Schriftliches Urteil Verwaltungsgericht Berlin liegt jetzt vor
Das Urteil (anonymisiert) des Verwaltungsgerichtes Berlin zugunsten des Arztes A. gegen die Berliner Ärztekammer liegt nunmehr vor: http://www.berlin.de/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/pdf
Laut VG sei die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe, aber in einer speziellen Situation sei die Entscheidung, im Einzelfall Beihilfe zu leisten, als persönliche Gewissensentscheidung des Arztes zu respektieren. Die Achtung des Patientenwillens sei grundlegend für die Arzt-Patienten-Beziehung.
Zitat:
Die gesetzliche und die satzungsmäßigen Generalklauseln reichen aber nicht als Rechtsgrundlage aus, um per Untersagungsverfügung ein zwangsgeldbewährte Verbot für ein Verhalten ausnahmslos auszusprechen, dessen ethische Zulässigkeit in bestimmten Fallkonstellationen auch innerhalb der Ärzteschaft äußerst kontrovers diskutiert wird und dessen Verbot in diesen Ausnahmefällen intensiv in die Freiheit der Berufsausübung des Arztes und seine Gewissensfreiheit eingreift.