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Erfolg der Rechtsanwälte im Fall des Komapatienten Peter K.

10. Nov 2008

Der Newsletter patientenverfuegung.de erhielt folgende Presseerklärung der überregionalen medizinrechtlichen Sozietät Putz und Teipel, Berlin München (leicht gekürzt, Nachfragen unter kanzlei@putz-medizinrecht.de):

Revision wurde zugelassen!

Zum Fall des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K., der vom Pflegeheim gegen seinen Willen zwangsernährt wird. Neue Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts Rosenheim und des Bundesgerichtshofs.

I.
Zur Frage, ob das Zulassen des Sterbens nach dem Patientenwillen von Peter K. vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muss. Nach Zurückweisung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz durch das Landgericht Traunstein / Vormundschaftskammer hat nun das Amtsgericht Rosenheim / Vormundschaftsgericht durch Beschluss vom 17.09.2003 entschieden. (Aktenzeichen 2 XVII 0062 / 99). Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003 (FamRZ 2003, Seite 748ff) und das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.09.1994 (sog. Kemptener Urteil, NJW 1995, Seite 204) stellt es fest: Unter Beachtung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist das Vormundschaftsgericht im konkreten Fall nicht zu einer Entscheidung berufen, weil zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer keine Konfliktsituation besteht. Eine Kontrolle des ärztlichen Verhaltens obliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dem Vormundschaftsgericht.

Wir begrüßen diese Entscheidung, die den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003 korrekt umsetzt. Die immer wieder in den Medien verbreitete Behauptung, man müsse in allen Fällen das Zulassen des Sterbens eines Patienten nach seinem Willen (z. B. nach seiner Patientenverfügung) durch das Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, ist falsch
Es wird allgemein übersehen, dass auch mit einer ‘Genehmigung des Sterbeprozesses’ durch das Vormundschaftsgericht der Arzt nicht zur weiteren palliativen Begleitung des Patienten gezwungen werden kann.

II.
Zur Frage, ob die Pflegekräfte des Pflegeheimes Alpenpark in Kiefersfelden zur Zwangsernährung gegen den Patientenwillen berechtigt sind:

Diese Frage ist Gegenstand einer Zivilklage, die Peter K. gegen sein Pflegeheim führt. Wir haben dieses Verfahren in erster und zweiter Instanz verloren. Zudem hat das Oberlandesgericht München die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil es dieser Frage keine besondere Bedeutung beigemessen hat.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. (Beschluss vom 24.09.2003, AZ XII ZR 177/03) Damit wird unsere Auffassung bestätigt, dass dieser Fall von eminenter Bedeutung für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung und vor allem für die Situation der Patienten in Deutschland ist. In der Situation von Peter K. befinden sich Zehntausende von Patienten in Deutschland. Sie werden gegen ihren Patientenwillen durch Zwangsernährung am Sterben gehindert. Das Pflegeheim ist jedoch der Meinung, dass das Selbstbestimmungsrecht und die Religionsfreiheit seiner Pflegekräfte diese berechtigen, Peter K. gegen seinen Willen zwangszuernähren, um sein Sterben zu verhindern. Nun hat der XII. Senat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden.