Psychische Erkrankung und PV – Suizidforen – Prozess Dr. Bach
Übersicht:
- Patientenverfügung bei psychischen Erkrankungen – Ergebnisse einer Fachtagung vom 7. 7. in Berlin
- Umstrittene Wirkung von Suizid-Foren
- Humanismus: In eigener Sache
- Aktuelles vom Prozess gegen Dr. Mechthild Bach (Hannover)
- Weitere Meldungen – bizarr und drastisch
Patientenverfügung bei psychischen Erkrankungen und Behandlungsvereinbarung in der Psychiatrie – Tagungsbericht
Am 7. Juli fand in Berlin eine Fachtagung zum Thema “Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung bei psychichen Erkrankungen” statt. Veranstalter der gut besuchten, kostenfreien Fachtagung (unterstützt vom BMG) war die “Aktion Psychisch Kranke e.V.” in Kooperation mit der DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheikunde). Die juristischen und psychiatrischen Experten im Publikum und Referenten wie Prof. Dr. Andreas Heinz (Charité Campus Berlin-Mitte), Dr. Rolf Marschner (Rechtsanwalt, München), Prof. Dr. Reinhard Peukert (Fachhochschule Wiesbaden) waren nachdenklich, zuhörend, praxiserfahren und kompetent. Im Zentrum stand, gemeinsam mit Sibylle Prins (Psychiatieerfahrene) und Gudrun Schliebener (Angehörigen-Vertreterin) das “zweiseitige” Instrument der Behandlungsvereinbarung, welches sich von Bielefeld aus verbreitet und bewährt habe. Siehe Information und hier Formular.
Zu Möglichkeiten und Grenzen des “einseitigen” Instrument einer Patientenverfügung bei psychischer Erkrankung referierten Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann (Medizinethik, Uni Bochum) und Prof. Dr. Dirk Olzen (Bürgerliches Recht und Prozessverfahrensrecht, Uni Düsseldorf). Je nach Standpunkt können die denkbaren Konsequenzen aus der neuen Rechtslage (“Patientenverfügungs-Gesetz”) zu sehr divergierenden Prognosen und Schlussfolgerungen führen. Diese reichen von der Ausrufung des Endes der Zwangspsychiatrie bis zur Schreckensvision einer Krankenhauspsychiatrie, die etwa bei Abwendung einer akuten Selbstgefährdung infolge psychischer Erkrankungen auf die alleinige Anwendung von Zwangsmaßnahmen wie Unterbringung, Fixierung und Isolation zurückgeworfen werden kann, wenn in einer Patientenverfügung jede Psychophamaka-Therapie ausgeschlossen wird.
Der Medizinethiker Jochen Vollmann hat insbesondere zur Selbstbestimmungsfähigkeit von psychisch Kranken geforscht. Unterstützt von den Erfahrungsberichten von Frau Prins und Frau Schliebener warb er dafür, die Chance einer Behandlungsvereinbarung zu nutzen. Es bestand weitgehende Einigkeit darin, dass das Instrument der Patientenverfügung überfordert sei, wollten damit psychisch erkrankte Menschen überhaupt jede Untersuchung auch zum Zwecke der Betreuungsbedürftigkeit und Einwilligungsfähigkeit verhindern. Das Patientenverfügungs-Gesetz könne zudem in einem Spannungsverhältnis zu den Landesgesetzen für psychisch Kranke (PsychKG) zur Unterbringung stehen. Anders sähe es aus mit einer Untersuchung zum Zwecke einer ebenfalls abgelehnten Pharmako-Therapie. Denn eine solche diagnostische Untersuchung mache dann ja gar keinen Sinn.
Umstritten war, ob für die Einwilliungsfähigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung zumindest so etwas wie die Einsicht in eine Funktionsstörung (um nicht zu sagen: psychische Erkrankung) voraussetzt. Überwiegend wurde dies eher verneint – schließlich gibt es entsprechend bei körperlichen Erkrankungen ein absolutes Abwehrrecht vor unerwünschter Behandlung verbunden mit dem Recht, definitiv nicht ärztlich aufgeklärt werden zu wollen.
