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Position der Humanistischen Union (nicht: des HVD): § 216 StGB ändern

10. Nov 2008

Humanistische Union fordert Aufhebung des absoluten Verbots der Sterbehilfe

Palliativmedizin ist kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende Bürgerrechtsorganisation kündigt eigenen Reformentwurf zur Liberalisierung der Strafrechtsnorm “Tötung auf Verlangen” in § 216 StGB an

Angesichts der aktuellen Diskussionen um die aktive Sterbehilfe erneuert und bekräftigt der Bundesvorstand der Humanistischen Union seine Forderung nach einer Ergänzung des § 216 Strafgesetzbuch (StGB).
Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, stellt fest: “Die unzureichenden Angebote und Informationen über Sterbebegleitung und Palliativmedizin in Deutschland können nicht dafür dienen, weiterhin an einem absoluten Verbot der Tötung auf Verlangen festzuhalten. Wir unterstützen die Forderung der Deutschen Hospiz Stiftung, mehr über die Begleitung beim Sterben zu informieren und die Palliativmedizin zu fördern. Gleichwohl ersetzen diese Forderungen nicht die Notwendigkeit, den § 216 StGB im rechtsstaatlichen Sinne zu liberalisieren.” Eine Liberalisierung der Sterbehilfe ist auch nicht menschenverachtend, wie der Berliner Kardinal Georg Sterzinsky behauptete. Sie ermöglicht vielmehr, dass jede und jeder auch im Sterben als selbstbestimmter Mensch geachtet wird.

Die Humanistische Union setzt sich seit langem für eine Liberalisierung des absoluten Verbotes der aktiven Sterbehilfe ein. Ein striktes Verbot verstößt nach ihrer Auffassung gegen das Grundrecht auf freie Selbstbestimmung aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz. Zudem verletzt das Verbot der aktiven Sterbehilfe in seiner Absolutheit das rechtsstaatlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprinzip: der staatlich gebotene Schutz des Lebens muss im konkreten Fall gegen das individuelle Recht auf Selbstbestimmung abgewogen werden. Ein absolutes Verbot, welches keine Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen zulässt, ist nicht hinnehmbar. Diese Forderung vertrat bereits der frühere Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Ulrich Klug, am 6. Mai 1985 in einem Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Sterbehilfe.

Um ihre Forderungen zu untermauern, kündigt die Bürgerrechtsorganisation für Ende des Jahres einen eigenen Entwurf zur Reform des § 216 StGB an. Für Rückfragen:
Prof. Dr. Rosemarie Will, Bundesvorsitzende Tel. 030 2093-3300, E-Mail: rosemarie.will@rz.hu-berlin.de Sven Lüders, Bundesgeschäftsführung Tel. 030 20450256, E-Mail: info@humanistische-union.de


Liebe Teilnehmer/innen, die folgende Stellungnahme erhielten wir von der Humanistischen Union (HU). Wegen der leichten Verwechselungsmöglichkeit mit dem Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) weisen wir darauf hin, dass es sich um zwei völlig unterschiedliche Organisationen handelt. Die HU ist eine reine Bürgerrechtsorganisation (seit 1961). Der HVD hingegen (unter diesem Namen als bundesweiter Zusammenschluss seit 1993, die Einzelmitgliedsorganisationen wie Freidenker, Bund für Geistesfreiheit und der Konfessionslosen usw. sind teilweise Gründungen vor dem 1. Weltkrieg) zeichnet sich darüber hinaus durch seine umfassende Praxis aus. Der HVD ist Träger von Jugend-, Sozial- und Gesundheitsdiensten (u. a. Hospizdienst, ambulante Krankenpflege, Betreuungsverein, Zentralstelle für Patientenverfügungen; Einrichtungen für Menschen mit psychischer Erkrankung, Behinderung usw.) Wahrscheinlich ergibt sich aus dieser Praxis-Theorie-Dialektik beim Humanistischen Verband Deutschlands, dass wir hierzulande eine Sterbehilferegelung anstreben, die sich nicht auf eine Strafrechtsänderung des § 216 im Sinne der Freigabe der ärztlichen Tötung auf Verlangen fokussiert. Die Position des Humanistischen Verbandes Deutschlands zur Sterbehilfe finden Sie unter www.patientenverfuegung.de (Button: Sterbehilfe). Für Rückfragen: Gita Neumann, 030 613904-11

Ein Jahr Sterbehilfe in den Niederlanden.

HUMANISTISCHE UNION fordert Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe auch in Deutschland.


Durch Beschluss des niederländischen Senats vom 10. April 2001 ist dort die jahrelange stillschweigende Duldungspraxis der aktiven Sterbehilfe legalisiert worden. Ein Jahr danach gilt es, auch in Deutschland die Diskussion wieder aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass auch vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg die Britin Diane Pretty um ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod kämpft.

Die älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation, die HUMANISTISCHE UNION, stützt sich bei ihrer Forderung nach Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe auf eine Stellungnahme des Rechtsphilosophen und ehemaligen hamburgischen Justizsenators Prof. Dr. Ulrich Klug, die dieser bereits 1985 bei einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages abgegeben hat. An der Spitze unserer Verfassung steht die Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchster Rechtswert gem. Artikel 1 Grundgesetz. Zu dieser Selbstbestimmtheit des Menschen gehört von Verfassungs- wegen auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, auf ein Sterben in Würde. Deshalb ist der Selbstmord straffrei und ebenso die Beihilfe dazu. Kann aber jemand, der z. B. gelähmt ist, keinen Selbstmord begehen, dann muss der Arzt oder enge Angehörige ihm beim Sterben helfen dürfen. Damit wird der Wille des Sterbewilligen respektiert und dies hat nichts mit der nationalsozialistischen Euthanasie zu tun, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Während nach § 216 Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen gegenwärtig strafbar ist, soll dieser Paragraph durch einen dritten Absatz ergänzt werden: “Der Täter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.”


Für Rückfragen:
Tobias Baur, Verbindungen s. u.


HUMANISTISCHE UNION e. V.
Bürgerrechtsorganisation seit 1961


Bundesgeschäftsstelle:

Humanistische Union
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin