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Kölner Urteil: 2 Jahre auf Bewaehrung für versuchte Tötung

9. Feb 2010

Urteil des LG Köln


Köln – Ein 44-jähriger Mann ist in Köln zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden, weil er auf in einem Krankenhaus die Infusionsgeräte seiner Schwiegermutter teilweise abgeschaltet hatte. Das Landgericht verurteilte ihn am Dienstag wegen versuchter Tötung in einem minder schweren Fall und entsprach damit der Forderung der Staatsanwaltschaft.


Eine hinzukommende Ärztin hatte die Geräte unverzüglich wieder eingeschaltet. Die 82-Jährige starb kurz darauf, aber mit dem Abschalten hatte das nichts zu tun. Der Mann rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass seine Schwiegermutter lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt habe. (dpa)


Quelle: http://www.radiokoeln.de/koeln/rk/437859/news/koeln


 


Kommentar und Hintergrund


Der 44-Jährige Fliesenleger muss außerdem eine Geldbuße von 2000 Euro zahlen. Das Urteil lautet auf versuchten Totschlag. Weil das kurzfristige Ausschalten gar keine Folgen hatte, beließ es das Gericht bei einer Bewährungsstrafe. Die 82-Jährige war ca. 3 Stunden nach dem kurzzeitige Aussetzen einer Infusion (nicht: des Beatmungsgeräts!) gestorben. Sie war ins künstliche Koma versetzt, im Sterben soll die Schwerstlungenkranke nicht gelegen haben.


Das Gericht ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Diese hatte vor allem die fehlende Reue des Angeklagten bemängelt. Der Angeklagte hatte nachdrücklich vorgetragen, seiner Schwiegermutter nicht etwa nach dem Leben getrachtet, sondern ihren Willen durchgesetzt zu haben. Es muss mehr als  irritieren, dass Richter Schumacher sich anmaßte, diesen vermeintlich besser zu kennen als die gesamte Familie und zwar anders als diese nur aufgrund einer offenbar unzulänglichen Patientenverfügung. Er meinte, umgekehrt, dass der Angeklagte sich über den Willen seiner Schwiegermutter (82) hinweggesetzt habe. Sie hätte nie und nimmer in ihre Tötung eingewilligt, so der Richter.


In der Patientenverfügung der Schwiegermutter habe gestanden, dass nur während des bereits eingesetzten Sterbeprozesses keine lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Doch davon hätte jedoch keine Rede sein können.


Wenn hier über die medizinische Indikation kein Einvernehmen bestanden hat, bleibt zu hoffen, dass im angekündigten Revisionsverfahren die Verteidigung die Frage des mutmaßlichen Willens der Schwerstkranken endlich ins Zentrum rückt. Sie verstarb am Tattag – weiter an Beatmungs- und sonstigen Geräte angeschlossen.


Nun kann und muss dem Angeklagten wohl vorgeworfen werden, dass es ihm gar nicht schnell genug gegangen ist. Also mangelnden Geduld in der Auseinandersetzung mit den Ärzten. Doch noch etwas anderes irritiert: Wer sich in Sterbehilfefällen deutlich im Recht sieht (sich also uneinsichtig zeigt), hat als Angeklagter von vornherein ganz schlechte Karten. Denn das mögen die Richter einfach nicht.


Diese Praxiserfahrung wurde in einer Fortbildungsveranstaltung im November 2009 von dem Strafverteidiger Jörg Rehmsmeier zum Erstaunen der Teilnehmer glaubhaft vorgetragen. Sie scheint sich in diesem Fall zu bewahrheiten.


(von Gita Neumann, Humanistischer Verband)



 


Siehe Videomitschnitt Patientenwillen beachten und missachten strafrechtliche Aspekte und medizinischen Fallbesprechungen (Veranstaltung des Humanistischen Verbandes Deutschlands vom 19.11.2009 in der Renafan-Akademie, mit RA Rehmsmeier und Dr. de Ridder): http://www.patientenverfuegung.de/fachvortrag-vom-19112009-patientenwillen


 


Einen Mitschnitt auf DVD erhalten Abonnenten dieses Patientenverfügung-Newsletters zur freien Verfügung zugeschickt mit einem Spenden-Überweisungsträger.



 


 


Weitere Quelle: http://www.ksta.de/html/artikel/1265053926292.shtml