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EGMR: Ein Lebensende, das nicht zum Präzedenzfall taugte

19. Jul 2012

Gute Beratung hätte dem Braunschweiger Ehepaar viel ersparen können –

RA Putz erhebt Vorwurf der Instrumentalisierung des Falls

 

Muss Deutschland schwerkranken Menschen die Möglichkeit geben, ein suzidtaugliches Medikament zu erhalten? Mit dieser Frage zog ein Braunschweiger Witwer, um dessen Ehefrau es gegangen war, zum Europäischen Menschenrechtsgerichthof. Der hat die deutschen Richter jetzt getadelt – und in der Sache gar nicht entschieden.

STRAßBURG (mwo/HL). “… Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, dass die Gerichte die Klage des Ehemannes einer inzwischen toten Betroffenen nicht inhaltlich geprüft haben. Mit dem Urteil kann der Ehemann eine Neuaufnahme des Verfahrens in Deutschland durchsetzen. Seine Frau war seit einem Unfall 2002 querschnittsgelähmt, auf künstliche Beatmung und Pflege angewiesen. Daher wollte sie ihr Leben beenden.

Klage nicht ausreichend gewürdigt

2004 beantragten sie und ihr Mann beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Das BfArM lehnte ab. 2005 nahm sich die Frau mit Hilfe von Dignitas in der Schweiz das Leben. Ohne Erfolg legte danach ihr Mann Klage gegen die BfArM-Entscheidung ein. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an: Er könne nicht die Menschenwürde für seine Frau einfordern.

Der EGMR stimmte dem zwar zu. Der Kläger habe aber glaubhaft dargelegt, dass er wegen der engen Bindung zu seiner Frau auch selbst stark von der BfArM-Entscheidung betroffen war. Daher hätten die Gerichte seine Klage inhaltlich prüfen müssen. Der EGMR sprach ihm eine Entschädigung von 2500 Euro sowie weitere knapp 27.000 Euro für die Verfahrenskosten zu.”

Quellle: http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/818314/sterbehilfe-rueffel-deutsche-richter.html

 

Worum geht es eigentlich (gar nicht)?  

Die relative große Medienaufmerksamkeit auch im Vorfeld hat völlig verkannt, dass mehr zum Thema Suizidhilfe in Deutschland keinesfalls zu erwarten war. Es handelt sich um einen Fall, wie die ZEIT (s.u.) schreibt, der nie zum Präzedenzfall taugte. Zudem kann der EGMR in Straßburg kann gar nicht veranlassen, dass das Suizidmittel Natrium-Pentobarbital etwa auch in Deutschland zugelassen werden müsste. 

Dabei gibt es auch für Suizidhilfe-Befürworter nichts zu lamentieren. Der Teilerfolg des Klägers, auch was die Zahlung betrifft, dürfte schon das höchst Erreichbare in dieser Sache sein, wie es der Kommentar von  Oliver Tolmein auf den Punkt bringt:

 

Es ging um die Entscheidung des Bundesinstitutes für Arzneimittel, der nach einem Unfall schwerbehinderten und künstlich beatmeten Frau keinen Anspruch auf Abgabe von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Durchführung ihres Suizids zu gewähren, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittel nur zum Zwecke der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung abgegeben werden dürften, worunter nur lebenserhaltende oder lebensfördernde, nicht jedoch lebensvernichtende Anwendungen verstanden werden könnten. Diese Entscheidung, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, müssten deutsche Gerichte überprüfen. Sie hätten sie aber auch überprüfen müssen und nicht, wie bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht geschehen – die Klage des Witwers wegen fehlender Klagebefugnis abweisen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 22. Juli 2007 entschieden, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig:

” Für die Berufung auf Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis. Bereits das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie kein Recht auf Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines Ehepartners folgt.”

Diese Sichtweise hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für zu eng. Weil der Witwer so lange mit der Frau zusammengelebt und sie bei ihrem Suizid unterstützt hat, nimmt es an, dass auch der Witwer selbst einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, ob die Verwaltungsentscheidung nun rechtmäßig oder unrechtmäßig war. Das ist eine nachvollziehbare, wenngleich vielleicht nicht zwingende Auffassung. Der  Deutschen Hospizstiftung, die nicht im Verdacht steht, den assistierten Suizid vorantreiben zu wollen, hat die Entscheidung jedenfalls gefallen. In einer Pressemitteilung teilt sie justizkritisch mit:

  Das Urteil besagt ganz deutlich, dass Deutschland sich nicht länger vor der Verantwortung drücken darf, eine klare Position zum assistierten Suizid zu beziehen. Organisierte Sterbehelfer können hierzulande ihr politisches Süppchen, gewürzt mit Halbwahrheiten, weiter kochen, während Bundestag und Justiz eine Antwort auf die Fragen, wie in Deutschland mit dem assistieren Suizid umgegangen werden soll, seit Jahren vor sich herschieben. Aussitzen kann keine Lösung sein. Denn die Sterbehelfer werden wieder einen leidenden Menschen finden, der den Schweizer Tod wählt. Doch: Schwerstkranke Menschen müssen weder in die Schweiz fahren, noch benötigen sie die Erlaubnis für ein tödliches Gift. Die bereits rechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wie beispielsweise die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen und die Inanspruchnahme der Palliativmedizin, sollten stärker genutzt werden.  ”

