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Dialysearzt schützt Sterbenden / Im Wortlaut: BGH-Urteil Fall Putz

14. Aug 2010
  1. Dialysearzt greift Notarzt an, um Reanimationsversuch bei Sterbendem zu verhindern

  2. Im Wortlaut: BGH-Urteil im Fall Putz 

  3. Weitere Nachrichten

 

1. Dialysearzt greift Notarzt im Streit um Reanimation an

Es geschah am 31. Juli. 2010 im Gesundheitszentrum Alzey (Rheinland-Pfalz). Der Dialysearzt Dr. L. (54, Name der Patientenverfügung-newletter-Redaktion bekannt) wollte die Fortführung einer durch Sanitäter des DRK-Rettungswagens eingeleitete Reanimation bei seine sterbenden Patienten (81) verhindern. Ein schon herbeigerufenen Notarzt, der Mainzer Allgemein- und Palliativmediziner Dr. F. (47) wollte diese fortsetzen. Es kam zu einem handgreiflichen Streit zwischen den beiden Ärzten. Der Patient befand sich auf dem Rücktransport vom Dialysezentrum ins Krankenhaus.

Der Todkranke hatte unmittelbar vorher Dr. L. gegenüber mündlich geäußert, unter den gegebenen Umständen mit der Dialyse nicht mehr weitermachen zu können und lieber sterben zu wollen.

Die BILD-Zeitung schreibt am 8.8.2010:

Der todkranke Senior (Nekrosen an beiden Beinen, septischer Schock, stark ausgetrocknet) wurde samstags in die Dialyse-Praxis von Dr. L. in Alzey (Rheinland-Pfalz) gebracht. Der Arzt gab dem Senior anderthalb Liter Flüssigkeit. Dann brach er die Behandlung ab. Dr. L. zu BILD: `Jeder konnte sehen, dass der Mann sterbend war. Ich wollte ihn zum Sterben in die Klinik zurück bringen lassen.´ Noch auf dem Praxis-Gelände, im Rettungswagen, gings dem Senior schlechter, der Notarzt wollte ihn wiederbeleben. Da stürmte Dr. L. ran, rief: `Stellen Sie die Wiederbelebung ein!´ Notarzt Dr. F. versperrte dem Internisten den Weg. Da gings los. Der Notarzt zu BILD: `Er stieß mich gegen die Rettungswagentür. Ich erlitt Prellungen am Thorax, an der Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen.´

Das Gerangel dauerte eine Weile, die Wiederbelebung verzögerte sich, der Patient starb. Dialyse-Arzt Dr. L.: `Ich habe den Senior sterben lassen, wie sich das gehört.´ “

Erklärung des Oberstaatsanwalts

Peter Mieth, Leitender Oberstaatsanwalt von Mainz zum Fall: Es liegt ein Todesermittlungsverfahren vor. Erste Obduktionsergebnisse deuten, wie Mieth zudem im swr-Fernsehen erklärte, darauf hin, dass auch sofortige Reanimationsversuche nicht mehr zum Erfolg einer Wiederbelebung des 81Jährigen geführt hätten.

Einzelheiten siehe: http://www.allgemeine-zeitung.de/region/alzey/alzey/9242634.htm

Sohn spricht von “Mord” 

Jetzt ist der Konflikt um die Reanimation des  Sterbenskranken auch noch in eine neue Runde gegangen: Der Sohn des 81-jährigen Verstorbenen hat sich in der Bild-Zeitung daraufhin zu Wort gemeldet (und an sie exklusiv alle Bildrechte verkauft!): Sein Vater habe nie geäußert, dass er nicht wiederbelebt werden wolle.

Er hat Strafantrag gegen den Mediziner gestellt, der die Reanimation verhindern wollte. Bild titelt nun: Sohn klagt an: Für mich war es Mord.

Dialysearzt erklärt sich im swr

Im swr-Fernsehen rechtfertigt der Dialysearzt Dr. L. seine Handlung öffentlich als ethisch korrekt. Er würde es im Sinne seines Patienten, der klinisch bereits tot gewesen wäre, genau so wieder tun:

http://swrmediathek.de/player.htm?show=6c26e900-a62e-11df-8525-00199916cf68

Kommentar

Kommentar von Patientenverfügung-newletter: Nicht nur eine mündliche Äußerung des Patienten, sondern auch eine gar nicht mehr vorhandene medizinische Indikation geboten in diesem Fall klar den Verzicht auf Reanimation. Dr. L. hat Courage und Fürsorge gezeigt. Dass der ihn anklagende Sohn wie der swr  berichtet – seine Geschichte exklusiv an die Bild-Zeitung verkauft hat – lässt ihn nicht unbedingt im guten Licht erscheinen.

Im swr-Fernsehbeitrag kritisiert ein Medizinethiker im Studio, dass Dr. L. keine Patientenverfügung von seinem Dialysepatienten hat unterschreiben lassen. Formulare z. B. des BMJ gäbe es doch im Internet einfach zum ausdrucken. Das ist falsch und praxisfern. Denn Dr. L. hätte eine individuelle Patientenverfügung (Patientenverfügung) mit seinem Patienten aufsetzen müssen – kein (!) vorgefertigtes Patientenverfügung-Formular sieht einen absoluten Behandlungsverzicht vor. Hier wäre vielmehr ein Notfallbogen angezeigt, indem schnell angekreuzt und vom Patienten unterschrieben werden kann, wenn er keine Reanimation mehr wünscht.

 

 

2. Pressemitteilung der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger vom 13.08.2010

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 2 StR 454/09 (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) liegt nun im Wortlaut vor. Wir danken RA Putz, der unter der Telefon-Nr. 089 652007 Fachleuten gern für weitere Fragen zur Verfügung steht, für diese Information von gestern.

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 im Wortlaut hier: juris.bundesgerichtshof.de/dokument.pdf

 

Kurzfassung der Leitsätze (siehe oben im Wortlaut) mit Erläuterung durch Patientenverfügung-newsletter:

  • Sterbehilfe im Sinne von Behandlungsverzicht oder Abbruch einer lebensnotwendigen Maßnahme kann prinzipiell sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun gerechtfertigt sein.
  • Lediglich gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen (bisher missverständlich oft als aktive Sterbehilfe bezeichnet) im Sinne einer gezielten Tötung sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.
  • In jedem Fall bleibt die gezielte, direkte Tötung (die nicht einem ohne Behandlung zum Tode führenden Prozess seinen Lauf lässt), somit selbstverständlich als Totschlag, Mord oder Tötung auf Verlangen strafbar.

 

3. Weitere Nachrichten

Wenn Patienten aus Dauerkoma erwachen und wieder mit Ja antworten können: www.merkur.de/2010_32_Leben

 

Zeugin Jehovas aus Glaubensgründen verstorben Ehemann machtlos:

www.suedkurier.de/brennpunkte/Zeugen-Jehovas-Bezirkskongress