Rechtsexperten des Bundestages beanstanden Suizidhilferegelungen
Noch im Herbst wollte der Bundestag über eine Suizidhilfe-Regelung entscheiden. Nun kommt eine blamierende Bewertung durch die völlig wertneutralen Juristen des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestags – also aus dem eigenen Haus. Sie haben in den Gutachten WD 3-188 und WD3-155 große Zweifel geäußert, dass drei der bisher vier vorliegenden Entwürfe mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die beiden Gutachten liegen der Redaktion von Patientenverfügung-newsletter vor.
Demnach bliebe nur der strikteste Gesetzentwurf theoretisch übrig: Der stammt von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) und sieht ein Totalverbot jeder Suizidhilfe vor. Er wäre damit immerhin strafrechtlich eindeutig und verfassungskonform. Die anderen Entwürfe aber würden gegen das Bestimmtheitsgebot bei einem Strafrechtparagraphen verstoßen (niemand könnte sicher gehen, ob er sich denn nun strafbar macht oder nicht). Oder sie würden nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entsprechen (mit letzterer Begründung wurde bekanntlich unlängst auch das Betreuungsgelt für unrechtmäßig erklärt ). Oder beides, was bei dem Entwurf Künast /Sitte der Fall sei.
Das Gutachten war von der Bundestagsabgeordneten Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen) in Auftrag gegeben worden, die sich dafür ausspricht, die bisherige liberale Gesetzeslage (Suizidhilfe ist straffrei) so zu belassen. Sie hat ihre Kolleg/innen aufgerufen, gegen alle vier Gesetzentwürfe gleichermaßen zu stimmen (der Patientenverfügung-newsletter berichtete bereits darüber). Nach der Sommerpause wird der Bundestag weiter debattieren.
Der auch von Merkel favorisierte “Brand-Entwurf” besonders beanstandet
In erster Lesung hatten die Abgeordneten Anfang Juli über die insgesamt vier fraktionsübergreifend erarbeiteten Gesetzentwürfe diskutiert. Es zeichnete sich als absolute Priorität des Bundestages ab, künftig geschäftsmäßige Sterbehilfe von Vereinen oder Einzelpersonen verbieten will. Was aber wem als Beihilfe zur Selbsttötung noch erlaubt bleiben sollte, ist strittig. Im Gutachten WD 3-188 wird ausgerechnet der Verbotsvorschlag der Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), KathrinaVogler (Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne) am schärfsten kritisiert. Ausgerechnet denn dieser hatte bisher im Regierungs- wie im Oppositionslager mit Abstand den größten Zuspruch der Bundestagsabgeordneten bekommen, auch Kanzlerin Angela Merkel hatte ihre Unterstützung signalisiert. Siehe
Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages warnt nun eindrücklich vor einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Denn es werde nicht klar, wie die geplante Unterscheidung zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe im Einzelfall getroffen werden könne. Nach dem Gesetzentwurf, führen die Juristen des WD aus, soll die geschäftsmäßige im strafrechtlichen Sinn definiert werden als das nachhaltige Betreiben oder Anbieten gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht es genüge, wenn jemand die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen wolle. Die Bundestagsjuristen kommen in ihrem Gutachten zu dem Fazit: Es sei zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf Brand/Griese im Hinblick auf die unter Strafe gestellte geschäftsmäßige Sterbehilfe dem verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitsgebot genügt.
Die Bundestagsjuristen verweisen dabei z. B. auf Palliativärzte in Hospizen und Intensivmediziner. Diese “könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben”. Sofern diese Ärzte “auf die Wünsche ihrer Patienten eingingen, wäre schnell die Schwelle erreicht, bei der auch das Leisten von Sterbehilfe zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit würde”. Somit wäre es unmöglich, zwischen dem erlaubten Einzelfall und der strafbaren Wiederholung (oder Absicht dazu) zu unterscheiden.
Das ficht jedoch den Initiator Michael Brand keineswegs an. Jahrelang hätten er und seine Kollegen der anderen Fraktionen mit dutzenden Juristen an dem Gesetzentwurf gearbeitet, so Brand. Er ist sich sicher, dass der Antrag am Ende genauso auch vor dem Bundesverfassungsgericht durch geht: “Wir sind wirklich optimistisch, weil wir sauber gearbeitet haben, weil wir gründlich gearbeitet haben. Und weil wir auch versucht haben, ein maßvolles Gesetz auf den Weg zu bringen, das nicht über das Ziel hinausschießt.” Das berichtet die Tagesschau.
Gegen Künast/ Sitte und Hintze/ Lauterbach ebenso Bedenken
In einem etwas früheren, dem Patientenverfügung-newsletter auch vorliegenden Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD3 155) gibt es ähnliche Bedenken gegen den Entwurf der Gruppe um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke). Er ginge von spezifischen, neuen (strafbewehrten) Verhaltenspflichten aus, meinen die Bundestagsjuristen. Vor allem (aber nicht nur) Ärzten soll darin bei Verletzung von strengsten Sorgfaltskriterien Strafe drohen. Regelhaft mit Gefängnis bestraft werden soll eine kommerzielle (“gewerbsmäßige”) Suizidhilfe. Auch hier beanstanden die Bundestagsjuristen des WD verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. Zudem würden Ärzte würden grundsätzlich gewerbsmäßig handeln, indem sie Leistungen abrechnen. Wenn todkranke Patienten nun Sterbewünsche äußern und ihre (Palliativ-)Ärzte sie dabei beraten, geschähe dies wohl i.d.R. im Rahmen des gewerbsmäßigen Handelns einer Arzt-Patienten-Beziehung. Insofern sei hier von einer Unvorhersehbarkeit strafbaren ärztlichen Handelns, d.h. ebenfalls einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot auszugehen.
Zudem gebe es noch einen weiteren kritischen Punkt, monieren die Gutachte des Wissenschaftlichen Dientes: Dem Bundesgesetzgeber stünde es nicht zu, das ärztliche Berufsrecht (als Landesrecht) auszuhebeln. Denselben Vorwurf bringen sie gegen den Entwurf um Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) vor. Diese Gruppe will in engen Ausnahmefällen einen ärztlich assistierten Suizid ermöglichen, um das nach ihrer Einschätzung schärfere Berufsrecht einiger Landesärztekammern auszuhebeln. Für solche Eingriffe in das den Ländern obliegende Standesrecht fehle dem Bundesgesetzgeber jedoch die Kompetenz, schreiben die Bundestagsjuristen in ihrem Gutachten.
Mehr siehe heutige Presseerklärung des Humanistischen Verbandes Deutschlands