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Ruf- und Existenzgefährdungen, Mordvorwurf von Prof. Student Mit Kommentar zum DJT

10. Nov 2008

Rufschädigungen, Existenzgefährdungen, Mordvorwürfe wie wollen wir damit umgehen?

Stuttgart (ots) Die Stuttgarter Sozialbürgermeisterin Gabriele Müller-Trimbusch (FDP) ist massiv angegriffen worden von einem der renommiertesten Hospizvertreter, dem Palliativmediziner Prof. Christoph Student. Der Leiter des Stuttgarter Hospizes wirft ihr die “aktive Tötung eines behinderten Menschen” vor und bezieht sich dabei auf die Wachkomapatientin Ingeborg Klein, die Ende Juni 2006 gestorben ist. Bei dieser wurde nach dreieinhalb Jahren die künstliche Ernährung in einem städtischen Altenheim eingestellt mit Billigung von Müller-Trimbusch als Dienstvorgesetzter.

In einem Interview mit der “Stuttgarter Zeitung” (Freitagausgabe) wiederholt Hospizleiter Student seine Vorwürfe. Obwohl sein Vorgesetzter, Dekan Hans-Peter Ehrlich, auf deutliche Distanz ging und durch Student einen “konstruktiven Dialog” mit der Sozialbürgermeisterin als erheblich gestört ansieht. Obwohl darüber hinaus der Trägerverein des Stuttgarter Hospizes, die Evangelische Gesellschaft, seinem medizinischen Leiter untersagt hatte, die “nicht tragbaren” Vorwürfe und seine “absolut unpassenden” Vergleichen mit der Euthanasie der Nazis weiter öffentlich zu wiederholen.

Dem Lebensschützer aus Überzeugung droht außerdem noch eine Klage der Stuttgarter Anwältin Petra Vetter. Die Spezialistin für Patientenrecht, die den Sohn von Ingeborg Klein vertreten hat, sieht sich durch Student verleumdet und in ihrem Ruf geschädigt.

Siehe: Linkname


DIE FURCHT, SICH STRAFBAR ZU MACHEN WOVOR UNS DER JURISTENTAG 2006 BEWAHREN WILL

(Kommentar von Gita Neumann, Humanistischer Verband Deutschlands)

Müssen wir uns daran gewöhnen, dass ein gewünschtes (oder bereits erfolgtes), rechtlich und ethisch zulässiges Sterben-Lassen mit dem Vorwurf “Mord” konfrontiert wird? Müssen wir uns mit solchen Einschüchterungsversuchen bei jedem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen auch wenn der Sterbeprozess noch nicht unmittelbar bevorsteht abfinden?

Laut Beschlüssen des Deutschen Juristentags, der am vorigen Donnerstag zu Ende ging: nein. Laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die keinen Klärungsbedarf sehen will: ja. Dabei ist der Mord- und Euthanasievorwurfs (“Wollen Sie, dass Ihre Mutter verhungern soll?”) durchaus eine sehr häufig angewandte Waffe, die ihre Wirksamkeit meist nicht verfehlt.

Über seine praktischen Erfahrungen mit Patienten am Lebensende berichtete auf dem Juristentag in Stuttgart der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz wie folgt: “Im Alter von 65 Jahren erlitt die Frau einen ersten Schlaganfall. Schon sprach- und gehbehindert, nahm sie ihrer Familie das Versprechen ab, sie im Fall einer weiteren Verschlimmerung ihres Zustands, vor allem bei Bewusstlosigkeit, nicht künstlich am Leben zu erhalten. Nach einem weiteren Schlaganfall fiel die Frau ins Koma. Sechs Jahre lag sie regungslos im Bett und magerte bis auf das Skelett ab. Die Familie berichtete dem Hausarzt vom Wunsch der Mutter, in einer solchen Lage sterben zu wollen. Doch der lehnte ab: Das sei Mord.” (Laut faz.net vom 23.09.).

