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Dignitas-Gründer Minelli vor Schweizer Gericht

4. Jun 2018

Sterbehelfer Ludwig A. Minelli stand in der Schweiz wegen seines Geschäftsgebarens vor Gericht. Er verweigert die Einsicht in insgesamt geflossene Geldsummen in Millionenhöhe – und wurde freigesprochen. Strafbare eigennützige Motive für Beihilfe zum Suizid, so der Richter, konnten ihm nicht nachgewiesen werden. 

Gita Neumann, Dipl.-Psych.
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Wie viel Geld darf eine Sterbehilfeorganisation von Sterbewilligen verlangen? Handelte Ludwig A. Minelli unethisch und selbstsüchtig – und damit kriminell? Diese Fragen musste das Bezirksgericht Uster anhand von Einzelfällen klären, welche die Staatsanwaltschaft vorlegte. Minelli sieht keinen Fehler bei sich, wie Reto Flury in der Neuen Zürcher Zeitung vom 18. Mai berichtete

„Die Schweiz ist für ihren liberalen Umgang mit Suizidhilfe so bekannt wie weiland für das Bankgeheimnis. Weniger geläufig ist der Wortlaut von Artikel 115 des Strafgesetzbuchs: Wer «aus selbstsüchtigen Beweggründen» jemanden zum Selbstmord verleite oder ihm dazu Hilfe biete, mache sich strafbar, heisst es da. Und genau dies legt die Zürcher Staatsanwaltschaft dem bekanntesten Schweizer Sterbehelfer zur Last: Ludwig A. Minelli, Gründer des nach eigenen Angaben gemeinnützigen Vereins Dignitas, soll aus egoistischen Motiven gehandelt haben.

In einem jahrelangen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft große Mengen Akten und Daten ausgewertet. 52 Bundesordner hat sie dem Bezirksgericht übergeben sowie eine elfseitige Anklageschrift.“

Strafrechtlicher Freispruch und Einblick ins Finanzielle

Inzwischen ist Minelli am 1. Juni vom Vorwurf der in der Schweiz strafbaren eigennützigen Beihilfe zum Suizid (Paragraph 115 Schweizer Strafgesetzbuch) vollumfänglich freigesprochen worden. Richter Mercier war für das Urteil maßgeblich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Kosten für einzelne Suizidhilfeleistungen nicht überteuert gewesen seinen. Dignitas begrüßte den strafrechtlichen Freispruch in erster Instanz.

Wie die Aargauer Zeitung berichtete, sind die im Prozess zur Sprache gekommenen finanziellen Hintergründe davon losgelöst von Interesse und es bleibt Raum für kritische Fragen.

„Der Staatsanwalt hat Folgendes entdeckt: Minelli gönnt sich ein Honorar von durchschnittlich 160 000 Franken pro Jahr. Einen Zustupf verdient er sich mit der Vermietung seiner Liegenschaften an seinen Verein. Dennoch bleibt einiges übrig. 2012 hatte der Verein ein Eigenkapital von 1,8 Millionen angehäuft. …Richter Mercier sagt: «Es ist der Verteidigung gelungen, die von der Staatsanwaltschaft berechneten Kosten in Zweifel zu ziehen.» So betrage der Überschuss pro Suizid nur zehn Prozent. Die Kosten könnten «nicht als krass überhöht» bezeichnet werden. Zudem könne Minelli nicht nachgewiesen werden, dass er eine Patientin dazu gedrängt habe, dem Verein 100 000 Franken zu spenden.

Sein Honorar, das im für den Richter massgeblichen Jahr 130 000 Franken betragen hat, entspreche den Löhnen von NGO-Managern.“