(Juristisches) Fachwissen von medizinischen Experten
Der von tödlichen Schüssen getroffene, für klinisch tot erklärte Berliner Polizist (siehe Newsletter vom 27.04.) ist in der Nacht zu Dienstag dieser Woche im Beisein seiner Lebensgefährtin gestorben. Die Redaktion des TAGESSPIEGELS hat aufgrund der zuvor erfolgten juristischen Richtigstellung des HVD bezüglich eines möglichen Behandlungsabbruchs am 02.05.2003 folgende Antwort geschickt:
An den Humanistischen Verband Deutschlands,
z. H. Frau Neumann
Sehr geehrte Frau Neumann,
vielen Dank für Ihre aufklärenden Zeilen. Natürlich muss ich mich bei meinen Recherchen oft auf das Fachwissen von Experten verlassen. In diesem Falle verließ ich mich auf das Fachwissen eines Anästhesisten und Intensivmediziners, von dem ich annahm, dass er die Rechtslage kennt. Schließlich hat er ja tagtäglich genau damit zu tun. Und er versicherte mir so wie ich es auch schrieb dass bei vorhandenen Hirnströmen niemand die Geräte abschalten dürfe, wenn sie erst einmal liefen. Alles andere wäre Euthanasie, und die ist in Deutschland nach wie vor verboten. Daran ändere auch ein Patiententestament nichts.
Sicher aber wird uns dieses Thema demnächst wieder beschäftigen, da ja eine Gesetzesänderung diskutiert werden soll. Dann greife ich auch Ihren Hinweis wieder auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bach
Der Tagesspiegel
Die vorausgegangene Richtigstellung des HVD vom 27.04.2003 an den TAGESSPIEGL lautete:
Sehr geehrte TAGESSPIEGEL-Redaktion,
leider stellt Ihr Redakteur die Rechtslage im erschütternden Fall des für ‘klinisch tot’ erklärten SEK-Beamten fehlerhaft dar. Wenn eine Patientenverfügung vorläge des Inhalts, dass bei ‘wahrscheinlich irreversiblen schwersten Gehirnschädigungen keine weiteren Beatmung erlaubt ist’, darf sehr wohl eine einmal in Gang gesetzte künstliche Beatmung abgeschaltet werden. Eine Weiterbehandlung wäre bei hinreichend konkreter Formulierung in einer individuellen Patientenverfügung sogar ihrerseits rechtswidrig. Richtig ist im Beitrag lediglich dargestellt, dass Angehörige dies nicht von sich aus bestimmen können.
Wenn nun allerdings demnächst eine Betreuung durch das Amtsgericht für den Komapatienten erfolgen sollte, dann gilt nach jüngstem Beschluss des Bundesgerichtshofes, XII Zivilsenat vom 17. März 2003: Ein für wünschenswert erachtete Sterben-Dürfen muss amtsgerichtlich beantragt und genehmigt werden, wobei eine eventuell vorliegende Patientenverfügung vom Richter auf ihre Gültigkeit im konkreten Fall überprüft werden müsste. Das gilt nur dann nicht, wenn die Intensivmediziner selbst keine Weiterbehandlung mehr anböten, was sie aber den Zitaten aus ihrem Beitrag zufolge durchaus anbieten mit dem Hinweis auf Beispiele, die an ein Wunder grenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gita Neumann
Humanistischer Verband Deutschlands