Dabei hat der Bundesgerichtshof schon vor 15 Jahren entschieden, dass der Abbruch etwa der künstlichen Ernährung straflos ist, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und dadurch dem Sterben sein natürlicher, der Würde des Menschen gemäßer Lauf gelassen werde. Der frühere Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer wies darauf hin, dass nichtsdestotrotz ein beträchtlicher Teil der Ärzte und auch der Vormundschaftsrichter die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme als eine strafbare aktive Sterbehilfe, als Tötung auf Verlangen, ansehen. Fast scheint es, als habe sich an der Verunsicherung in der Praxis nichts geändert, obwohl oder gerade weil zahlreiche Ethik-Kommissionen, Entwürfe und Gutachten sich seitdem mit Interpretationen und Vorschlägen beschäftigt haben.

Dabei haben wir es durch den rasanten Fortschritt der modernen Medizin immer stärker mit Zwischenformen, chronifizierten schweren Dauerschädigungen und Behandlungsabwägungen zwischen Nutzen und Linderung einerseits und Risiko und Belastung andererseits zu tun. Diese lassen sich weniger denn je mit herkömmlichen Bewertungskriterien bewältigen. Weder mit den Tötungsdelikten des Strafgesetzbuches, noch mit der strikten ethischen Unterscheidung zwischen (erlaubter) passiver und (unzulässiger) aktive Sterbehilfe, mit der z. B. die Hospizbewegung meint, weiter über die Runden zu kommen.

Die Furcht davor, sich strafbar zu machen und womöglich die eigene berufliche Existenz zu gefährden, beeinflusst das Verhalten der Beteiligten. Es ist dem Bundesrichter a. D. Klaus Kutzer zu danken, als Referent auf dem Juristentag darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass darunter die ärztliche Schmerztherapie flächendeckend leidet. Ärzte würden mit existenzvernichtenden Mitteln von der Justiz bedroht, kritisierte er. Die Folge sei, dass sie “noch vorsichtiger” bei der Verschreibung von Opiaten zur Schmerzlinderung seien.

Gibt es denn wirklich im Rahmen der Wertepluralität keine gemeinsame Grundlage mehr, außer der einhelligen Ansicht, dass die Palliativmedizin zu fördern ist und dass an der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen nicht zu rütteln? Offenbar nein. Selbst die Anerkenntnis des Juristentages, dass es Extremfälle unerträglichen Leidens geben kann, in denen eine aus Notstandsgründen erfolgte aktive Tötung u. U. straflos bleiben könnte, stößt bei der Hospizbewegung auf massive Gegenwehr. Eine zunehmende Verhärtung macht schmerzlich bewusst, dass mit einem ethischen Grundkonsens in der Sterbehilfedebatte immer weniger zu rechnen ist. Auch eine an sich begrüßenswerte Ethik des Dialogs stößt hier an ihre Grenzen, wenn sie etwa von “Berufsethiker/innen” unterschiedlichster Couleur instrumentalisiert wird, die eh nicht zu einem Konsens gelangen können.

Letztendlich bleibt in dieser Situation gar keine andere Wahl, als das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht der Patientenautonomie zu bemühen. Das heißt, dass wir als Grundrechtsträger in diesem höchstsensiblen Bereich selbst Entscheidungen über unser individuelles Schicksal treffen müssen und dies nicht den “Experten” überlassen können. Ob dies denjenigen klar ist, die gern “Mord”, “Tötung” und “aktive Sterbehilfe” als Waffen in einer ethischen Wertedebatte benutzen? Wie die eindeutige Distanzierung des evangelischen Trägervereins und des vorgesetzten Dekans von Prof. Student zeigt, ist hier der Schuss nach hinten losgegangen. (Der Hauptgrund ist wohl der, dass man es sich nicht mit einer wichtigen städtischen Repräsentantin verderben wollte). Seine Mordvorwürfe haben in diesem Fall dem bisher bundesweit sehr guten Ruf von Prof. Student selbst nachhaltig geschadet.

