Selbsttötung
Die Selbsttötung eines Freiwillensfähigen und die Hilfe dazu ist straflos (wobei der Sterbewillige letztendlich die Tatherrschaft hat, indem er z. B. einen Becher mit tödlich wirkenden Medikamenten selber austrinkt).
Seit Dezember 2015 ist allerdings eine geschäftsmäßige, d.h. auf Wiederholung zielende Förderung” von Suizidhilfe durch einen neu eingeführten 217 StGB verboten dagegen sind Verfassungsbeschwerden eingereicht worden.