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Hospiz Stiftung: Bundesjustizministerium muss jetzt handeln

10. Nov 2008

Dortmund. Der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung Eugen Brysch wirft dem Bundesjustizministerium Versagen im Betreuungsrecht vor. Es habe ‘über Jahre versäumt, für diese Fälle grundsätzliche Regelungen zu schaffen’ und sei für das jetzt entstandene ‘Chaos bei der Regelung von Betreuungsrechtsfragen der örtlichen Vormundschaftsgerichte’ verantwortlich. Diese haben nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab sofort zu prüfen, ob ein Behandlungsabbruch dem vorab erklärten Willen eines einwilligungsunfähigen Patienten entspricht.

Bereits seit vielen Jahren fordert der Humanistische Verband Deutschland (HVD), dass inhaltliche Qualitätskriterien, die sich als praxistauglich bewährt haben, gesetzlich zu normieren sind, um Rechtssicherheit für den vorab erklärten, konkreten Patientenwillen zu schaffen. Für dessen Verbindlichkeit hätte dann eine ‘Muss-Bestimmung’ zu gelten, während der mutmaßliche (nach subjektiven oder objektiven Kriterien) ermittelte Patientenwille nur eine ‘Darf-Bestimmung’ zum Behandlungsabbruch darstellen kann. Überraschenderweise schließt sich nunmehr als bisher einziger Organisation außer dem HVD die Deutsche Hospizstiftung dieser zivilrechtlichen Forderung an und fordert, ‘dass die Bundesjustizministerin sowie die Landesminister jetzt handeln’, denn gesetzgeberisch sei weder geklärt ‘wie eine valide und praxistaugliche Patientenverfügung auszusehen hat, noch nach welchen juristisch nachvollziehbaren Kriterien entschieden werden soll. Schließlich geht es um Fragen von Leben und Tod, da darf kein Richter nach Gutdünken entscheiden.’

Nach Auffassung des HVD kommt es jetzt darauf an, dem Gesetzgeber präzise Regulierungsvorschläge zu unterbreiten. Dabei geht es vorrangig um Qualitätssicherungsmaßnahmen, auch um den verfassungsrechtlich garantierten Lebensschutz in der Zukunft nicht auszuhöhlen. Abstrakte rechtspolitische Forderungen nach ‘Regelung der Sterbehilfe’ im Strafgesetzbuch hätten demgegenüber ausgedient.