Dass die Entscheidung den  Humanistischen Verband dagegen etwas betrübt zurücklassen wird hatte ich erwartet. Der rügt:  

Vor dem EGMR wurde immerhin ein Teilerfolg erzielt, indem die Ignoranz der deutschen Gerichte gerügt wurde. Wir bedauern allerdings, dass sich der Gerichtshof nicht zur Frage der Zulassung von Natriumpentobarbital geäußert hat“, so Erwin Kress, Vize-Präsident des Humanistischen Verbandes Deutschlands. Wir sind der Meinung, dass das Bundesamt für Arzneimittel die Verschreibung von Natriumpentobarbital in bestimmten Fällen zulassen sollte. …Es kann nicht sein, dass Deutschland Suizidwillige im Stich lässt. Diese Menschen werden von unserem Staat in ihrer Not allein gelassen. Was ist mit denen, die nicht über genügend Mobilität, ein unterstützendes Umfeld und genügend finanzielle Mittel verfügen, um eine professionelle Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen?”

Ob die Entscheidung dazu führt, dass die Regierung und Obergerichte nun die Palliativmedizin und die Hospizversorgung weiter ausbauen oder Natriumpentobarbital künftig allen, die sich keine Sterbevilla im Tessin leisten können, in Deutschland zu Verfügung stellen lassen wird, erscheint fraglich. …” 

Quelle: http://faz-community.faz.net

 

Ein Lebensende, das nie zum Präzedenzfall taugte

” … Der Fall wirkt auf den ersten Blick wie ein Schlag ins Gesicht all jener, die in Deutschland auf einen selbstbestimmten Tod hoffen. Es wirkt gar, als sei dies in Deutschland nicht nur undenkbar sondern unmöglich. Dabei stimmt hier das Gegenteil.

“Dieser Fall wurde instrumentalisiert”, sagt der Anwalt Wolfgang Putz. … Wohl niemand kennt sich in Deutschland in diesem Bereich des Medizinrechts und in der Medizinethik besser aus als er.

 Medizinisch und juristisch allein gelassen

 “Nach deutschem Recht wäre eine Beihilfe zur Selbsttötung in diesem Fall nie ein Problem gewesen”, sagt Putz.

Die Patientin wurde künstlich beatmet als sie noch lebte und wollte sterben. Nach ihrem Willen hätten die Beatmungsgeräte abgeschaltet werden können, während sie medizinisch palliativ versorgt worden wäre. “Sie hätte in den Armen ihres Ehemanns zu Hause in Frieden einschlafen können.”

Nach Ansicht des Medizinrechtlers wurde das Braunschweiger Ehepaar all die Jahre medizinisch und juristisch miserabel betreut. Das Lebensende der Frau in der Schweiz sei unwürdiger kaum denkbar. “Letztlich hat sie sich selbst töten müssen.” Und das, nachdem sie noch einen Krankentransport unter Beatmung in die Schweiz habe ertragen müssen.

. Für Putz gehört die Sterbehilfe in die Hände von Ärzten und nicht in jene von Vereinen wie Dignitas. Auch dafür kämpft der Anwalt seit Jahren. Ähnlich sieht es der Internist und Leiter der Stiftung Palliativmedizin Michael de Ridder. Zwar hätten sich die Straßburger Richter nicht grundlegend zur Sterbehilfe in Deutschland geäußert, “doch die Botschaft ist eine klare Rüge, diese Fragen endlich gesetzlich eindeutiger zu regeln.”

In Deutschland tobt unter Medizinern ein Streit, ob Ärzte schwerst versehrte Patienten in ihrem Selbsttötungswunsch unterstützen dürfen. Dies könne eben das Bereitstellen eines Medikaments sein, dass der Patient dann selbst einnimmt. Ausdrücklich verboten ist der ärztlich assistierte Suizid in Deutschland nicht. Allerdings untersagt ihn seit vergangenem Jahr die Berufsordnung der Ärzte … Die ist rechtlich zwar nicht bindend, stürzt Ärzte aber in Gewissenskonflikte. Selbstverständlich dürfe kein Arzt zur Suizidbeihilfe genötigt werden, wiederholt de Ridder in einem Kommentar auf tagesschau.de. Sie könne aber eine letzte Möglichkeit sein, wenn die Palliativmedizin in der Begleitung Sterbender an ihre Grenzen stößt und Leiden unnötig verlängert.

Die tragische Geschichte des Braunschweiger Ehepaars verdeutlicht, dass viele Menschen in Deutschland nicht wissen, wie sie mit dem Wunsch nach Sterbehilfe umgehen können. Schon eine gute Beratung kann ein Ausweg aus dem Dilemma zwischen Töten und Sterben lassen sein.

Quelle: http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2012-07