Die Veranstaltung war von Zwischenrufen von “Psychiatriebetroffenen” geprägt, die sich v. a. gegen den juristischen Vortrag von Prof. Dirk Olzen richteten. Wenngleich seine Ausführungen rechtslogisch stringend sein mögen, stießen aber auch deren allgemeine Kernaussagen zum Patientenverfügungsgesetz auf Unverständnis. So beharrte Olzen auf seiner persönlichen Auffassung, dass laut Patientenverfügung-Gesetz selbst eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt nicht direkt zu binden vermag.”Völlig irrelevant”, so Olzen, sei demgegenüber, dass Bundesärztekammer, Bundesministerium der Justiz oder die (anwesende) Patientenvertreterin des Humanistischen Verbandes das Gegenteil verkünden. Im Gegenteil wiederholte er in seinem Referat am 7.7.2010 die (überholt geglaubte!) Empfehlung an Ärzte, lieber eine Behandlung gegen den Patientenwillen aufzunehmen und fortzuführen als sich eines Tötungsdeliktes schuldig wegen Unterlassung schuldig zu machen. Er empfahl die Konsultation seiner jurischen Kollegen, die bei Betreuungsgerichtsbeschlüssen angeblich besten geeignet sind, einen damit verbundenen Aufschub von i.d.R. von 2 – 3 Monaten verkürzen zu können. Vom Dialog zwischen Arzt und Patient bzw. Patientenvertreter zur Klärung, um juristische Interventionen aller Art zu verhindern, hält Olzen demgegenüber offenbar wenig bis nichts. Die Juristen und Gerichte werden es schon richten (müssen) – so sein Credo. Weder medizin-ethische, fachlich-qualitative noch verfassungsrechtliche Aspekte scheinen ihn zu tangieren, er setzt vielmehr ausschließlich auf Verfahrensvorschriften und Rechtsformalismus. Auf psychiatrische Erkrankungen bezogen vertrat Olzen wie hier im Gutachten (folge Link), dass das Gesetz (BGB) “zum Wohl des Betroffenen erlaubt … seinen Willen notfalls durch Zwang zu überwinden”. Knackpunkt, Tabu und “Totschlagargument”, so zeigte auch wieder die Fachtagung, ist dabei die mögliche Selbstgefährdung des psychisch Kranken durch Suizid.
Was in Fachkreisen ebenso wie in Psychiatrie- und Angehörigen-Selbsthilfeinitiativen sorgsam ausgespart bleibt, kommt umso hemmungsloser in unzensierten Internetforen zum Ausbruch (s.u.).
Umstrittene Wirkung von Suizid-Foren
Es gibt Hunderte von Chatrooms und Internetforen, (z. B. ein scheinbar durch Fachleute moderiertes).
Im offenen Dignitas-Forum der gleichnamigen Schweizer Suizidhilfeorganisation können Jugendliche und Erwachsene ihren suizidalen Phantasien freien Lauf lassen. Sie teilen sich anonym mit und erhalten viele Reaktionen. Der gemeinsame Suizid einer 17- und eines 20-Jährigen, die sich in einem Internetforum verabredeten, hat vor Jahren in Deutschland ein grosses Medienecho ausgelöst. Auf dem Internetforum der Schweizer Suizidhilfeorganisation Dignitas tauschen sich auch junge Menschen unbeaufsichtigt aus und verabreden sich zum Suizid. Makaberer Höhepunkt ist der Fall von drei jungen Männern, die sich Ende März 2010 in Deutschland umbrachten. Auf der Internetseite von Dignitas-Chef Ludwig A. Minelli diskutierten sie unbehelligt ihre konkreten Todesabsichten. Die Forumsbesucher waren praktisch in Echtzeit dabei, als die 21, 23 und 25 Jahre alten Männer zur Tat schritten und sich in der Wohnung eines Cliquenmitglieds töteten. Siehe Auszüge aus den entsprechenden Forumbeiträgen, abgedruckt in www.sonntagszeitung.ch.
Der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. von Roger Kusch nahm dies zum Anlass, sich öffentlich von Dignitas und seinem Chef Minelli zu distanzieren, siehe Presseerklärung.
Eine Forschungsgruppe sieht dies offenbar nicht so dramatisch und kam u. a. zum Schluss: Suizid-Foren förderten sowohl die mögliche Verabredung zum Suizid und dessen Durchführung als aber auch die Möglichkeit zur emotionalen Entlastung und mit viel Glück zur therapeutischen Kontaktnahme. Selbst wenn die Forumsbeiträge dramatisch klinge, müssten sie nicht zwangsläufig zum Suizid führen. Und: Verabredungen zum Suizid habe es auch in der Prä-Internet-Phase gegeben; sie fänden z. B. im klinischen Alltag auch ohne Internetnutzung statt.
