Geschichte eines langen Leidens – ohne Patientenverfügung
Der schwer demenzkranke Heinrich S. starb nach einem langen, hier aufgezeichneten Leidensweg. Unverzichtbar ist ein ärztliches Umdenken sowie Aufklärung, welche individuelle Patientenverfügung zu welchem gewünschten Zeitpunkt ein Sterben ermöglicht hätte.
Die Krankengeschichte von Heinrich S. nachzuzeichnen, macht verständlich, warum dessen Arzt Dr. Rudolf W. nach dem Ableben seines Patienten wegen rechtswidriger Lebensverlängerung zu Schmerzensgeld verurteilt wurde. Ein einmaliger Fall in der deutschen Rechtsgeschichte. Denn bisher galt allgemein, dass ohne entgegenstehenden Patientenwillen bei Nicht-Sterbenden für die Lebensverlängerung zu entscheiden sei und dass diese allenfalls bei Sterbenden eingestellt werden dürfe, aber nicht müsse.
Lebensverlängerung ohne entgegenstehenden Patientenwillen
Prozesse zu Schadensersatzforderungen in Bezug auf das Lebensende standen bisher immer unter demselben Vorzeichen: Im Zusammenhang mit der Anschuldigung, einen “vorzeitigen” Tod ermöglicht zu haben, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingetreten war. Doch dies ist oft nur wenige Tage oder sogar nur Stunden vor dem Tod mit größter Wahrscheinlichkeit absehbar. Deshalb war es etablierter und stets fortgeführter Standard in der juristischen Beratung und Fachliteratur, dass Ärzte in Zweifelsfällen besser alles zur Lebensverlängerung tun sollten, um “auf der sicheren Seite” zu sein.
Nun gibt es erstmalig einen Arzthaftungsfall, der entgegengesetzt gelagert ist. Das Oberlandesgericht München hat in zweiter Instanz den behandelnden Arzt von Heinrich S. zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Richter gaben damit dem klagenden Sohn des inzwischen Verstorbenen recht. Der Arzt wurde für eine zu lange Behandlung von Heinrich S. zumindest während dessen letzten zwei Lebensjahren zu Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro verurteilt – zu zahlen an den hinterbliebenen Sohn.
Die Leidensgeschichte laut Prozessakten
Aufgrund der Klageschrift vom 11. März 2014 und den beigefügten Behandlungsunterlagen ergibt sich folgendes Bild: Der 1929 geborene Patient stand wegen eines dementiellen Syndroms von 1997 bis zu seinem Tod im Jahr 2011 unter Betreuung. Diese war unter anderem für die Gesundheitssorge einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer übertragen, auch weil der Sohn von Heinrich S. weit entfernt wohnte. Seit 2006 lebte Heinrich S. in einem Münchener Pflegeheim. Während eines stationären Klinikaufenthaltes wurde ihm 2006 wegen Mangelernährung und Austrocknung des Körpers eine PEG-Sonde angelegt, durch welche er bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde.
Aufgrund fortgeschrittener Demenz war eine Kommunikation jedenfalls seit 2008 gänzlich unmöglich geworden. Auch körperlich ging es dem Patienten zunehmend schlecht. Bereits seit 2003 war er wegen Kontrakturen nicht mehr zur selbstständigen Fortbewegung fähig und versteift. Im Juni 2008 wurden zudem eine spastische Lähmung und eine Nackenstarre durch gesteigerte Grundspannung der Skelettmuskulatur diagnostiziert. Er reagierte seit 2008 gar nicht mehr, lag im Pflegeheim verkrampft im Bett und konnte sich nonverbal nur noch durch Stöhnen äußern. Erst ab November 2008 wurde dem Patienten von dem beklagten Arzt regelmäßig ein Schmerzmittel auf Opioidbasis verschrieben.
In den Jahren 2010 und 2011, um die es im Verfahren ging, hatte der Patient regelmäßig Fieber, Atembeschwerden und wiederkehrende Druckgeschwüre durch langes Liegen. Im Frühjahr 2011 befand sich der Patient fast einen Monat wegen einer Gallenblasenentzündung mit zwei Abszessen in stationärer Behandlung. In Anbetracht seines schlechten Allgemeinzustands wurde jedoch auf eine Operation verzichtet. Zwischen Juli 2010 und Oktober 2011 wurde vier Mal eine Lungenentzündung festgestellt, im November 2011 erfolgte eine stationäre Aufnahme aufgrund einer weiteren Lungenentzündung. Als die Antibiotika-Gabe nicht mehr anschlug, verschlechterte sich der Zustand des Patienten. Am 19. November 2011 verstarb er – bis zuletzt künstlich ernährt – im Krankenhaus.
