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Prinzipiell alle ab dem 18. Lebensjahr, die sich Gedanken darüber machen, was geschieht, wenn sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Das Recht einer Patientin / eines Patienten, über medizinische Behandlungen selbst zu bestimmen, kann machmal nicht wahrgenommen werden – etwa infolge eines Unfalls, wenn man sich im Koma befindet, nicht mehr bei klarem Bewusstsein ist oder an einer Demenzerkrankung leidet.
Wer den Wunsch hat, selbst zu bestimmen, was geschehen und was unterbleiben soll, sollte im Rahmen einer umfassenden Vorsorgeplanung eine Patientenverfügung erstellen oder erstellen lassen. Am besten zusammen mit entsprechenden Vollmachten. Wenn Ihr Wunsch schriftlich vorgelegt werden kann, entlastet das auch Ihre Bevollmächtigten und die Ihnen Nahestehenden. Denn so müssen diese nicht die alleinige Verantwortung bei gravierenden und möglicherweise persönlich belastenden Entscheidungen, wie z. B. dem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, tragen.
Eindeutig: Ja. Das am 1. 9. 2009 in Kraft getretende Patientenverfügungs-Gesetz sieht eine Überprüfung durch den legitimierten Patientenvertreter vor, wenn dieser die Patientenverfügung zur Geltung bringt. Wie schon immer und 2013 durch § 630 d BGB bestätigt ist jedoch unabhängig davon ein behandelnder Arzt unmittelbar an Ihren im Voraus verfügten Willen gebunden. Voraussetzung dazu ist allerdings in der Regel eine konkrete und medizinisch besonders aussagefähige Patientenverfügung. Leider sind Patientenverfügungen sehr häufig so formuliert, dass sie in der Praxis nicht bindend greifen (siehe dazu diesen Radio-Beitrag). Bei uns können Sie sicher gehen, dass Ihnen dies nicht passiert.
Ja, und zwar solange Sie sie nicht widerrufen haben. Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität Ihrer Verfügung etwa alle zwei Jahre. Diese können Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Nein, auch unsere ausgedruckte (oder ggf. hinterlegte) Version bietet hohe Sicherheit vor Verfälschungen. Jedoch lässt sich die geforderte Individualität und Ernsthaftigkeit besonders gut zum Ausdruck bringen, wenn die Patientenverfügung, ggf. auf einem gesonderten Blatt, persönliche Zusätze und Abwägungen enthält.
Prinzipiell schon, aber: Für die allermeisten Menschen ohne Fachwissen ist es schwer, mit der gebotenen Eindeutigkeit auszudrücken, welche Möglichkeiten und Grenzen sie bei medizinischen Maßnahmen wünschen. Dies sollte so konkret formuliert sein, dass ein Arzt im Ernstfall entsprechend handeln kann.
Allgemeine Formulierungen wie „Ich möchte keine Apparatemedizin“ oder „Wenn mein Leben nicht mehr lebenswert ist, möchte ich nicht unwürdig dahinsiechen“ sind viel zu unkonkret, da sie großen Interpretationsspielraum zulassen. Was für den Einzelnen lebenswert ist oder nicht, kann der Arzt nicht wissen. Daher setzen wir auf bewährte Textbausteine.
Nein. Sinnvoll ist es vielmehr, Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zu bitten, die fertige Verfügung zu überprüfen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bezeugen.
Das war auch die Auffassung des ehemaligen Bundesärztekammerpräsidenten Jörg-Dietrich Hoppe: „Denn letztlich interessiert sich der später behandelnde Arzt eher für das Urteil eines Kollegen als für die Meinung eines Notars, der ja auch nur ein medizinischer Laie ist“. Auch eine Rechtsberatung ist nicht erforderlich.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die/der Verfügende selbst nicht mehr unterschreiben und ggf. auch nicht mehr sprechen kann. Dann ist eine notarielle Beurkundung zur Dokumentation sinnvoll.
Diese sollten Sie einfach entsorgen! Unser Rat lautet: Nicht alles aufheben. Es kann später zu Verwirrung und Unübersichtlichkeit führen, wenn sich zu viele Dokumente mit unterschiedlichen Anfertigungsdaten angesammelt haben.
Nein. Wenn Sie bei uns eine Verfügung erstellen lassen und eine Hinterlegung beauftragen, hinterlegen wir die Verfügung und lassen sie im Bedarfsfall einem Arzt im Krankenhaus zur Kenntnisnahme zukommen. Auf dem dazugehörigen Notfallkärtchen bzw. Notfallpass befinden sich unsere Kontaktdaten. Eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer muss nicht geändert werden. Jedoch ist dort Ihre Patientenverfügung selbst auch gar nicht hinterlegt, also inhaltlich nicht bekannt.
Seit 2023 können Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen einander in Notsituationen für längstens sechs Monate jeweils automatisch gegenseitig vertreten (d.h. auch ohne Vollmacht), wenn aufgrund von Einwilligungsunfähigkeit (etwa durch Herzinfarkt, Schlaganfall oder unfallbedingtes Koma) akut nicht über die eigene Gesundheitssorge bestimmt werden kann (§1358 BGB). Das bezieht sich im Wesentlichen auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von entsprechenden Behandlungsverträgen. Wurden per Vollmacht andere Personen des Vertrauens eingesetzt, haben deren Entscheidungen Vorrang. Eine vorliegende Patientenverfügung muss umgesetzt werden.