Obwohl der Bericht ausdrücklich davor warnt, Moderatoren von Foren als «Stützen der Suizidprävention» zu adeln, widerspricht er nicht der Behauptung des Dignitas-Chefs Ludwig A. Minelli, sein Forum habe zumindest auch einen entsprechenden präventiven Nutzen.Quelle: www.nzz.ch/umstrittene Wirkung von suizidforen.
Die Zeit, wo sorgfältige Suizidprophylaxe und mögliche -begleitung nicht mehr als unüberwindlicher Gegensatz gelten sondern im Sinne einer Suizidkonfliktberatung aufeinander bezogen sind, scheint noch nicht reif. Dabei sind die Kriterien für richtige und falsche Umgangsformen mit suizidalen Menschen in beiden Fällen weitgehend gleich (Hauptfehler: Nicht-Ernstnehmen; belehrende Ratschläge; sich als Hilfsperson erpressen lassen; Besserung einreden wenn keine besteht mehr).
Humanismus: In eigener Sache
Trotz exzellenter Einrichtungen im Jugend-, Sozial- und Hospizbereich, trotz hoher moralischer Integrität und gesellschaftlicher Anerkennung des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) versuchen Gegner des säkularen Humanismus immer mal wieder, diesen zu diffamieren oder auszugrenzen. Allerdings ohne Erfolg. Der HVD plant nun allerdings, seine Öffentlichkeitsarbeit wirksamer zu gestalten. mehr
Aktuelles vom Prozess gegen Dr. Mechthild Bach (Hannover)
Seit 2003 steht Dr. Mechthild Bach aus Hannover-Langenhagen wegen “aktiver” Sterbehilfe bzw. bewusst intendierter Lebensverkürzung unter Anklage. Ihr wird vorgeworfen, 13 ihrer schwer kranken Patienten zwischen 2001 und 2003 durch Verabreichung hoher Morphin- und Diazepamdosen getötet zu haben. Einem Gutachten zufolge sind nicht alle final krank gewesen: Nur vier litten an metastasierenden Karzinomen, andere an Herz- oder Lungenerkrankungen.
Mit dem Fall Dr. Bach wird ein Thema öffentlich behandelt, das viele Ärztinnen und Ärzte beschäftigt: die Grauzone zwischen Palliativmedizin, “aktiver” Sterbe- bzw. Leidensverkürzung und gezielter Tötung. Die hochdosierte Gabe von Morphin ist für sich noch kein Indiz für eine Straftat.
Der Prozess gegen die Internistin wurde im Oktober vergangenen Jahres wiederaufgenommen. Nun hat ein Langenhagener Pflegedienst einen weiteren Vorwurf gegen die angeklagte Ärztin erhoben: Dabei geht es jedoch nicht um Patienten von Bach, sondern um deren Lebensgefährten, mit dem sie 30 Jahre zusammen war. Dem Pflegedienst zufolge habe Bach das Personal anleiten wollen, ihrem Lebensgefährten “nichtindizierte Medikamente” zu verabreichen und Vorkehrungen für seinen Tod zu treffen, obwohl er noch nicht im Sterben lag. Ausgelöst durch die damals erhobenen Vorwürfe des Pflegedienstes hatte das Amtsgericht der Ärztin das Betreuungsrecht für ihren Lebensgefährten entzogen, der danach ins Krankenhaus gekommen und dort verstorben war.
Anders als bei einem Behandlungsabbruch auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten Wunsch, den der Bundesgerichtshof am 25.6.2010 als eindeutig nicht strafbar bewertete, geht es in diesen Fällen um einen schwierigen Schuld- oder Unschuldnachweis. Eine Schwierigkeit besteht darin, ob das Sterben oder ein noch nicht finales Leiden von Patienten verkürzt wurde und ob – was kaum nachweisbar ist – eine entsprechende Absicht oder nur ein ärztlicher “Kunstfehler” gegen palliativmedizinsiche Standards vorgelegen hat. Ein medizinischer Gutachterstreit bestimmt den Prozessverlauf. Quelle aerztezeitung.de
Siehe auch: Angeklagte-Krebsaerztin-weint-um-ihre toten-Patienten.
Weitere Meldungen – bizarr und drastisch
Versuchte Sterbehilfe (?) im Hospiz Geldern – Hausverbot für Ehefrau, die lebenserhaltenden Schlauch durchschneiden wollte
Das neue Patientenverfügung-Gesetz scheint in der Ärzteschaft weitgehend noch nicht angekommen. Das zeigt die unsinnig-drastische Rede von “wir beatmen Menschen nicht wie Würstchen” und einem “Wie – gelähmt – Sein” ärztlicher Teilnehmer auf dem Internistentag zur Meldung