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Freitodbegleitung im Pflegeheim erstmals offiziell durch Verein

14. Jul 2020
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Seit gut einem Vierteljahr kann geschäftsmäßige Suizidassistenz durch Organisationen wie den Verein Sterbehilfe legal durchgeführt werden – so jetzt erstmalig in einem Pflegeheim mit Duldung der Leitung. Einige Marktführer unter den Pflegeheimbetreibern scheinen das neue Selbstbestimmungsrecht der Bewohner_innen grundsätzlich respektieren zu wollen. Empörte Sterbehilfe-Gegner_innen formieren sich dagegen.

Am 26. Februar dieses Jahres wurde das 2015 eingeführte Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Suizidhilfe vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Im deutschen Recht bedeutet das Wort “geschäftsmäßig” nicht etwa “kommerziell”, sondern lediglich “auf Wiederholung angelegt”. Der Verein Sterbehilfe (vormals: SterbehilfeDeutschland) hat nun erstmals einen Altenheimbewohner bei der freiverantwortlichen Selbsttötung unterstützt. “Vor wenigen Tagen haben wir den sehnlichsten Wunsch des Mannes erfüllt und ihn beim Suizid begleitet, in seinem Apartment, das seit vielen Jahren sein Zuhause war”, teilte im rbb Vereinspräsident Roger Kusch im Juni mit. Er selbst hatte die ärztlich verschriebenen Mittel dem geistig klaren Suizidwilligen in sein Zimmer gebracht, wo dieser den tödlichen Medikamentencocktail eigenständig einnahm und verstarb.  

Was der Verein Sterbehilfe bundesweit bietet

Der 90-jährige Mann war seit sieben Jahren Vereinsmitglied und lebte schon lange in dem Apartment einer norddeutschen Pflegeeinrichtung, zuerst mit seiner Frau und nach deren Tod dann allein. Seine körperlichen Gebrechen und Leiden verschlimmerten und summierten sich. Als er sich im Juni entschloss, mithilfe des Vereins Sterbehilfe aus dem Leben zu scheiden, wurde die Heimleitung informiert. Sie erklärte nach Prüfung des Falls, aufgrund der neuen Rechtslage die assistierte Selbsttötung in ihrem Haus zu dulden.

Als einziger ermöglicht der Verein Sterbehilfe – gegründet 2009 in Schleswig-Holstein – auch in Deutschland in häuslicher Umgebung ein freiverantwortliches Lebensende. Laut seiner Statuten werden in „Ethischen Grundsätzen“ dabei penible Sorgfaltskriterien festgelegt, etwa eine verpflichtende ärztliche Begutachtung, wie das auch in der Schweiz seit vielen Jahrzehnten – ohne gesetzliche Grundlage – für dortige Sterbehilfevereine üblich ist.

In der Infobroschüre zum Download bedauert der Verein Sterbehilfe derzeit zu zahlende Beiträge teils in vierstelliger Höhe und hofft, diese bei zunehmenden Mitglieder- und Fördererzahlen entsprechend senken zu können. Er behauptet, den „Mitgliedern die beste Patientenverfügung in Bezug auf Selbstbestimmung, die es in deutscher Sprache gibt“ zu bieten, da nicht „die üblichen Textbausteine“ kopiert würden. Da viele Organisationen, so auch die Zentralstelle Patientenverfügung (ZPV) in Berlin schon seit 1993, ihre Abfassung personalisierter individueller Patientenverfügungen im Internet transparent machen, klingt das etwas anmaßend und ignorant. Andererseits ist sehr beeindruckend, dass der Verein mit Expertise von Professor Bernd Hecker (Lehrstuhlinhaber an der Universität Tübingen) ein hochaktuelles (das BVerfG-Urteil vom 26.2. berücksichtigendes) Handbuch der Sterbehilfe herausgebracht hat. Es ist zu diesem Thema mit über 550 Seiten das umfangreichste und fundierteste Werk, das sich zudem aufgrund eingestreuter Episoden teils durchaus unterhaltsam liest.

Kontroverse um das Persönlichkeitsrecht von Pflegeheimbewohner_innen.

