Immer verfahrener werdende Suizidhilfe-Debatte
Zusätzliche Rechtsunklarheit mit jedem neuen Strafrechtsvorschlag
Die Debattenlage wird, bevor sich der Bundestag damit jetzt im Herbst beschäftigt, immer widersprüchlicher, unübersichtlicher und verquerer. Und zwar mit jedem neuen Vorschlag, in Zukunft bestimmte Personen (die bei einem Freitod irgendwelche Hilfe geleistet haben), bestrafen zu wollen, und andere dabei doch wieder nicht. Ein Ding der Unmöglichkeit: Es müssten also neben einem strafrechtlichen Regelungsbedarf begründete Ausnahmen vorgesehen werden. Damit angeblich ehrenwerte Zielvorstellungen und Absichtserklärungen spielen dabei gar keine Rolle und sind jedenfalls mit einer Verschärfung des Strafrechts nicht zu erreichen. Darauf, was die Autoren eigentlich im Sinn haben, müsste man sich dann “eigentlich” auch gar nicht näher einlassen, sobald sie die Bestrafung von bisher nicht verfolgten Personen im Umfeld der Suizidhilfe voraussetzen.
Das damit verbundene Versprechen, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, ist so jedenfalls nicht einlösbar im Gegenteil, es folgt zwangsläufig ein Rattenschwanz von Folgeproblemen (z. B.: Wer ist Nahestehender, bei dem im Einzelfall von Strafe abgesehen werden soll?). Allenfalls die Klarstellung durch eine gesetzliche Systematisierung der bestehenden Rechtslage könnte Sinn machen ähnlich wie das beim Patientenverfügungsgesetz 2009 erfolgreich geschehen ist. Damit kann die für die Praxis unerträgliche Situation überwunden werden, dass eine zumindest im Prinzip unstrittige – Rechtslage nur aus der Rechtsliteratur und der Rechtsprechung ersichtlich ist.
Impuls zur moralischen Verunglimpfung
Was ist das Besondere bei der Deutschen Rechtssituation? Wer einem freiwillensfähigen, entschlossenen Suizidwilligen dabei hilft sei es durch Verschreiben von geeigneten Medikamenten, Abholen eines Rezeptes von der Apotheke, Beratung, Begleitung oder auch Dabeisein, geht nach bisherigem Recht straffrei aus. Denn auch der Freitod selbst steht nicht (mehr) unter Strafe. Vorbei sind die Zeiten, als die Selbstmörder noch hinter der Friedhofsmauer verscharrt werden mussten. Die moralische Ablehnung des Suizides hat sich in unserem Jahrhundert voll verschoben auf Vorstellungen zu einer vermeintlichen Missbrauchsgefahr und einem vermeintlich notwendigen Lebensschutz denn die Zeiten striktester Verbot sind einfach vorbei. Dabei scheint der Impuls zur Verunglimpfung jedoch ungebrochen und sich nun auf Organisationen zu konzentriert, die Beihilfe zum Freitod leisten. Im Zuge einer tabufrei gewordenen Kommunikation nutzen diese die bestehende Rechtslage in Deutschland aus andere, insbesondere Bundesärztekammerpräsident Frank Montgomery, wollen diese “Lücke” für die Ärzteschaft schließen. Beide haben zur Polarisierung und Eskalierung beigetragen.
Medizinethiker fordern drei Jahre Gefängnis für Suizidhelfer
Nun haben vier namhafte Medizinethiker (drei Ärzte und ein Jurist) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Öffentlichkeit und Politik nicht nur gleichermaßen überrascht, sondern offenbar zutiefst verwirrt hat. Wie ist es zu erklären, dass Befürworter der Suizidhilfe bzw. liberal Gesonnene aus der SPD ihn gutheißen, die Unions-nahen Gegner ihn aber ablehnen? Offenbar damit, dass sie sich von den blumigen Absichtserklärungen der Autoren haben täuschen lassen. Diese versprechen nämlich Rechtssicherheit und Patientenselbstbestimmung durch die Übernahme der Suizidhilfe weg von helfenden Organisationen allein hin zur Ärzteschaft selbst. Strengste Regularien und strafrechtlicheVerbote sollen gleichzeitig der Missbrauchsgefahr Einhalt gebieten. Das entspricht dem sogenannten Oregon-Modell aus den USA. Als erstes Medium berichtete (wieder) die Welt ausführlich darüber: www.welt.de/politik/deutschland/Wissenschaftler-wollen-Sterbehilfe-nach-US-Regeln.html.
Bisher war es allerdings nur wenigen möglich, sich den Gesetzesvorschlag überhaupt anzusehen das sollten aber die Befürworter des Vorschlags schleunigst tun. Der erste Satz eines von den vier Experten neu vorgeschlagenen § 217 lautet nämlich:
“Wer einem anderen Beihilfe zur Selbsttötung leistet, wird, wenn die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
In der Zeit heißt es zu diesem Wortlaut: Der Satz ist bemerkenswert. Denn sein Autoren haben ganz anderes im Sinn: Sie wollen die Sterbehilfe nicht verbieten, sondern zum Wohl sterbenskranker Patienten verlässlich verfügbar machen und sie nicht leiden lassen. Ihr Ziel ist eine Rechtssicherheit, die es bisher nicht gibt: für betroffene Patienten nicht, für Angehörige und Ärzte ebenso wenig. Darum stellen sie zunächst unter Strafe, was bisher nicht strafbar war um dann eindeutige Ausnahmen zu formulieren www.zeit.de/sterbehilfe-gesetz-entwurf
Dabei entstammt diese Übung in verzwickter Dialektik nicht von irgendwem, sondern von dem Palliativmediziner Gian Domenico Borasio, den Medizinethiker und Ärzten Ralf J. Jox und Urban Wiesing und dem Medizinrechtler Jochen Taupitz.
