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Patientencharta gesetzliche Präzisierungen gefordert

10. Nov 2008

Die vorgestern von den Bundesministerien der Justiz und für Gesundheit veröffentlichte Patientencharta enthält auch einen Absatz unter der Überschrift ‘Selbstbestimmung am Ende des Lebens’.
Wörtlich heißt es in der neuen Charta, welche die bestehende Rechtslage zusammenfasst, zum Thema Patientenverfügung: ‘Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt im Grundsatz bindend. Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt im Einzelfall jedoch genau prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte ‘ Außerdem gilt: ‘Der Patient kann in einer Patientenverfügung Vertrauenspersonen benennen ‘

Dem ist nach Auffassung der Zentralstelle für Patientenverfügung und Hospiz des Humanistischen Verbandes Deutschlands, welche diesen Newsletter herausgibt, weitgehenst zuzustimmen. Zunächst ist gesagt, dass eine Patientenverfügung für sich genommen auch ohne die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson wirksam ist. Eine Vertrauensperson im Sinne des Betreuungsgesetzes kann also, muss aber nicht zusätzlich bevollmächtigt sein.
Jede Aufwertung der Patientenverfügung hat allerdings zur Folge, dass bei ihrer individuellen Abfassung genau die konkreten Situationen zu benennen sind, wann z. B. eine künstliche Ernährung durch PEG-Sonde zu erfolgen hat und ob bzw. wann diese zu unterlassen oder abzustellen ist. Ebendiesen Ansatz verfolgt die Zentralstelle des HVD mit ihrer Beratung, Patientenaufklärung und ihrem Fragebogen zur Abfassung einer individuellen Patientenverfügung bereits seit vielen Jahren.

Immer mehr Experten die dies früher nicht für notwendig gehalten haben sehen bei der Thematik Patientenverfügung, Behandlungsabbruch und indirekte Sterbehilfe einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um zunehmende Handlungsunsicherheiten in der Praxis abzubauen.

Der Verfassungsrechtler Prof. Jochen Taupitz (Universität Mannheim) brachte das Problem fehlender gesetzlicher Kriterien dafür, wann die Patientenverfügung als verbindlich erklärter Wille zu gelten habe, wie folgt auf den Punkt (gemäß Wortprotokoll einer Expertendiskussion am 27. Juni 2002 im Berliner Reichstag):

‘ Selbstbestimmung heißt, dass wir den Menschen das Recht ermöglichen, eigene Entscheidungen zu treffen aber dann müssen wir sie, unter bestimmten Voraussetzungen, doch auch daran festhalten. Und das müsste in diesen Situationen, meine ich, den Menschen viel stärker bewusst gemacht werden als das bisher der Fall ist. Und weil die Menschen sich dessen vielleicht nicht so sehr bewusst sind, ist es vielleicht ganz gut, dass man die Patientenverfügung jedenfalls nach ganz verbreiteter Auffassung nur als die Ausprägung des mutmaßlichen Willens ansieht, dass man darin nur einen Anhaltspunkt dafür sieht, wie sich der Patient in dieser Situation vermutlich entschieden hätte. Aber das ist eigentlich systemwidrig. Deswegen müssten wir dazu kommen, dass (sicherlich in erster Linie durch den Gesetzgeber) die Voraussetzungen einer Patientenverfügung und die Rechtsfolgen sehr viel rechtssicherer festgelegt werden. Wenn der Gesetzgeber eine Patientenverfügung in der Weise gesetzlich regelt, dass ihr unbedingt zu folgen ist, dass man Menschen auch an ihrem früher einmal geäußerten Willen festhält, dann kann der Gesetzgeber das meiner Meinung nach nur dann tun, wenn er auch hinreichend sicherstellt, dass die Menschen also aufgeklärt, beraten werden einmal in rechtlicher Hinsicht, aber die Rechtslage ist, glaube ich, nicht sehr kompliziert. Viel wichtiger ist aber aus meiner Sicht, dass die Betroffenen die aus medizinischer Sicht notwendigen Informationen bekommen, was das eigentlich medizinisch bedeutet. Und diese Beratung, diese Aufklärung kann aus meiner Sicht kein Notar leiten. Das kann nur eine Person leisten, die tagtäglich in der beruflichen Praxis mit Todkranken umzugehen hat, die das Leid von Todkranken als Fachmann erkennt, beobachtet Insgesamt geht mein Plädoyer also in Richtung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, in der die Bedingungen genau festgelegt werden.’ (Taupitz, 27.06.2002, Berliner Reichstag)