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Richtig beraten?

10. Nov 2008

Ein eben erschienenes Fachbuch ‘Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten richtig beraten?’ richtet sich mit über 380 Seiten an alle, die ihrerseits Ratsuchende zu informieren haben, wie Betreuungsbehörden, Rechtsanwälte, Ärzte, Sozialdienste usw. (C. F. Müller Verlag, Hüthig Fachverlage, Hüthig GmbH & Co., 2003). Es wurde geschrieben von zwei Juristen, einem Vormundschaftsrichter (Axel Bauer) und einem Hochschullehrer (Thomas Klie).

Im Folgenden einige Zitate daraus zum Thema Streitfälle und Voraussetzungen bei Patientenverfügungen:

Verbindliche Wirkung?

‘ die Nichtbefolgung einer Patientenverfügung kann sich als Straftat darstellen. Wird ein Patient gegen seinen ausdrücklichen weiterbehandelt, wird gegen seinen ausdrücklichen Willen eine PEG-Sonde gelegt, so ist dieses tatbestandlich eine Körperverletzung.’ (S. 53) ‘Übersieht der Verfügende die Tragweite seiner Entscheidung nicht, etwa, weil er nicht hinreichend aufgeklärt wurde durch den behandelnden Arzt oder möglicherweise nur eine vorgedruckte Patientenverfügung unterschrieben hat (so wird) seine Patientenverfügung nicht die verbindliche Wirkung entfalten können, die einer Patientenverfügung grundsätzlich unterstellt wird.’ (S. 55)

Streitfälle bei Notfallbehandlung:

‘Wird bei einem bewusstlosen Unfallopfer eine Patientenverfügung gefunden, stellt sich die Frage, ob die Notfallbehandlung, entsprechende Reanimationsmaßnahmen, erfolgen dürfen oder nicht. Normalerweise will der Verfügende nicht eine Notstands- oder Krisensituation mit Hilfe der Patientenverfügung regeln. Gesondert gelagert sind Fälle, in denen hinter einem Unfall eine Suizid-Absicht steckt und der Verfügende zum Ausdruck bringt, er möchte nicht ‘ins Leben zurückgeholt’ werden ‘ (S. 60 f)

‘ auch das mit-sich-Führen eines entsprechenden Ausweises ist als Manifestation des fortbestehenden Geltungswillens zu verstehen.’ (S. 56)
Inhalte:

‘Patientenverfügungen entfalten dann ihre weitgehendste Wirkung, wenn sie so konkret wie möglich abgefasst werden.’ (S. 58)

‘Mit einer Patientenverfügung wird zumeist assoziiert, der Verfügende wolle in der Verfügung seinen Willen niederlegen, nicht um jeden Preis bei einer infausten Prognose oder schon einsetzendem Sterbeprozess ärztlich weiterbehandelt werden. Die Verfügenden sind aber bei der Abfassung einer Patientenverfügung grundsätzlich frei. Bei unvorhergesehenen Erkrankungen wird sich die Patientenverfügung auf grundsätzliche Willensäußerungen beziehen oder für spezielle Konstellationen, etwa wie Unfall, Wachkoma, Äußerungen enthalten, die dann in dieser jedermann möglicherweise treffenden Unglückssituationen gelten sollen.’ (S. 58)