So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Neue Bundesärztekammer-Richtlinien Bewertungen und Kommentare

10. Nov 2008

Von Oliver Tolmein: Objektiv empfinden

Neue Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.05.2004, Nr. 106 / Seite 40

Schon die letzten Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung waren umstritten. Die neuen Grundsätze machen nichts besser. Wer wem in welcher Form und unter Zuhilfenahme welchen Gerichts am besten aus dem Leben helfen dürfen soll, ist ein Thema, das kaum eine politische Institution, die auf sich hält, derzeit mit Schweigen übergehen möchte. Die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz, die Enquêtekommission des Deutschen Bundestages, eine parteiübergreifende Gruppe von Bundestagshinterbänklern, allerlei Interessengruppen und jetzt auch noch die Bundesärztekammer: jede und jeder präsentieren Handlungsrichtlinien oder Gesetzesvorschläge, als würde das oft klägliche Sterben vereinsamter Menschen in Kliniken und Altenheimen schon allein durch den hohen Ausstoß von Beschlussvorlagen erträglicher.

Die neuen Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung sind allerdings ein besonders irritierender Fall von fehlgeleiteter Aktivität. Im Sommer wird die Kommission des Bundesjustizministeriums unter Leitung des ehemaligen BGH-Richters Kutzer einen umfassenden Vorschlag zur Sicherung der Rechte von Patienten am Lebensende fertig gestellt haben. In dieser Kommission arbeitet unter anderen der Präsident der Bundesärztekammer, Eggert Beleites, mit. Der Vorschlag der Kutzer-Kommission wird darauf zielen, zentrale aktuelle Streitfragen der Sterbehilfedebatte zu klären, beispielsweise die Rolle der Vormundschaftsgerichte beim Abbruch lebenserhaltender Behandlungen. Eine besondere Dringlichkeit, kurz vorher neue ärztliche Grundsätze zu diesem Thema zu präsentieren, ist nicht erkennbar zumal der unbefangene Leser Schwierigkeiten haben wird festzustellen, wie sich die im stillen erarbeiteten Grundsätze von denen unterscheiden, die vor sechs Jahren nach harten, öffentlich ausgetragenen Kontroversen beschlossen wurden. Für diejenigen aber, die gerne zwischen den Zeilen lesen, bieten die neu formulierten Grundsätze einigen Stoff zur Auslegung. Bemerkenswert erscheint vor allem die neu eingearbeitete Behauptung, dass “Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr für Sterbende eine schwere Belastung darstellen können”, die dann mit der rätselhaften Forderung relativiert wird: “Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden.”

Auch wenn man nicht weiß, ob objektive Empfindungen vorstellbar sind und wie subjektive gestillt werden können, ahnt man: Die Bundesärztekammer müht sich, mit dem Zeitgeist ins reine zu kommen. Deswegen wird auch die schon 1998 kritisierte Unterstellung beibehalten, dass Patienten im Wachkoma sich in einem Stadium “anhaltender Bewusstlosigkeit” befinden, obwohl gerade das nach neuen medizinischen Erkenntnissen äußerst zweifelhaft ist. Dafür wird an mehreren Stellen der neuen Grundsätze akzentuiert, welche Bedeutung dem in Form von Patientenverfügungen artikulierten Selbstbestimmungsrecht zukommt, ohne auch nur einmal die vielfach geäußerten Bedenken angesichts des Zustandekommens dieser oftmals pauschalen Verfügungen zu reflektieren. Wichtiger, als solche wenig neuen Grundsätze zur Sterbebegleitung zur Unzeit in die Diskussion zu werfen, wäre es für die Bundesärztekammer gewesen, sich für die Etablierung der Palliativmedizin einzusetzen, damit Ärzte im Studium nicht nur Grundsätze der Sterbebegleitung studieren und auslegen lernen, sondern auch die Behandlung sterbender Patienten.


CHANCE WEITGEHEND UNGENUTZT VERSTRICHEN

Kommentar von Dr. Meinolfus Strätling:

“Nach meiner Auffassung sind die Veränderungen durchaus ein wichtiger, “erster Schritt” in eine grundsätzlich richtige Richtung und damit zu begrüßen. Angesichts des tatsächlich bestehenden Klarstellungsbedarfs steht nach meiner Einschätzung jedoch sehr zu befürchten, dass die hier vorgenommene Überarbeitung letztlich “zu kurz greift”, da sie trotz insgesamt richtiger Grundtendenz in ihrem sehr anerkennenswerten Bemühen um Ausgeglichenheit in einigen Punkten weiterhin die gebotene sowie medizinisch, medizinethisch und rechtlich auch durchaus mögliche Eindeutigkeit vermissen lässt.