Zurück zur Suizidassistenz in stationären Einrichtungen: Jakub Jaros, Geschäftsführer des Vereins Sterbehilfe, fordert nun alle Alten- und Pflegeheimbetreiber in Deutschland auf, ihre Hausordnungen so zu ergänzen, dass für Bewohner_innen sowie Freitodbegleiter_innen klar ist, dass „das Grundrecht auf Suizid und das Grundrecht auf Suizidhilfe gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 je­derzeit ausgeübt werden können“, wird Jaros im Ärzteblatt zitiert. Die Heime und Einrichtungsträger – auch von Hospizen – seien dazu eingeladen, sich damit zu beschäftigen.

Die Angst, dass dadurch die Zahl der Selbsttötungen in den Pflege- und Senioreneinrichtungen drastisch ansteigen könnte, wird von Benno Bolze geschürt, Geschäftsführer des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes (DHPV). „Der Fall in dem Altenheim macht in besorgniserregender Weise klar, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Sterbehilfevereinen genutzt werden kann, um ein Angebot nach ihrem Zuschnitt zu fordern“, sagte Bolze der taz.

Auch die Christdemokraten für das Leben (CDL) fordern laut Tagespost „Schutz vor Zwang zu Suizidbeihilfe in Pflegeheimen“ und werfen die Frage auf: „Soll damit etwa schon ein künftiges Geschäftsfeld vorbereitet werden?“ Grundsätzlich sei jedoch zu erwarten gewesen, dass „nicht lange nach dem bedauerlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 einer der professionellen Sterbehilfevereine seine Dienstleistung’ auch in einem Pflegeheim anbieten würde“. Die Vereinigung CDL hatte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Eindämmung gedrängt, wozu dieser – außerhalb parlamentarischer Initiativen – ein „legislatives Schutzkonzept“ vorbereitet.  

Im Rahmen der Gesetze – doch welches macht das Rennen?

Pflegebedürftige in Seniorenresidenzen gelten allerdings rechtlich dort als „Bewohner“ oder werden in stationären Hospizen gar „Gäste“ genannt. Es steht der Leitung oder dem Träger des Hauses nicht ohne Weiteres zu, ihnen das jetzt als verfassungsmäßig anerkannte Grundrecht auf einen assistierten Suizid zu verweigern. Die Karlsruher Richter leiteten aus dem Grundgesetz ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab, welches auch die Freiheit einschließt, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Das weiß auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die, wie inzwischen etliche andere, für einen neuen – angeblich diesmal verfassungskonformen – § 217 StGB eintritt. So erklärte ihr Vorstand Eugen Brysch in der taz moderierend: Es könne kein Pflegeheimbetreiber in Deutschland dazu gezwungen werden, Sterbehelfer_innen in sein Haus zu lassen. „Das bleibt allein eine individuelle Entscheidung des Vertragsrechtes zwischen Bewohner und sta­tionärem Pflegedienst“.

Außer Brysch kamen in der taz zu dem Thema auch zwei der bundesweit größten Pflegeheimbetreiber zu Wort: Matthias Steiner von der Augustinum GmbH mit 23 Seniorenresidenzen sagte auf taz-Anfrage, in „schwierigen Krankheits- und Sterbefällen“ setze das Augustinum „auf ein intensives Angebot der Palliative Care“. „Von zentraler Bedeutung“ sei gleichwohl das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner_innen der Einrichtungen, wozu auch gehöre, dass diese „natürlich selbst entscheiden, wen sie zu sich in die Wohnung einladen“, so Steiner. Auch Tanja Kurz von der Korian-Unternehmensgruppe (mit 237 Pflegeeinrichtungen!) erklärte, ihre Häuser würden „das Recht auf Selbstbestimmung“ und den „letzten Willen“ der Bewohner_innen „im Rahmen der geltenden Gesetze“ respektieren. So müssten, sagte Kurz, Leitung und Personal auch das sogenannte Sterbefasten bei Nahrungsverweigerung zulassen, wenn Bewohner_innen dadurch frei gewählt zu Tode kommen.

Eine Neuregelung wird vom Bundestag auf jeden Fall verbschiedet, es fragt sich nur, was dann „im Rahmen der geltenden Gesetze“ bedeuten wird. Ob es zukünftig eine liberale Lösung außerhalb des Strafrechts oder wieder einen restriktiven § 217 StGB geben wird, ist derweil völlig offen.