“Ein alleiniges Verbot der organisierten Suizidbeihilfe, wie es derzeit im politischen Raum diskutiert wird, ist weder ethisch begründbar, noch trägt es zur Lösung der Probleme bei”, betonen Borasio und seine Co-Autoren in ihrem kommende Woche erscheinenden Buch Selbstbestimmung im Sterben Fürsorge zum Leben.
Gesetzentwurf im Wortlaut
Die Autoren haben allerdings tatsächlich, wie die Zeit schreibt, konkret ganz anderes im Sinn, als ihre ehrenwert erscheinenden Absichtserklärungen Glauben machen – zumindest im Satz 1 des § 217 StGB ihres Gesetzesvorschlags. Hier im Wortlaut aus ihrer Pressemitteilung:
http://www.kohlhammer.de/wms/instances/kohportal/data/downloads/Presse/Pressemitteilung_Gesetzesvorschlag_assistSuizid.pdf
Sehr kritisch unter die Lupe genommen wurde der konkrete Gesetzesvorschlag von einer Vertreterin des Bündnisses gegen ein gesetzliches Verbot der Beihilfe zum Suizid www.mein-ende-gehoert-mir.de
In einer Presseerklärung des Humanistischen Verbandes, einem der Bündnispartner, heißt es dazu:
Notwendig sind Regelungen, die auch eine Suizidkonfliktberatung durch gemeinnützige Organisationen einschließen. Eine Kombination des in der Schweiz geltenden und des US-amerikanischen Modells wäre dabei am sinnvollsten. Auf jeden Fall lehnen wir eine neue Kriminalisierung wie in dem Gesetzentwurf vorgesehen entschieden ab.
Siehe: http://www.humanismus.de/pressemitteilung/allgemeine-kriminalisierung-inakzeptabel
Die vier Experten erklärten in ihrer Pressekonferenz, sie wollten der oft emotional, manchmal dogmatisch geführten Debatte in ihrem neuen Buch etwas gegenüberstellen: wissenschaftliche Erkenntnisse, empirische Daten und internationale Erfahrungen. Sie orientieren sich dabei am Modell des US-Staates Oregon, wo die Suizidhilfe ausschließlich durch Ärzte bei ihren todkranken Patienten strafrechtlich erlaubt ist und so entsprechend selten vorkommt.
Die schönsten Absichtserklärungen
Der neue Gesetzesvorschlag ist hingegen von anderen liberalen Kommentatoren durchweg positiv bewertet worden. Kein Wunder, wenn man in der Pressemitteilung (s.o.) nur die Absichtserklärungen der vier Experten zur Kenntnis nimmt, die sich sehr vernünftig und human anhören:
Gian Domenico Borasio:
Es ist wissenschaftlich längst belegt, dass es auch bei bester Palliativversorgung Menschen gibt, die mit Berechtigung sagen Das, was mir noch bevor steht, möchte ich nicht erleben. Außerdem zeigen die internationalen Daten einen deutlichen Anstieg der Sterbehilfefälle dort, wo die Tötung auf Verlangen erlaubt ist (Holland und Belgien), aber nicht dort, wo nur der assistierte Suizid zugelassen ist (Schweiz und Oregon).
Ralf Jox:
Machen wir uns nicht vor: Beihilfe zur Selbsttötung wird praktiziert, aber meist im Geheimen, ohne Regeln und Kontrollen, unter Verletzung ethischer Standards. Ein bloßes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe wird daran nichts ändern, die Situation würde sich nur verschärfen. Wer es wirklich ernst meint mit dem Schutz des Lebens, muss Regeln aufstellen für eine verantwortungsvolle Suizidbeihilfe. Das tun wir mit diesem Gesetzesvorschlag.
Urban Wiesing:
Die Bürger haben ihre eigenen Vorstellungen vom Leben und Sterben und befürworten weit mehrheitlich die Beihilfe zum Suizid. Ihre unterschiedlichen Vorstellungen von würdevollem Sterben sind zu respektieren. Der Gesetzgeber darf dem Bürger die richtige Weise zu leben und zu sterben nicht vorschreiben, aber er muss dafür Sorge tragen, dass niemand in seinen individuellen Entwürfen von anderen bedrängt, manipuliert oder geschädigt wird.
Jochen Taupitz:
Wir wollen, dass Menschen, die für sich selbst keinen anderen Ausweg als die Selbsttötung sehen, in einem vertrauensvollen Gespräch mit ihrem Arzt Alternativen aufgezeigt bekommen, letztlich aber auch von ihrem Arzt in den Tod begleitet werden dürfen. Zugleich soll unser Vorschlag möglichem Missbrauch entgegen wirken.
Besonders letzterer, der Jurist Taupitz, dürfte die deutsche Rechtsdogmatik kennen, dass eine Hilfeleistung gar nicht rechtswidrig sein kann, wenn die sogenannte Haupttat die Selbsttötung selbst straflos ist. Dazu bedürfte es verfassungsrechtlich extrem starker Gefährdungsbegründungen wie etwa einem Nachweis, dass für den Kauf von Suizidhilfemitteln in grob anstößiger, bedrängender oder aggressiver Weise geworben würde. Jedenfalls reicht der Grund, damit eine ganz bestimmte. sehr eingeschränkte ärztliche Suizidhilfe privilegieren zu wollen und (bis auf ganz geringe Ausnahmen) alle anderen beistehenden Personen ins Gefängnis stecken zu wollen, dafür sicher nicht aus. Auch in ethischer Hinsicht nicht.
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Versuch einer Übersicht über die verworrene Lage hier:
http://www.mdr.de/nachrichten/hintergrund-sterbehilfe100.html