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Strafrechtsexperte Kutzer auf Vormundschaftsgerichtstag

10. Nov 2008

Der renommierte Strafrechtsexperte Klaus Kutzer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D., hat auf dem heute zu Ende gehenden Vormundschaftsgerichtstag in Erkner (bei Berlin) folgendes klar gestellt:

“Eine dem Willen des Patienten entsprechende Medikation zur Linderung schwerster Schmerzen und terminaler Unruhe ist nicht nur dann zulässig, wenn sie möglicherweise den Todeseintritt beschleunigt (BGHSt 42, 301; 46, 279, 284/285), sondern über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
hinausgehend auch dann, wenn der Arzt weiß, dass sie den Sterbeprozess unwesentlich verkürzt. Auch dann liegen die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) vor.”

Die Zentralstelle für Patientenverfügungen und Humanes Sterben begrüßt diese rechtliche Beurteilung der so genannten aktiven indirekten Sterbehilfe. Dies hat, so Gita Neumann, Leiterin der bundesweit zuständigen Beratungsstelle des Humanistischen Verbandes, auch Auswirkungen auf die Formulierung einer Patientenverfügung:
“Darin sollte stehen außer natürlich, es wäre im Strafgesetzbuch eindeutig verboten -, was der aufgeklärte Betroffene in bestimmten Situationen wirklich selbst will und fordert. Dann sind die Formulierungen einer Patientenverfügung auch zukunftssicher und müssen nicht bei jeder neuen Urteilsbegründung oder Rechtsinterpretation schon wieder über den Haufen geworfen werden.”

Von Juristen oder Notaren verfasste Patientenverfügungen gelten als defensiv und hinken der heute schon bestehenden und möglichen Praxis hinterher. Vorformuliert ist meist, dass allenfalls eine unvermeidbare Todesbeschleunigung als Nebenwirkung einer Schmerztherapie in Kauf genommen werden darf, wenn diese ärztlicherseits unbeabsichtigt sei.
Dies entspricht der von Kutzer nun als überholt bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den frühen neunziger Jahren die damals fortschrittlich war und maßgeblich von ihm selbst gestaltet wurde.

“Im Sinne heutiger Patientenrechte”, so erläutert Neumann, “ist sie hingegen konservativ, halbherzig-vage und einengend. Denn: Wenn der Arzt klar weiß und absieht (und es nicht nur eine mögliche Folge sein könnte), dass eine hohe Morphingabe bei terminalem Lungenkrebs zu Atemdepression führt, würde er ohne Einwilligung in einer herkömmlichen Patientenverfügung handeln. Das Paradoxe: Der Arzt könnte sich sogar der Tötung ohne Zustimmung des Patienten strafbar machen obwohl dieser selbst eigentlich die indirekte Sterbehilfe durchaus gewollt hätte. Die Forderung nach Rechtsverbindlichkeit einer solch einengenden und restriktiven Patientenverfügung wäre also für den Betroffenen kontraproduktiv. Diese Gefahr besteht immer, wenn man sich sklavisch an juristisch ‘wasserdichte’ Formulierungen hält, die aber den medizinischen Sachverhalt und die individuelle Werthaltung nicht widerspiegeln.”