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Erlaubtes Sterben-Lassen bei Freitod verboten?

10. Nov 2008

Die Meldung des letzten NEWSLETTERS zur Straffreiheit, aber ‘rechtlichen Missbilligung’ eines Freitodes, hat etliche Reaktionen ausgelöst. Wir geben hierzu eine Antwort von Herrn Prof. Dr. Freund (Professor für Strafrecht an der Universität Marburg) wieder, welche er auf die Anfrage unseres NEWSLETTER-Teilnehmers Herrn Arthur Wagner diesem geschrieben hatte. Wir danken für die freundliche Überlassung der folgenden E-Mail-Korrespondenz. Herr Wagner, Dozent für Pflegerecht, hatte angefragt:

Sehr geehrter Herr Prof. Freund!

im März 2002 war ich einmal bei einer Podiumsdiskussion mit Ihnen. Dort hatte ich eine Frage in Bezug auf die Selbsttötung von Hannelore Kohl gestellt. Ihre Antwort war klar, sie hätte nicht in die Schweiz fahren brauchen, sondern hätte das auch hier in der BRD tun können. Meine Frage war aber letzten Endes vielleicht in einem Punkt etwas ungenau, den ich heute wie folgt präzisieren möchte: Hätte der behandelnde Arzt nach der Einnahme des Medikamentes durch Frau Kohl im Raum bleiben können, ohne sich strafbar zu machen? Ich denke dabei an den Fall J. Hackethal, der sich ja nach der Übergabe des ‘Medikamentes’ an seine Patienten entfernt hatte. In sofern ging in früheren Zeiten vom Strafrecht (Garantenstellung und unterlassene Hilfeleistung) ein immenser Druck aus, als Suizident allein sterben zu müssen, und das ist ja schrecklich. Also, kann der Arzt nach heutiger Rechtslage bei dem Sterbewilligen verweilen? Können Sie mir Literaturhinweise geben, damit ich diese für meinen politischen Unterricht verwerten kann. Mit bestem Dank für Ihre Mühe.

Ihr Arthur Wagner

Sehr geehrter Herr Wagner,

die Auffassung, man dürfe zwar Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung leisten, mache sich aber strafbar, wenn der Suizident handlungsunfähig geworden sei, hängt mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen. Diese wurde von Seiten der Strafrechtswissenschaft schon immer heftig und mit Recht kritisiert. Sie führt nicht nur zu der ‘unmenschlichen’ Konsequenz, den Suizidenten alleine sterben lassen zu müssen, sondern ist auch in sich widersprüchlich: Wenn die Förderung der Selbsttötung erlaubt und straflos ist dann muss es auch gestattet sein, den Sterbewilligen sterben zu lassen, ohne ihn gleichzeitig zu verlassen. Wenn dagegen eine Lebensrettung nach Verlust der Handlungsfähigkeit des Sterbewilligen angezeigt sein soll, muss auch die Förderung der Selbsttötung im Vorfeld missbilligt werden.

Die Rechtsprechung ist freilich noch immer nicht deutlich genug von ihrer früheren widersprüchlichen Position abgerückt. Die gegenwärtige Situation wird gut im Überblick dargestellt in dem Lehrbuch von Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/1, 25. Aufl. 2001, Rn 43ff., 57 ff. Meine eigene Position findet sich in Freund, Strafrecht Allg. Teil Personale Straftatlehre, 1998, Paragraph 6Rn 38, 51 ff.

Mit freundlichen Grüssen

G. Freund