Damit ist abzusehen, dass auch diese Version der “Grundsätze” schon didaktisch allenfalls bedingt geeignet sein wird, die empirisch sehr weit verbreiteten Unsicherheiten mit “Entscheidungen am Lebensende” wirklich hinreichend auszuräumen und “Praktikern” die notwendigen Hilfestellungen bei der Moderation transparenter Entscheidungen zu geben.

Insbesondere bestehen weitgehend unverändert einige Formulierungen fort, die (palliativ)medizinisch, medizin- und betreuungsrechtlich sowie aus systematisch-medizinethischer Sicht als zumindest missverständlich, wenn nicht gar als fehlerhaft einzustufen sind.

Aus wissenschaftlicher, insbesondere juristischer Sicht sind sie damit z. T. auch schlicht “unbeachtlich”.

Als Leitlinien für die Ärzteschaft gehen diese Formulierungen damit potenziell sowohl zu Lasten der tatsächlichen Rechtssicherheit ärztlicher Kollegen, als auch der Patienten. Zudem belasten sie die betreuungsrechtliche Rechtspflege (Vormundschaftsgerichte) in unangemessener Weise mit der Wahrnehmung einer zutiefst und unvermeidlich letztlich ärztlichen Verantwortung nämlich mit der medizinisch-fachlichen, ethisch-rechtlichen und nicht zuletzt auch (selbst)kritischen Überprüfung i. A. sehr relativer “Behandlungsangebote” oder -indikationen mit höchst zweifelhafter Prognose bzw. am Ende des Lebens.

Insgesamt ist damit hier auch die Chance, mit diesen “Grundsätzen” für die Bundesrepublik erneut eine “quasi gesetzgeberische” Klarstellung zumindest im Sinne einer “subsidiären Rechtsnorm” zu schaffen, bedauerlicher Weise weitgehend ungenutzt verstrichen. Schließlich dürfte auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen in der Rechtspolitik und der Rechtsprechung (Vgl. die aktuelle Diskussion um das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, Vorschläge zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, angekündigter Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH zum “Traunsteiner Fall”) voraussichtlich schon relativ kurzfristig eine abermalige Revision der nunmehr aktuellen Grundsätze zur Sterbebegleitung notwendig werden.

Damit scheint die Bundesärztekammer auch hinsichtlich des “Timings” der Verabschiedung dieser überarbeiteten Grundsätze nicht gut beraten. Anstelle eine hinreichend differenzierte “Meinungsführerschaft” für die Ärzteschaft in dieser Frage zu sichern, steht durchaus zu befürchten, dass das wiederholte Verabschieden von “Grundsätzen zur Sterbebegleitung” mit medizinisch, ethisch sowie rechts- und gesellschaftspolitisch immer kürzer werdender “Halbwertszeit” der Glaubwürdigkeit der Ärzteschaft in dieser zentralen Frage insgesamt eher nicht zuträglich sein wird.

Eine über diese erste Stellungnahme hinausgehende, kritische Kommentierung der nunmehr aktuellen “Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung” wird der hiesige Forschungsschwerpunkt in absehbarer Zeit für die weitere, interdisziplinäre Diskussion zur Verfügung stellen.”

Dr. med. Meinolfus Strätling

Universität zu Lübeck, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Klinik für Anästhesiologie (Direktor: Prof. Dr. med. P. Schmucker), Interdisziplinärer Forschungsschwerpunkt “Ethik, Recht, Geschichte und Didaktik im Spektrum der klinischen Medizin”

Ratzeburger Allee 160, D 23538 Lübeck, Tel.: 0451 / 500-2765, Fax: 0451 / 500 3405, Pieper / Page: 06 1824, E-Mail: meinolfus.Strätling@t-online.de


ABLEHNUNG AKTIVER STERBEHILFE BLEIBT ABER ÄRZTLICHE SUIZIDBEGLEITUNG NICHT GENERELL VERBOTEN

Von: Prof. Dr. Beleites, Vorsitzender des Ausschusses für Ethik und med.-jur. Grundsatzfragen der Bundesärztekammer zur Pressekonferenz am 04.05.2004 (Auszug):

” Danach hält die Deutsche Ärzteschaft weiterhin trotz aller Umfrageergebnisse an ihrem strikten “Nein” zur aktiven Sterbehilfe fest. Auch wertet sie die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung weiterhin als unärztlich. Wir Ärzte sind der Meinung, dass Probleme des Sterbens durch Öffnung der aktiven Sterbehilfe, auch im Sinn des ärztlich assistierten Suizids, nicht gelöst werden können. Eher ist das Gegenteil der Fall: Es besteht die Befürchtung, dass durch Zulassung von Krankentötungen die Bemühungen für eine bessere Betreuung sterbender Menschen geradezu behindert werden.

