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Lebensverlängerung als Behandlungsfehler

23. Apr 2018

Behandlungsfehler: Lebensverlängerung ohne Indikation

Gita Neumann, Dipl.-Psych.
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Das Grundsatzurteil des Landgerichts München und die Bestätigung in zweiter Instanz des Oberlandesgericht München zur rechtswidrigen künstlichen Ernährung galten 2017 als Paukenschlag. Seitdem gilt der früher eherne Lehrsatz „in dubio pro vita“ – im Zweifel für das Leben – zumindest nicht mehr uneingeschränkt. Daran sollte häufiger erinnert werden.

Noch nie zuvor wurde obergerichtlich ein Verstoß gegen den Facharztstandard als ärztlicher Behandlungsfehler klassifiziert, wenn mit dieser Fehlbehandlung Leben verlängert wurde. Hinzu kam die völlig neue Frage, welcher „Schaden“ dadurch entstand.

Dabei ist in der Pflegepraxis die Ernährung von Erkrankten mit fortgeschrittener Demenz über eine Magensonde durch die Bauchwand (PEG) schon sehr lange umstritten. Seit 2016 spricht sich die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie (DGG) eindeutig gegen sie aus: Bei diesen Patienten, wird dort resümiert, „soll keine Ernährung durch eine Perkutane Endoskopische Gastrostomie (PEG) erfolgen“. Als Gründe für eine sorgsam von der pflegenden Person „per Hand“ unbedingt durch den Mund (peroral) zu erfolgende Ernährung werden im Fachjargon von der DGG unter „gemeinsam-klug-entscheiden“ aufgeführt:

„Eine perorale Ernährungsunterstützung („careful hand-feeding“) für Patienten mit schwerer Demenz ist hinsichtlich der Ergebnisse Sterblichkeit, Aspirationspneumonie, funktioneller Status und Wohlbefinden mindestens so effektiv wie eine Sondenernährung durch PEG. Normale Nahrung wird von Patienten bevorzugt. Sondenernährung ist assoziiert mit Agitationszuständen, vermehrtem Einsatz von mechanischen und medikamentösen Fixierungsmaßnahmen und der Verschlechterung von Dekubitalulzera und die Anlage von Ernährungssonden ist assoziiert mit den Risiken der Blutung und Infektion.“

 Neue Rechtsprechung weitgehend unbekannt

Bevor 2017 dieses kontroverse Thema Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung und Neubewertung wurde, galt: Ohne entgegenstehende Äußerung einer Patientenverfügung oder eines ermittelten Patientenwillens hat der Lebensschutz und damit die künstliche Ernährung bei einem noch nicht sterbenden Schwerkranken absoluten Vorrang. Verhandelt wurde erstmalig in München, ob das Leben eines schwerstleidenden Menschen durch künstliche Ernährung aufrechterhalten werden darf (!), wenn dadurch sein aussichtsloser Zustand nur noch verlängert wird. Die Frage wurde gerichtlich klar verneint.

Mit dem Münchener Oberlandesgerichtsurteil sind Ärzte nun einem Haftungsrisiko ausgesetzt, wenn sie bei solchen Fallkonstellationen nicht an den Bevollmächtigten oder Betreuer des Patienten sowie an seine Familie herantreten. Dabei muss über Therapieziele, fortgesetzte Indikation und Willen gesprochen werden, insbesondere bei reiner Aufrechterhaltung eines leidvollen Zustandes. Bei fortlaufenden Behandlungen – neben künstlicher Ernährung auch Beatmung und Dialyse – ist diese Indikationsprüfung in Intervallen zu wiederholen.

An diesen Meilenstein in der Rechtsprechung wurde bei einer Veranstaltung unter Mitwirkung des Humanistischen Verbandes Berlin-Brandenburg am 26. März erinnert. Die Münchener Gerichtsentscheidung sollte nicht in Vergessenheit geraten. Die  meisten der knapp 150 Zuhörer_innen hörten durch den Vortrag https://www.youtube.com/watch?v=630du7xEXDI wohl zum ersten Mal davon, wie sich in der anschließenden Fragestunde bei  großem Interesse zeigte.

Der Fall: Sohn verklagte Hausarzt und erhielt Recht

Die von Rechtsanwalt Wolfgang Putz vertretene Klage hatte sich auf Schmerzensgeld für einen erlittenen Schaden bezogen und ihr wurde im Dezember 2017 stattgegeben. Erstmalig wurde damit eine Leidensverlängerung als Behandlungsfehler geahndet, ohne dass der Patientenwille ermittelbar gewesen wäre. Es lag, so die beiden Münchener Gerichte übereinstimmend, kein Therapieziel und somit keine Indikation mehr vor. Wenn eine Maßnahme aber eindeutig nicht mehr indiziert ist, das heißt medizinisch gesehen keinen Sinn mehr ergibt, darf sie auch nicht weiter angewendet werden. Die Ermittlung eines (mutmaßlichen) Willens zum Behandlungsverzicht ist dann nicht erforderlich.

Der traurige Verlauf bis zum Tode des betroffenen Pflegeheimbewohners Heinrich S. (wir berichteten ausführlich darüber) ist laut Palliativarzt und Buchautor („Patient ohne Verfügung“) Dr. Matthias Thöns kein Einzelfall: „Wenn man Demenzbetroffene nur lange genug mit intensivmedizinischen Verfahren (künstliche Ernährung, Beatmung, Herzersatz) am Sterben hindert, ist regelhaft mit derartigen Leidenszuständen zu rechnen“. Dazu zählt er auf: Erstickungsanfälle, Nackenstarre, Zahnfäule, fixierte Gelenkfehlstellungen, Lähmungen an Armen und Beinen, Pilzbefall, Augenentzündungen, wiederkehrende oder bleibende Druckgeschwüre.

Selbstverständlich bedeutet die Münchner Entscheidung nicht, dass auf eine Patientenverfügung nunmehr verzichtet werden kann. Ganz im Gegenteil zeigt der Fall, dass ein Behandlungsverzicht ohne Willenserklärung ein unendlich mühsamer Prozess ist, von dem bisher kein betroffener Patient noch zu Lebzeiten profitieren konnte. Auch die erstrittene Schadensersatzsumme musste an den Sohn und Erben des inzwischen verstorbenen – und bis zuletzt künstlich ernährten – Heinrich S. ausgezahlt werden.

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