Bundesweites Registrierungssystem wird auf den Weg gebracht
Die Bundesnotarkammer hat dem NEWSLETTER PATIENTENVERFUEGUNG gegenüber mitgeteilt, dass die bundesweite Registrierung von Vorsorgevollmachten von den technischen Voraussetzungen her schon in dieser Woche beginnen kann. Es lägen bereits 6.000 zum großen Teil als Fax eingegangene Anträge auf kostenlose Registrierung von notariell beurkundeten Vollmachten vor, die nun als Datensätze eingegeben und bald von den Amtsgerichten abgerufen werden können. Das Thema Patientenverfügung und der bundesweit geregelte Zugriff von Kliniken und Ärzten bleibt dabei jedoch ausgespart. In nächster Zeit sollen Gelegenheiten genutzt werden zum besseren gegenseitigen Kennenlernen zwischen der Registrierstelle der Bundesnotarkammer und der Zentralstelle für Patientenverfügungen des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), beide ansässig in Berlin-Mitte und quasi Nachbarn.
Die Registrierung von (Vorsorge-)Vollmachten soll in Zukunft was aber nach Auskunft der Bundesnotarkammer noch ein oder zwei Jahre dauern kann und das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung voraussetzt durch ein möglichst einheitliches Anmeldeformular erfolgen. Dies dürfe weitgehend einer von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‘Betreuungsrecht’ empfohlenen Mustervollmacht entsprechen. Die Zentralstelle für Patientenverfügungen des HVD hält eine sich ergänzende Zusammenarbeit für sinnvoll und wünschenswert.
Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‘Betreuungsrecht’, der zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 11. Juni als Gesetzesempfehlung offiziell vorgelegt wird, führt zur bundesweiten Registrierung durch die Bundesnotarkammer folgendes aus: ‘Das Registrierungssystem muss offen sein für alle Vorsorgevollmachten, unabhängig davon, ob sie von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, unter Hilfe eines Rechtsanwalts, einer Betreuungsstelle oder eines Betreuungsvereins errichtet wurden oder von den Betroffenen selbständig zur Registrierung angemeldet werden. Zur Registrierung sind zwingend die Personalien des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie die Erklärung des Vollmachtgebers, eine Vollmacht errichtet zu haben, anzumelden. Zudem sollte angegeben werden, welche Aufgabenkreise von der Vollmacht erfasst werden. Dies eröffnet den Vormundschaftsgerichten unmittelbar die Prüfung, ob der akute Fürsorgebedarf durch den Bevollmächtigten abgedeckt wird. Im Idealfall wird die Aufgabe des Vormundschaftsgerichtes allein darin bestehen, den Bevollmächtigten zu kontaktieren ‘ (S. 56)