Katholische Sitten- und Naturrechtslehre gegen sog. Euthanasie durch Unterlassen
Katholische Sitten- und Naturrechtslehre bekräftigt:
“Euthanasie durch Unterlassen” nicht durch Patientenverfügung legitimierbar
Beitrag von: Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander PYTLIK
August 05: Die katholischen Nachrichten (kath.net) vom 06.08.2005 bekräftigen die katholische Sitten- und Naturrechtslehre zu Menschen im “Persistenten vegetativen Status” (auch andauerndes Wachkoma genannt). Danach müssen diese in Deutschland schätzungsweise 10.000 Patient/innen unter allen Umständen bis zum unausweichlichen “natürlichen Tod” mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt werden. Andernfalls handele es sich um gezielt den Tod herbeiführende Euthanasie durch Unterlassen.
Absolut ausgeschlossen ist demnach auch “die sittliche Legitimation zur Entfernung der Ernährungssonde” durch eine gültige Patientenverfügung. Laut Kath. Net. hat sich “der verstorbene Papst Johannes Paul II. in seiner diesbezüglich richtungsweisenden Ansprache an die Teilnehmer des Internationalen Fachkongresses zum Thema ‘Lebenserhaltende Behandlungen und vegetativer Zustand: wissenschaftlicher Fortschritte und ethische Dilemmata´ vom 20. März 2004” dabei auf das Naturrecht bezogen. Aus dieser Papstrede wird wie folgt zitiert:
“Der Kranke im vegetativen Zustand, der die Wiederherstellung oder das natürliche Ende erwartet, hat das Recht auf eine grundlegende ärztliche Betreuung (Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, Hygiene, Wärme usw.) und auf die Vorsorge gegen Komplikationen, die mit der Bettlägerigkeit verbunden sind. Er hat auch das Recht auf einen gezielten rehabilitativen Eingriff und auf die Überwachung der klinischen Zeichen einer eventuellen Besserung. Insbesondere möchte ich unterstreichen, dass die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen geschieht, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung und keine medizinische Handlung ist. Ihre Anwendung ist deshalb prinzipiell als normal und angemessen und damit als moralisch verpflichtend zu betrachten Denn die Pflicht, dem Kranken in solchen Fällen die gebotenen normalen Behandlungen nicht vorzuenthalten, umfasst auch die Versorgung mit Nahrung und Wasser (vgl. Päpstl. Rat für die Pastoral im Krankendienst, Charta für den Krankendienst, Nr. 120). Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, die auf den geringen Hoffnungen auf Besserung gründet, wenn der vegetative Zustand mehr als ein Jahr andauert, kann ethisch die Aussetzung oder Unterbrechung der Mindestbehandlungen des Patienten, einschließlich der Ernährung und Wasserverabreichung, nicht rechtfertigen. Denn der Tod durch Verhungern und Verdursten ist das einzig mögliche Resultat infolge ihrer Unterbrechung. In diesem Sinn wird er am Ende wenn er bewusst und absichtlich herbeigeführt wird zur tatsächlichen realen Euthanasie durch Unterlassung Im übrigen ist der moralische Grundsatz bekannt, wonach auch der einfache Zweifel, ob man sich einer lebenden Person gegenüber befindet, schon dazu verpflichtet, diese voll zu respektieren und jede Handlung zu unterlassen, die auf ihren vorzeitigen Tod abzielt.” (Papst Johannes Paul II)
Ausführlich in: kath.net vom 06.08.2005