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Bundesweite Ärzte-Befragung

10. Nov 2008

Sterbehilfe Sterbebegleitung Patientenverfügung
Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage der ESSLINGER INITIATIVE

Nachdem es (noch) keine gesetzlichen Vorgaben für eine verbindliche und wirksame Patientenverfügung gibt, ist die Einstellung der Ärzte von besonderem Interesse, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie eine vorsorglich abgefasste Willenserklärung zur medizinischen Behandlung und/ oder Sterbehilfe akzeptieren. Zu diesem Thema wurden im Herbst 2001 in einer bundesweiten Umfrageaktion 20.000 geriatrisch tätige, niedergelassene Ärzte angeschrieben. 1469 Fragebögen wurden vor allem von Ärzten für Allgemeinmedizin und Innerer Medizin zurückgeschickt und statistisch ausgewertet. Die folgenden Ergebnisse sind der Fachzeitschrift BtPrax 6 / 2002, S. 232 ff entnommen.

1) Die Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur Sterbebegleitung von 1998 sind 55,5 % der Befragten bekannt; von diesen stimmen ihnen 96 % grundsätzlich (teilweise mit Einschränkungen) zu. Die Handreichungen der BÄK zu validen (=gültigen und rechtswirksamen) Patientenverfügungen sind hingegen nur einer Minderheit von 39,8 % der Ärzte bekannt.

2) 97,3 % aller befragten Ärzte befürworten bei infauster Prognose des Patienten die Schmerzlinderung auch um den Preis, dass diese ‘als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann’ (so genannte indirekte aktive Sterbehilfe), wie es die BÄK-Grundsätze vorsehen.

3) Patientenverfügungen werden im ärztlichen Alltag zunehmend ernst genommen. Fast alle befragen Ärzte (98,9 %) sind bereit, Patientenverfügungen zu den Patientenakten zu nehmen. Je mehr geriatrische Patienten von einem Arzt behandelt werden, umso mehr hat er sich in den letzten zwei Jahren an einer Patientenverfügung orientiert. Die Häufigkeit der von Patientenverfügungen beeinflussten Therapieentscheidungen variierte zwischen einmal bis zu vierzig Mal.

4.) Sehr wichtig für eine valide Patientenverfügung war den Ärzten:
Zeitnahe Erstellung, bzw. aktuelles Datum mit Unterschrift
Mit dem Arzt sollte persönlich darüber gesprochen worden sein
Konkreter Krankheitsbezug und persönliche Formulierungen Darüberhinaus wurde auf eine offene Frage relativ häufig verlangt, dass die Verfügung
von Zeugen oder Vertrauenspersonen mit unterschrieben ist
‘plausibel’ und ‘überzeugend’ sein muss
in bestimmten Zeitabständen erneuert wird
nicht nur allgemeine Formulierungen enthält
Als unwichtig angesehen wurden rein formelle Kriterien wie handschriftliche Abfassung oder notarielle Beglaubigung.

Schließlich wurde die Frage gestellt: Was unternehmen Sie, wenn ein Patient mit einer validen Patientenverfügung nach 8 Jahren dement ist, einen Schlaganfall mit Schlucklähmung und Pneumonie erleidet und es seinem früheren Willen entsprach, in diesem konkreten Fall nicht in ein Krankenhaus eingewiesen und nicht künstlich ernährt zu werden. Aufgrund der Patientenverfügung nicht in ein Krankenhaus einweisen würden dann nur 47,3 % der Ärzte. Auch wenn der Verbleib und ein Sterben zu Hause ausdrücklich von einem gesetzlichen Betreuer oder Bevollmächtigten unterstützt wird, erhöht sich die Prozentzahl der nicht-einweisenden Ärzte nur leicht, nämlich auf 54,4 %.

Trotz Betreuungsgesetz, BÄK-Grundsätzen und der Gesetzeslage, dass eine Behandlung gegen den erklärten Patientenwillen rechtswidrig ist, ist also eine erschreckend hohe Zahl von Ärzten nicht bereit, in Übereinstimmung mit dem früher erklärten Willen des Patienten diesen zu Hause palliativ zu versorgen und das gewünschte Sterben zuzulassen. Dann geht es darum, Krankenhausärzten oder Pflegeeinrichtungen gegenüber auf der Durchsetzung der Patientenverfügung zu bestehen und eine künstliche Sondenernährung abzuwenden. Da niemand den Patienten ‘durch Verhungern’ sterben lassen möchte, ist dies oft nur mit großer Entschiedenheit und Durchsetzungskraft möglich. Die Verunsicherung bei allen Beteiligten ist sehr groß. Auch Hospize sind keine Hilfe, weil sie demente oder komatöse Patienten in den genannten Fällen nicht aufnehmen.

Es besteht eindeutig gesetzlicher Handlungsbedarf zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen einer Forderung, der sich 90 % der befragten Ärzte anschließen.