Humanistischer Verband begrüßt Vorstoß zur Sterbehilferegelung von Stöckel (SPD)
Die Initiative für ein eigenständiges “Gesetz zur Autonomie am Lebensende”, welches laut Berliner Zeitung (Meldung vom 07.04.2004) vom Bundestagsabgeordneten Rolf Stöckel (SPD) vorgeschlagen wird, stößt beim Humanistischen Verband Deutschland (HVD)auf Zustimmung und Unterstützung. Hierbei sollten allerdings, so der HVD in einer Presseerklärung “andere Akzente gesetzt werden als bei der niederländischen und belgischen Lösung.” Weiter heißt es in der Erklärung des Verbandes “Die Praxis des HVD in der ambulanten Hospizarbeit und bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen hat immer wieder gezeigt, wo die Hauptprobleme liegen: In der Weigerung von Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeheimen, einmal begonnene lebensverlängernde Maßnahmen dem Patientenwillen gemäß abzubrechen. Diese berufen sich entweder auf ihre Garantenpflicht oder fälschlicherweise darauf, ein Abbruch wäre doch verbotene ‘aktive Sterbehilfe´. Der HVD kann aktuelle Fälle aufzeigen, in denen Patienten gegen ihren Willen noch jahrelang behandelt wurden “. (PE des HVD vom 07.04.2004)
Verzerrende Berichterstattung zur “aktiven Sterbehilfe”:
Der Bundestagsabgeordnete Michael Kauch meint in einer PE ebenfalls zum Beitrag von Stöckel in der Berliner Zeitung: “Es wird suggeriert, auch passive Sterbehilfe, also Therapieabbruch und Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, sei heute trotz entsprechender Patientenverfügung strafbar. Das ist nicht der Fall. Daher ist auch die von Herrn Stöckel vorgeschlagene Änderung des §216 StGB (Tötung auf Verlangen) in der vorgelegten Form nicht sinnvoll und nicht notwendig.” Er plädiert für folgendes Vorgehen: “Ob und in welcher Form weitere Veränderungen im Gesetz vorgenommen werden sollten, etwa zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit bei der Opiat-Vergabe zur Schmerzlinderung oder zur Garantenpflicht des Arztes bei Suizidversuchen Betroffener muss ernsthaft und seriös geprüft werden.” (PE M. Kauch vom 07.04.2004)
Nach Auffassung von Gita Neumann, Bundesbeauftragte des HVD für Patientenverfügung und Humanes Sterben, liegt offenbar ein zweifaches Missverständnis vor: “Tatsächlich könnte der verzerrende Artikel in der Berliner Zeitung so ausgelegt werden, Herr Stöckel hätte sich für die Änderung des § 216 dahingehend ausgesprochen, dass Tötung auf Verlangen unter bestimmten Umständen nicht mehr bestraft werden soll. Dem ist jedoch nicht so. In der uns und der Berliner Zeitung vorliegenden Beschlussfassung aus seinem Wahlkreisbüro liest sich dies unter der Überschrift ‘Straffreiheit des Sterbenlassens´ ganz anders”, erläutert Neumann und zitiert:
“§ 216 StGB erhält einen Absatz 3: ein Unterlassen oder ein Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, der auf Wunsch der/des Verstorbenen beruht, ist nicht rechtswidrig, wenn dieser Verzicht von der/dem Gestorbenen ausdrücklich oder durch eine gültige Patientenverfügung erklärt ist.” (Antragsentwurf Stöckel vom 31.03.2004)
Den unter bestimmten Umständen gebotenen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen und zudem die aktive indirekte Sterbehilfe im § 216 von der dort behandelten Tötung auf Verlangen abzugrenzen, wird durchaus in Expertenkreisen als notwendig und sinnvoll erachtet. Diese Empfehlung wurde bereits bei einer Expertenanhörung am 27.06.2002 vorgetragen, zu der Stöckel und Vertreter/innen anderer Parteien u. a. den jetzigen Vorsitzenden der AG “Patientenautonomie am Lebensende” des BMJ, Klaus Kutzer sowie den Mannheimer Juristen Prof. Taupitz (Mitglied im Nationalen Ethikrat) eingeladen hatten. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe in der Akademie für Ethik in der Medizin e. V. kommt bei ihrer “praxisorientierten Analyse des Regelungsbedarfs gesetzlicher Rahmenbedingungen in Deutschland” (Hrsg.: AEM, Juni 2003) zu einem ganz ähnlichen Ergebnis. Insofern bringt der Vorstoß des Bundestagsabgeordneten Stöckel nicht mehr und nicht weniger zum Ausdruck, als was seit langem von Medizinethikern gefordert wird.
Unterstützung durch Wolfgang Gerhardt:
Auch der FDP-Fraktionschef Wolfgang Gerhardt befürwortet eine gesetzliche Neuerung. Man müsse den frei artikulierten Wunsch unheilbar Kranker nach einem würdevollen Sterben akzeptieren, sagte er der Berliner Zeitung (vom 08.04.2004). “Ich will mich nicht zum Richter über Lebenssituationen von Menschen machen”, sagt Gerhard der Zeitung. Für ihn als Liberalem habe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Vorrang vor anderen Überlegungen und Interessen.
Doch bläst dem Initiator Stöckel der Wind kräftig ins Gesicht. Die Deutsche Hospiz zeigte sich entsetzt über die Initiative. Es sei “eine Lüge zu behaupten, ein Euthanasiegesetz könne Missbrauch verhindern,” sagt Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospizstiftung. “Ein solches Gesetz öffnet dem Missbrauch erst Recht Tür und Tor.” Aus den Reihen der Union wurde das Vorhaben entschieden abgelehnt. Kritik kam auch von den Kirchen und der Bundesärztekammer. Das Bundesjustizministerium distanzierte sich.
Und auch sonst sind die Online-Schlagzeilen durchgehend von Ablehnung gekennzeichnet: “SPD-Politiker schockiert mit Sterbehilfe-Antrag” oder “Vorstoß zur Sterbehilfe stößt parteiübergreifend auf Unmut.” Unterstützende Erklärungen wie die des Humanistischen Verbandes sind bisher in den Medien nicht erwähnt worden.
Die Wahlkreisadresse von Rolf Stöckel lautet:
Bahnhofstr. 3, 59423 Unna, e-Mail: rolf.stoeckel@wk.bundestag.de