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Für eine Vollmacht ist es nie zu früh, kann aber schnell zu spät geworden sein – etwa bei krankheitsbedingter Verwirrtheit. Denn eine Vollmacht setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus. Eine Vorsorgevollmacht ist im Grunde für jeden Menschen ab dem 18. Lebensjahr sinnvoll. Fehlt eine Vollmacht unter Eheleuten, so kann das auch finanzielle Konsequenzen für die Versorgung der Familie haben. Hier sehen Sie einen Fernsehbeitrag dazu (3 min.)
Ob beim Online-Banking oder für die BahnCard, für Soziale Netzwerke oder E-Mail-Konten, Streamingdienste oder die Familienfotos in der Cloud … als Verbraucher sammeln wir im Alltag viele digitale Verträge und Passwörter an. All diese Konten bleiben auch nach dem Tod eines Kunden beim jeweiligen Anbieter aktiv. Deshalb ist es für jeden ratsam, seine Daten im Blick zu haben, wenn es um Regelungen bei Einwilligungs- oder Geschäftsunfähigkeit oder nach dem Tod geht.
Ohne Regelung des digitalen Nachlasses, laufen Verträge, Mitgliedschaften und Onlineprofile einfach weiter und können Kosten verursachen. Alle Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Auch die Amazon-Bestellung, der Streamingdienst-Vertrag oder das Gebot bei eBay werden Teil der Erbmasse. Somit auch die Kosten, die durch solche Verträge, Abos oder Einkäufe entstehen.
Mit der Vollmacht Digitales Erbe ermächtigen Sie Personen, Ihre Daten und Internet-Konten nach Ihren Wünschen zu verwalten oder zu löschen. Sie können Ihr Passwort, mit dem Sie Ihre Daten verschlüsselt haben, bei uns hinterlegen.
Dabei bewährt sich insbesondere eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern, die an einem sicheren Ort hinterlegt werden sollte. Der Verfügende sollte genau festlegen, was mit seinen einzelnen Konten passieren soll. Der oder die Bevollmächtigte kann nur dann wie gewünscht handeln, wenn die Vollmacht auch „über den Tod hinaus“ gilt.
Regelmäßig Aktualisieren
Halten Sie Ihre Übersicht auf dem aktuellen Stand. Falls Sie Passwörter verändern, aktualisieren Sie die Übersicht. Gleiches gilt für den Abschluss neuer Onlineverträge und das Anlegen neuer Profile. Um Ihnen dieses zu erleichtern, haben wir die Vollmacht „Digitales Erbe“ entwickelt und stellen Ihnen diese samt „Gebrauchsanleitung“ kostenlos zur Verfügung.
Hinterlegung
Es wird empfohlen, das „Digitale Erbe“ sicher zu hinterlegen. Dies können Sie bei einem Notar tun (i.d.R. gebührenpflichtig) – oder auch im Rahmen Ihres Hinterlegungsauftrages beim HVD. Unser Service: Sie werden automatisch jährlich an die Aktualisierung Ihrer Daten erinnert.
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Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Bevollmächtigten wiederum übernehmen eine große Verantwortung und auch eine Aufgabe, die unter Umständen viel Zeit und gute Nerven erfordert. Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevollmächtigen möchten. Suchen Sie das Gespräch mit diesem Menschen und fragen, ob diese einverstanden sind. Gehen Sie am besten zusammen mit ihrem Bevollmächtigen alle Punkte durch, die zu entscheiden später relevant sein könnten.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen. Dafür wird zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch eine völlig fremde Berufsbetreuung eingesetzt werden, die dann Entscheidungen treffen kann. Viele empfinden es als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungsgericht einschaltet wird.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Betreuungsverein in Ihrer Stadt auf (z. B. hier in Berlin). Haben Sie Vertrauen zu dem Betreuungsverein, können Sie in der Betreuungsverfügung erklären, dass Sie die Bestellung einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins wünschen für den Fall, das Sie betreuungsbedürftig werden.
Unter Umständen nicht. Viele Banken und Kreditinstitute benutzen hausinterne Formulare. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Hausbank! Sollte der oder die Bevollmächtigte auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handelsgewerbe für Sie führen dürfen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Mit der Gesundheitsvollmacht erlangt der Bevollmächtigte Einblick in alle medizinischen Angelegenheiten des Patienten und darf über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden. Dies gilt allerdings nicht, sobald es sich um den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen handelt. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Auch um den Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte daher der Patientenwille für den Notfall bekannt und dokumentiert sein. Dazu dienen unsere Standard-Patientenverfügung oder optimale Patientenverfügung.
Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorgevollmachten ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann stattdessen eine Betreuungsverfügung genutzt werden. Unser Tipp: Suchen Sie einen Betreuungsverein (Beispiel: Berlin) in Ihrer Stadt auf und lassen sich dort beraten.
Häufig legen Angehörige von Patient_innen eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizinischen Entscheidungsfragen vertreten, vor allem wenn es um Leben und Tod geht. Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem.
Denn die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der / Die Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unterbringung oder über eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) entscheiden.
Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Füllen Sie ergänzend die Gesundheitsvollmacht aus.
Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie diese prüfen. In der Regel sind die Formulierungen nicht ausreichend und entsprechen nicht den geforderten Mindeststandards.
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