Nicht verheiratete oder verpartnerte Personen können einander nicht automatisch vertreten. Sie benötigen weiterhin mindestens eine bevollmächtigte Person, die im Falle der Nichteinwilligungsfähigkeit berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen. Andernfalls wird das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung bestellen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden durch ihre Eltern vertreten.
Nein. Die Sorgeberechtigten haben die Entscheidungsbefugnis auch zu gesundheitlichen Belangen, wenn der/die Jugendliche nicht fähig ist, sich selbst zu äußern.
Die Gesundheitsvollmacht regelt, wer den Patientenwillen vertreten soll. Eine Patientenverfügung sagt dagegen aus, wie dieser Wille lautet.
Eine (Vorsorge‑)Vollmacht für finanzielle und sonstige rechtliche Angelegenheiten macht ihre Vorsorge komplett. Eine sogenannte Betreuungsverfügung kommt in Frage als Alternative zur Vollmacht, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht. Weiteres erfahren Sie hier.
Ihre Patientenverfügung sollte Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Ihre Unterschrift enthalten. Weiterhin sollte Sie die konkreten Situationen beschreiben, für die sie gelten soll und so konkret wie möglich die medizinischen Maßnahmen, die Sie in diesen Situationen wünschen oder ablehnen.
Mit unseren Formularen und bewährten Textbausteinen erübrigt sich diese Frage – beim HVD sind Sie bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung auf der sicheren Seite.
Ja. Wenngleich sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfehlen wir eine Bezeugung durch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Ihre Bevollmächtigten sollten die Dokumente dagegen nicht bezeugen, denn ihnen fehlt die notwendige Neutralität.
Eine regelmäßige Aktualisierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, da eine Patientenverfügung bis auf Widerruf gilt. Empfohlen wird allgemein, dies ca. alle zwei Jahre zu tun.
Sofern Sie nichts ändern möchten, sollten Sie die Patientenverfügung mit Datum neu unterschreiben.
Eine Aktualisierung ist vor allem dann nötig, wenn sich in der Zwischenzeit Situationen (z. B. auf Grund schwerer Erkrankung) oder Wertvorstellungen verändert haben. Sie sollten die Patientenverfügung dann gemeinsam mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin im Hinblick auf diese Situation und die möglichen Folgen konkretisieren.
Wenn Sie durch uns eine Patientenverfügung erstellen lassen, erhalten Sie ein Hinweiskärtchen, welches Sie am besten im Portemonnaie bei der Krankenversicherungskarte aufbewahren. Bei Bedarf wird es so schnell gefunden und Ihre Bevollmächtigten können zeitnah kontaktiert werden. Wichtig: Die Bevollmächtigten sollten wissen, wo sich das Original der Verfügung befindet, um es im Krankenhaus vorlegen zu können.
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Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Bevollmächtigten wiederum übernehmen eine große Verantwortung und auch eine Aufgabe, die unter Umständen viel Zeit und gute Nerven erfordert. Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevollmächtigen möchten. Suchen Sie das Gespräch mit diesem Menschen und fragen, ob diese einverstanden sind. Gehen Sie am besten zusammen mit ihrem Bevollmächtigen alle Punkte durch, die zu entscheiden später relevant sein könnten.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen. Dafür wird zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch eine völlig fremde Berufsbetreuung eingesetzt werden, die dann Entscheidungen treffen kann. Viele empfinden es als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungsgericht einschaltet wird.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Betreuungsverein in Ihrer Stadt auf (z. B. hier in Berlin). Haben Sie Vertrauen zu dem Betreuungsverein, können Sie in der Betreuungsverfügung erklären, dass Sie die Bestellung einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins wünschen für den Fall, das Sie betreuungsbedürftig werden.
Unter Umständen nicht. Viele Banken und Kreditinstitute benutzen hausinterne Formulare. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Hausbank! Sollte der oder die Bevollmächtigte auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handelsgewerbe für Sie führen dürfen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Mit der Gesundheitsvollmacht erlangt der Bevollmächtigte Einblick in alle medizinischen Angelegenheiten des Patienten und darf über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden. Dies gilt allerdings nicht, sobald es sich um den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen handelt. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Auch um den Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte daher der Patientenwille für den Notfall bekannt und dokumentiert sein. Dazu dienen unsere Standard-Patientenverfügung oder optimale Patientenverfügung.
Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorgevollmachten ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann stattdessen eine Betreuungsverfügung genutzt werden. Unser Tipp: Suchen Sie einen Betreuungsverein (Beispiel: Berlin) in Ihrer Stadt auf und lassen sich dort beraten.
Häufig legen Angehörige von Patient_innen eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizinischen Entscheidungsfragen vertreten, vor allem wenn es um Leben und Tod geht. Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut “zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem. Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der_die Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unterbringung oder über eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) entscheiden.
Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Füllen Sie ergänzend die Gesundheitsvollmacht aus.
Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie diese prüfen. In der Regel sind die Formulierungen nicht ausreichend und entsprechen nicht den geforderten Mindeststandards.
Dann rufen Sie uns einfach an.
Sie erreichen uns: Montag, Dienstag und Donnerstag 10 – 17 Uhr, Freitag 10 – 14 Uhr.
Beratung Standard-Patientenverfügung:
Tel. 030 206 21 78 – 02 / – 03
Beratung Optimale Patientenverfügung:
Tel. 030 206 21 78 – 04
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