Wenn im Namen des Lebensschutzes Hospiz- und Medizinvertreter derart verbal aggressiv gegen andere vorgehen, verabschieden sie sich aus einer vernunftgeprägten und dialogfähigen Diskursgemeinschaft. Das ist umso bedauerlicher, als dort die Stimmen einer Fürsorgeethik dringend benötigt werden auch als Korrektiv einer vielleicht manchmal überzogenen Rechtsvorstellung von Autonomie am Lebensende.

Der Bundesjustizministerin sollte deutlich werden, dass bei einer gesetzlichen Nicht-Regelung den unteren Instanzgerichten vermehrt die kaum lösbare Aufgabe zukäme, ständig über Leben und Tod entscheiden zu müssen. Dies würde zu unerträglichen Verhältnissen führen. Um so mehr als wie eine Studie belegt bei den Vormundschaftsrichtern erhebliche Wissensdefizite im Hinblick auf die Zulässigkeit der Sterbehilfe zu beklagen sind (nicht wenige auch die so genannte “aktive” Sterbehilfe befürworten, andere wiederum jede Form von Sterbenlassen bei noch nicht tödlichem Verlauf für verwerflich oder strafbar halten). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts zur Gesetzgebung ist hier eine unbedingte Aufforderung zum Handeln gegeben.

Straflos soll laut den Empfehlungen des Juristentages 2006 auch die Linderung von Leiden sein bei möglicherweise bestehender Gefahr, dass der Sterbeprozess des Patienten etwas verkürzt wird. Auch für die Selbsttötung müssen nach Ansicht der Juristen gesetzliche Regelungen geschaffen werden: So soll es bei ernsthaftem und freiwillensfähigem Suizidbegehren straflos sein, diesen nicht zu verhindern bzw. eine nachträgliche (medizinische) Rettung zu unterlassen. Entfallen soll insbesondere die “ausnahmslose standesrechtliche Missbilligung” der ärztlichen Mitwirkung am Suizid eines unheilbar Kranken.

Hiergegen hat sich Bundesärztekammerpräsident Hoppe erwartungsgemäß mit aller Entschiedenheit ausgesprochen. In der Osnabrücker Zeitung vom 19.09. gab er erneut seine ethisch und rechtlich unsägliche Meinung zum Besten: Es sei kein Unterschied zwischen der Tötung auf Verlangen und dem vorgeschlagenen ärztlich assistierten Suizid zu erkennen. Man fragt sich, was daran eigentlich schlimmer ist: dass das Delikt der aktiven, direkten Tötung verharmlost oder dass die Beihilfe (für einen Arzt existenzgefährdend!) ohne strafrechtliche Grundlage verpönt wird.

Als einzige Partei hat sich die FDP positiv zu den Empfehlungen geäußert: “Für erwägenswert halten wir die Forderung des Juristentages nach Klarstellung im Strafgesetzbuch, um den assistierten Suizid straf- und standesrechtlich explizit zu ermöglichen. Hierzu ist eine offene Debatte im Parlament erforderlich. Es ist bedauerlich, dass Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) dies bereits gestern vorschnell abgelehnt haben.” Dies erklärte die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Sprecher für Palliativmedizin Michael Kauch in einer gemeinsamen Presseerklärung. Die Debatte müsse begleitet werden “von besseren Rahmenbedingungen für die palliativmedizinische Versorgung von Sterbenden”, heißt es dort. Und dass die Liberalen einen medizinischen Beratungszwang für Patientenverfügungen, den z. B. die Deutsche Hospiz Stiftung dem Juristentag nahe bringen wollte, wie dieser selbst ablehnen.

Die FDP hat gleichzeitig bekannt gegeben, im Oktober in Gespräche mit Abgeordneten anderer Fraktionen eintreten zu wollen, “um einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Regelung von Patientenverfügungen als Gruppenantrag zu formulieren”. Immerhin. Vielleicht würde mit einem solchen Gesetz der Mordvorwurf bei jedem (!) Sterbenlassen im irreversiblen Wachkoma zu dem gemacht, was er heute schon ist: eine zu vernachlässigende extreme Minderheitenmeinung.

Gita Neumann