Aktive Sterbehilfe ist auch deshalb inakzeptabel, weil durch Zulassung gezielter Tötung auf Verlangen Gefahren für krankes und schwer beschädigtes Leben entstehen. Angesicht dessen, dass es viele Wege gibt, Druck auszuüben und jemanden zu suggerieren, es sei richtig und anständig, das eigene Ende zu verlangen, darf es kein Ausweg sein, die aktive Tötung auch in hoffnungslosen Situationen vom Arzt aus überhaupt zum Thema zu machen. Das heißt jedoch nicht, dass die Begleitung Sterbenswilliger oder auch die Anwesenheit beim Suizid den Ärzten generell verboten ist ”


Bundesärztekammer überarbeitet Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung

BERLIN. 05.05. Mit der Überarbeitung der “Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung” will die Bundesärztekammer (BÄK) die Bedeutung des Patientenwillens, seines Bevollmächtigten und der Patientenverfügung aufwerten.

“Die Patientenverfügung ist für Ärzte bindend”, sagte Professor Eggert Beleites, Präsident der Landesärztekammer Thüringen, am 04.05.2004 bei der Vorstellung der Richtlinie. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu betonen, sei besser und sicherer, als aktive Sterbehilfe zu erlauben. “Auf diesem Weg sollte Deutschland mutig voranschreiten”, so Beleites.

Zurzeit arbeitet eine Kommission beim Bundesjustizministerium an gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Umstritten ist, ob eine dort formulierte Behandlungsablehnung sich nur auf Situationen beschränken darf, die keinerlei Aussicht auf Besserung mehr erwarten lassen. Umstritten sind ferner Fälle, in denen eine ärztliche Indikation den Forderungen eines vom Patienten Bevollmächtigten widersprechen. Nach den neuen BÄK-Grundsätzen sollen Ärzte dann das Vormundschaftsgericht anrufen und bis zur Entscheidung erst einmal weiterbehandeln.

Kategorisch ausgeschlossen wird in der überarbeiteten Richtlinie der Ärzteschaft die aktive Sterbehilfe im Sinne einer gezielten Tötung auf Verlangen, die in Deutschland verboten ist. Auch die ärztliche Beihilfe zum Suizid wird abgelehnt.

Klargestellt wird mit der Richtlinie, dass Komapatienten als Lebende zu behandeln sind. Für Ärzte ist dauernde Bewusstlosigkeit kein Kriterium für eine Einstellung der Therapie. Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird in den Grundsätzen als Bestandteil der Basisbetreuung definiert, die Verantwortung über das Ausmaß der Behandlung liegt beim Arzt. Über eine PEG künstlich ernährt werden darf ein Patient nicht gegen seinen Willen. Grundsätzlich wird die Einzelfallentscheidung betont, die Ärzteschaft lehnt generalisierte Vorgaben für die Sterbebegleitung ab.

Als “schwammig formuliert” kritisierte die DEUTSCHE HOSPIZ STIFTUNG (DHS) die neue Richtlinie. Patienten sollten mit in einer Patientenverfügung vor allem Palliativ-Care einfordern und mehr Rechte haben, als nur Behandlungen ablehnen zu können. Mündliche Patientenverfügungen dürften auf keinen Fall eine Entscheidungsbasis sein. Im Interview mit der TAZ führte DHS-Geschäftsführer Brysch aus, dass das Konzept von Palliativ-Care eine Revolutionierung darstellt: Es würde die Struktur unseres ganzen herkömmlichen Gesundheitswesens in Frage stellen. http://www.taz.de/pt/2004/05/05/a0170.nf/text.ges,1

Eine Aufwertung der Patientenverfügung oder gar der Position des Bevollmächtigten vermag der HUMANISTISCHE VERBAND DEUTSCHLANDS (HVD) in den neuen BÄK-Richtlinien nicht zu erkennen. Es bestünde vielmehr in der laufenden Debatte die Gefahr, diese Selbstbestimmungsinstrumente nach Belieben für oder gegen die Ausweitung der Sterbehilfe zu instrumentalisieren. Die Beförderung von Palliativ-Care ist nach Auffassung des HVD ein vorrangiges Ziel. Es müsse davon aber klar getrennt werden, dass Patientenverfügungen “eigenständige Patientenrechte” zum Ausdruck bringen. Sowohl die “Ausschöpfung der Intensivmedizin bis zum Schluss” als “der gezielte Behandlungsverzicht durchaus auch in suizidaler Absicht” seien unstrittige Patientenrechte. Ebenso bestehe absoluter Konsens, dass es das Recht, aktiv getötet zu werden, nicht gebe.