung machten die meisten Verfassungsrichter_innen, deutlich, dass sie das Grundrecht auf Suizid höher halten als alle Bedenken gegen die professionelle Suizidhilfe. Dies brachte vor allem der Vorsitzende des zweiten Senats Andreas Voßkuhle zum Ausdruck, seines Zeichens auch Präsident des Bundesverfassungsgerichtes. Gebetsmühlenartig wiederholten demgegenüber die Befürworter einer Beibehaltung des § 217, ohne diesen würden die angeblich besonders Schutzbedürftigen verleitet, anderen nicht zur Last zu fallen. Sie würden gar durch den ausgeübten Druck ihrer „eigentlichen“ Autonomie beraubt, doch lieber am Leben bleiben zu wollen.
Sei denn demgegenüber die kleine Gruppe derer, die ohne äußeren Druck und psychische Erkrankung ihrem Leben ein Ende bereiten wollten, wirklich „so relevant, dass wir deswegen riskieren müssen, dass die andere Gruppe stärkerem Druck ausgesetzt ist?“ fragte rhetorisch Michael Brand (CDU). „Ja“, antwortete ihm darauf Andreas Voßkuhle. Denn es gäbe eben nicht wenige Menschen, die sich vorstellen und für sich wünschen, dass ein Suizid „gesittet und zivilisatorisch“ möglich sein soll. Auch das gängige Argument, dass in Ländern mit liberaler Regelung die allgemeine Suizidrate ansteige, konnte nicht überzeugen. Das sei, so Voßkuhle, vielleicht nur „ein Zeichen, dass mehr Menschen von ihrem Grundrecht Gebrauch machen“. Aber vor allem: Aus Fehlentwicklungen in anderen Ländern könne der deutsche Gesetzgeber ja lernen.
Hospiz und Lebensschutz nicht Maß aller Dinge
Laut Winfried Hardinghaus vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband ist jede „aktive“ Verkürzung des Lebens strikt abzulehnen, aufgrund der – religiös gefärbten – Grundhaltung „Leiden gehört zum Sterben dazu“. Hardinghaus beteuerte jedoch vor Gericht: Von den mehr als 10.000 Menschen, die er in den Tod begleitet habe, gab es „keinen, dem wir nicht die Schmerzen hinreichend nehmen konnten“. Demgegenüber bekräftigte Richter Johannes Masing, man habe unabhängig von einer möglicherweise späteren Hospiz- oder Palliativversorgung durchaus das Recht zu sagen: „Ich will nicht mehr.“ Masing wollte wissen, wie mit Menschen umzugehen sei, die nicht die Kraft für eine leidvolle Behandlung bis zum Tod aufbringen wollten: „Muss man das also aushalten?” Es war auch der – als liberal bekannte – Masing, der den anwesenden Abgeordneten, die das Gesetz initiiert hatten, vorhielt: „Sie wollen Autonomie schützen, indem Sie die Möglichkeit nehmen, sie auszuüben“ – letztlich ginge es ihnen jedoch nur darum, beim begleiteten Freitod zu zeigen: „Das dulden wir nicht.“
Einzig Richterin Christine Langenfeld wollte den Verteidigern des § 217 entgegenkommen. Sie stellte die Frage, ob es dabei nicht auch um „den Schutz des Lebens“ gegen den Suizid als solchen gegangen sei. Dies musste jedoch der Vertreter des Bundestags beziehungsweise des Gesetzgebers, der Hochschulprofessor Steffen Augsberg, ehrlicherweise verneinen. Rechtspolitischer Grundkonsens war im Gericht: Allein die abstrakte Gefahr, dass es ein „suizidfreundliches Klima geben könne“ genüge für die Strafnorm nicht.
Moralische Bewertungen zählen bei Verfassungsbeschwerden nicht
Präzise Nachfragen der Richter_innen hatten während der Verhandlung Zweifel deutlich werden lassen, wie und ob die Einschränkung des Grundrechtes auf selbstbestimmte Lebensbeendigung hinreichend zu begründen sei. Auch Verfassungsrichter Peter Huber machte deutlich, dass ein bewegungsunfähiger Mensch sich nicht mehr selbst kümmern oder in die Schweiz fahren könne. Er werde bei geltendem deutschem Strafrecht aber keinen Arzt finden, der ihm tödliche Medikamente verschreibe. Voßkuhle pflichtete bei, dass damit das Grundrecht auf Selbsttötung ins Leere laufe.
Voßkuhle gab als Ziel an, den „Freiheitsraum des Grundgesetzes ermessen“ zu wollen. Er deutete an, dass ihm zufolge keine entgegenstehende Moralvorstellung verfassungsmäßig entscheidend ist, sondern im Zentrum das Selbstbestimmungsrecht der Patient_innen steht. Voßkuhle fragte, ob dieses dann nicht auch weitergedacht werden müsse und Andere – eben Ärzte oder auch staatliche Stellen – einzubeziehen habe, um einen frei gewählten Tod dann auch ermöglichen zu können. Die Antwort des Gerichts bleibt bis zur Entscheidung, mit der erst in einigen Monaten gerechnet werden kann, offen.