Einigkeit besteht angesichts des tragischen Falles, dass es bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung niemals so weit gekommen wäre. Allerdings lässt man Vorsorgewillige im Unklaren darüber, worin eine vorsorgliche Regelung genau bestehen und wie weit sie gehen könnte. Dabei wären Aufklärung und persönliche Beratung angezeigt. Sehr sinnvoll kann sein, die künstliche Ernährung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit auf einige Wochen oder Monate zu begrenzen, so dass der Zeitpunkt der Überprüfung definitiv vorgegeben ist. Eine ergebnisoffene Beratung sollte zudem auf die Möglichkeit hinweisen, dass das Legen einer PEG-Magensonde auch absolut untersagt werden kann.
Dies betrifft gerade nicht nur eine todesnahe Ausgangssituation, wovon in der Literatur zum Thema “Wie wollen wir sterben” aus hospizlich-palliativmedizinischer Sicht stets ausgegangen wird. Doch ist Vorsicht geboten! Auch vor Gericht wurde darüber verhandelt, dass es sich im Finalstadium einer Demenz oder bei schwerstem chronischem Leid nicht um einen Sterbeprozess handelt. Von einer wirkungslosen Vorsorge etwa für den vorliegenden Fall muss ausgegangen werden, wenn wie immer noch in den meisten Patientenverfügungen eine Beschränkung auf die Sterbesituation beziehungsweise eine Todesnähe vorgenommen wird. Für den vorliegenden Fall kann man sagen: der demente Heinrich S. galt definitiv nicht als ein Patient in Sterbesituation.
Ärztliche Verantwortung in vermeintlicher Rechtsunsicherheit
Als Angeklagter vor dem Münchner Oberlandesgericht (OLG) verteidigt der Hausarzt von Heinrich S. sein Vorgehen:
Die Entfernung der Sonde hätte den sicheren Tod des Patienten bedeutet. Das wäre eine aktive Beendigung des Lebens gewesen.” Und weiter: “Ich kannte den Willen des Patienten nicht, da hätte ich juristischen Beistand gebraucht.
Dass Ärzte künftig einer nicht dagewesenen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sein könnten, hält der Vertreter des Klägers, der Medizinrechtler Wolfgang Putz, für unbegründet:
Grauzonen gibt es in der Behandlung ständig. Im Zweifel wird man in einem Prozess immer zugunsten des Arztes vom spätesten Zeitpunkt ausgehen, in dem er hätte handeln müssen”, so Putz. Zudem seien die ärztlichen Leitlinien “gerade Grundlage des Urteils gewesen.
Das zeige, dass hier Ärzte nicht von Richtern, sondern von Ärzten verurteilt worden wären. Tatsächlich halten die allgemeinen Grundsätze der ärztlichen Behandlung seit vielen Jahren die pure Lebensverlängerung um jeden Preis für nicht geboten, zumal wenn dadurch nur noch schweres Leiden verlängert wird. Doch viele Ärzte halten sich nicht daran.
Traurige Realität in der Altenpflege nicht anders zu beenden
Erwin Kress, Mitglied des Bundespräsidiums des Humanistischen Verbandes hält den hier beschrittenen Weg über das Arzthaftrecht für legitim, da unabdingbar:
Solche Fälle von sinnlos leidenden Demenzpatienten sind traurige Realität in der Altenpflege. Schadensersatz für ein unerträglich erlittenes Leben zu erhalten, ist in Deutschland Neuland. Offenbar ist dieser Hebel aber notwendig, um endlich die Alternative zu etablieren, nämlich die Palliativversorgung auch in den Heimen..
Es mögen auch wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen. Der Hauptgrund für Ärzte ist allerdings: Sie wollen bei der Behandlung von unheilbar oder schwer chronisch kranken Patienten jeden Ärger vermeiden, der zu Gerichtsverfahren oder Schadensersatz führen könnte. Nun wird sich mit der Zeit – solche Bewusstseinsänderungen brauchen lange – erzwungenermaßen ein Umdenken einstellen müssen.
Erwin Kress,Mitglied des Bundespräsidiums des Humanistischen Verbandes, Foto: privat