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PM der Sozietät Putz & Steldinger zum Fall im Hospiz Geldern

1. Aug 2010

Pressemitteilung der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger München 29.07.2010 zum Sterbehilfefall in Geldern

Wieder macht ein Fall Schlagzeilen, weil eine Magensonde von Angehörigen durchtrennt wurde. Ganz anders als in jenem Fall, den der Bundesgerichtshof am 25. Juni 2010 mit einem Grundsatzurteil entschieden hatte, war im Fall in Geldern keine allseitige Einigkeit herbeigeführt worden und kein betreuungsrechtliches Verfahren vorausgegangen. Taktisch war also das Vorgehen der Ehefrau höchst unklug. Unrichtig ist aber, wenn behauptet wird: Sicher war es richtig, dass das Hospiz-Haus Brücke Friedel einer rechtswidrigen Tat wie dem mutwilligen Durchschneiden eines Ernährungsschlauches Einhalt gebot.

Ob das Durchtrennen der Sonde eine rechtswidrige oder eine korrekte Handlung war, entscheidet allein die Frage, ob die lebensverlängernde ärztliche Weiterbehandlung über diese Sonde indiziert war und dem Patientenwillen entsprach. Fehlte es an einer der beiden notwendigen Legitimationen für die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, so war das Durchtrennen der Sonde die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes, somit korrekt.

Genau dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Natürlich macht ein an sich korrektes Handeln keinen Sinn, wenn der Arzt und die Familie des Patienten auf der einen Seite und das Hospiz auf der anderen Seite im Streit sind und auch noch keine Klarheit durch ein betreuungsgerichtliches Verfahren gegeben ist. Es mag dem Hospiz grundsätzlich das Hausrecht zu stehen, ob allerdings das Hausverbot für die Angehörigen rechtmäßig war, darf deutlich bezweifelt werden.

Auf beiden Seiten fehlte es an der qualifizierten fachlichen Führung der Beteiligten. Bei den Angehörigen mag das verzeihlich sein, auf Seiten des Hospizes fehlt aber ersichtlich die notwendige Professionalität, die ein solcher Betreiber inzwischen haben muss! Ganz offensichtlich versteht das Hospiz in Geldern seine Funktion fehl. Es braucht sich nicht zu wundern, wenn nun Misstrauen entsteht. Wenn Hospize dazu dienen, Behandlungen gegen die ärztliche Indikation und/oder gegen den Patientenwillen fortzusetzen oder dafür zu sorgen, dass sie fortgesetzt werden, dann kann man sich oder seine Angehörigen tatsächlich im Hospiz nicht mehr gut aufgehoben fühlen.

Die Medizinrechtliche Sozietät Putz & Steldinger hat bereits in zwei Fällen von Chorea Huntington die Einstellung der künstlichen lebensverlängernden ärztlichen Behandlung und damit das Zulassen des Sterbens unter palliativer Begleitung erreicht. Es wurde die Indikation für eine Weiterbehandlung verneint. Bei dieser Krankheit, die als Veitstanz oder Tobsucht bekannt ist, wurden die Patienten früher in Zwangsjacken geschnallt, bis sie mangels Fähigkeit der Essensaufnahme starben.

Heute ersetzt man diese grauenhafte Vorgehensweise durch eine medikamentöse, laufend zunehmende Ruhigstellung der Patienten. Dadurch verlieren sie aber auch eines Tages die Fähigkeit zur eigenständigen, natürlichen Nahrungsaufnahme. Nun ist es aber kontraindiziert, diese Unfähigkeit der natürlichen Nahrungsaufnahme durch eine künstliche Ernährung über eine PEG-Magensonde zu ersetzen. Hierdurch wird die Krankheit künstlich in eine Phase geführt, die es früher nie gegeben hat. Es wird nur noch bei zwingend gebotener zunehmender Sedierung das Sterben verlängert. Ein Therapieziel, ein Benefit für den Patienten, ist nicht mehr definierbar, geschweige denn erreichbar. Es handelt sich um den klassischen Fall, dass allein der Wegfall der Indikation für eine künstliche lebensverlängernde Therapie zur Beendigung derselben zwingt.

Nichts, auch keine wie auch immer richtig oder falsch verstandene Hospizethik, berechtigt dazu, eine nicht indizierte Behandlung fortzusetzen. Der Skandal ist, dass dieser Patient seit so langer Zeit ausgerechnet in einem Hospiz, das der Medizinethik aufgeschlossen sein müsste, gegen die medizinische Indikation sterbensverlängernd behandelt wird.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass selbst klare Fallkonstellationen nicht mit der Brechstange allein nach den Vorgaben des Rechts sondern nur in einer für alle Beteiligten erträglichen und einfühlsamen Vorgehensweise zu lösen sind. Hierzu bedarf es erfahrener Begleiter. Diese Qualifikation erwerben Ärzte mit der Zusatzqualifikation Palliativmedizin, Pflegekräfte mit der Zusatzqualifikation Palliative Care, und schließlich macht es Sinn, sich bei so schwierigen Vorgehensweisen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Die Rechtsanwälte Putz & Steldinger haben über 270 Mandate begleitet und abgesichert, wo es um das Zulassen des Sterbens von Patientin ging, die ansonsten durch künstliche Lebensverlängerung weitergelebt hätten. Dies sichert die beteiligten Familien, Ärzte und Pflegeeinrichtungen in jeder Hinsicht rechtlich ab.

Insbesondere besteht bei korrektem Vorgehen keinerlei strafrechtliches Risiko. Darauf hat zuletzt der Bundesgerichtshof deutlich hingewiesen.

Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger

Mit freundlichen Grüssen Wolfgang Putz Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der Ludwigs- Maximilians-Universität München ——————-

PUTZ & STELDINGER Medizinrechtliche Sozietät Quagliostr. 7 81543 München Tel: 089/ 65 20 07 Fax: 089/ 65 99 89 http://www.putz-medizinrecht.de/

 


RA Putz vor Bayerischem Hospizverband

Ankündigung von juristischen Offensiven gegen Zwangsbehandlungen – Raunen von 500 Teilnehmer/innen

” … Da nun auch strafrechtlich geklärt sei, dass der Patient bestimmt, ob sein Leben künstlich verlängert oder die Behandlung beendet werden soll, will Putz mit Schadensersatz-und Schmerzensgeldklagen gegen Kliniken und Pflegeheime sogar noch einen Schritt weiter gehen, selbst wenn der Patient schon nicht mehr am Leben ist. … “

Quelle: Ärzte müssen sich bei Unheilbarkeit auskennen, um nicht unnötig zu quälen in ovb-online.de/muehldorf