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Suizidhilfe-Recht immer konfuser und strittiger

25. Jan 2018

Gita Neumann
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Der Kampf zwischen Verschärfung und Liberalisierung der Suizidhilfe nimmt auf dem Feld der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsstaatlichkeit groteske Formen an. Eine staatliche Behörde missachtet gar ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017.

Zwei paradoxe Anklagen gegen Ärzte

Zwei Ärzte wurden in den letzten Wochen wegen Suizidhilfe angeklagt. Der Vorwurf lautet “Tötung auf Verlangen durch Unterlassen” aufgrund unterlassener Hilfeleistungen. Aber geht es noch paradoxer? Wenn eine Unterlassung medizinischer Rettungsmaßnahmen ausdrücklich in einer Patientenverfügung verlangt worden ist, gilt dies für Ärzte verbindlich. Was hat zudem der Suizid, also die Selbsttötung mittels eigener Tatherrschaft, mit der Fremdtötung auf Verlangen eines Sterbewilligen gemein? Zwar gibt es durchaus – selbst bei Mord – das Tötungsdelikt durch Unterlassen. Bislang galt jedoch in Deutschland, dass strafrechtlich strikt zu unterscheiden ist zwischen der im Einzelfall straffreien Hilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung und der in jedem Fall strafbaren Fremdtötung.

In beiden Ärzteprozessen konnte der umstrittene, seit Dezember 2015 in Kraft getretene Strafrechtsparagraf 217 nicht greifen, denn es ging um ärztliche Suizidhilfe, die jeweils schon vor fünf Jahren erfolgt war. Der neue Paragraf kann nicht zur Anwendung kommen in Fällen, die sich vor seiner Inkraftsetzung ereignet haben. Den Anklagen lag vielmehr ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1987 zugrunde, welches bis heute nicht revidiert worden ist. Es kann deshalb von Staatsanwälten herangezogen werden, wenngleich untere Instanzen inzwischen die Patientenselbstbestimmung auf Rettungsverweigerung längst anders bewertet haben.

30 Jahre altes Bundesgerichtshofurteil bis heute gültig

Bei grundsätzlicher Straflosigkeit der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 1987 (3 StR 96/84, NJW 1984, 2639 – “Dr. Wittig” bzw. “Peterle”) Folgendes entschieden: Nach allgemeinen Grundsätzen mache sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, wer einen Bewusstlosen in einer lebensbedrohenden Lage antreffe und die ihm erforderliche zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leiste, obwohl er  – v.a. als Arzt – Garantenpflichten für das Leben des Verunglückten habe. Dies gelte auch dann, wenn der Zustand des handlungs- und willensunfähig gewordenen Opfers von diesem absichtlich – also durch Suizidversuch – herbeigeführt worden sei. Wenn der Suizident die tatsächliche Möglichkeit, das Geschehen zu beeinflussen, endgültig verloren habe, weil er infolge Bewusstlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluss zurücktreten könne, hänge der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab.

Das Zulassen des Sterbens bei Suizid eines todkranken Patienten wurde vor 30 Jahren in jedem Fall genauso bewertet wie die unterlassene Hilfeleistung bei einem Unglücksfall – eine heute überholte Vorstellung. Da es unzumutbar ist, noch unabsehbar lange auf ein neues Bundesgerichtshofurteil zu warten, hat der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) bereits vor einigen Jahren die gesetzliche Klärung zur Nicht-Hinderung einer Selbsttötung vorgeschlagen.

Zugang zu Natrium-Pentobarbital als Suizidmittel

Der Gipfel der Konfusion besteht in den jüngsten Reaktionen auf ein im März vorigen Jahres ergangenes Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts (Az. BVerwG 3 C 19.15). Die Urteilsbegründung steht unter der aufsehenerregenden Überschrift “Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung”. Die entscheidenden Punkte aus dem Leitsatz der Leipziger Richter lauten:

  • “…dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.”
  • “…wenn – erstens – die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist … – zweitens – der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm – drittens – eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.”

Die obersten deutschen Verwaltungsrichter wendeten sich darin letztinstanzlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einer nachgeordneten Behörde des Bundesgesundheitsministeriums. Konkret geht es darum, dass der Staat in Extremfällen schwer und unheilbar kranken Patienten den Zugang zu Natrium-Pentobarbital (kurz: NaP), das eine „würdige und schmerzlose“ Selbsttötung erlaube, nicht verwehren dürfe. NaP, welches von Schweizer Suizidhilfeorganisationen für einen schnellen und sicheren Tod verwendet wird, sollte auch in Deutschland beim BfArM beantragt werden können.

Die Leipziger Gerichtsentscheidung hatte zu fassungslosem Entsetzen bei konservativen Politikern, Ärzten und Kirchenvertretern geführt. Der Gesundheitsexperte der SPD, Dr. Karl Lauterbach, hält das Urteil für richtig, wie der Spiegel berichtete.

Bundesbehörde unter Gröhe verweigert sich dem Bundesverwaltungsgericht

Inzwischen liegen laut Süddeutscher Zeitung 83 Anträge aufgrund des Leipziger Urteils auf Überlassung von Natrium-Pentobarbital beim BfArM vor. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe verweigert jedoch die hochrichterlich aus Leipzig angeordnete Einzelfallprüfung. Das BfArM wandte sich in dieser Situation zur Unterstützung an den ehemaligen Verfassungsrichter Udo Di Fabio. Dieser kommt in einem Gutachten zu dem Schluss, dass das Leipziger Urteil wahrscheinlich “verfassungsrechtlich nicht haltbar” sei. Zudem sei es ungesetzlich, womit sich auch Di Fabio auf den – nach kontroverser Debatte – 2015 verabschiedeten Strafrechtsparagrafen 217 bezieht, welcher die “geschäftsmäßige” Förderung von Selbsttötungen mit bis zu drei Jahren Gefängnis bedroht. Die Befürworter des Strafrechtsparagrafen 217 im Bundestag wollten damit verhindern, dass der assistierte Suizid zu einem “gesellschaftlichen Normalfall” wird, zu dem sich alte oder kranke Menschen dann gedrängt fühlen könnten. Mehrere Verfassungsbeschwerden, darunter von Palliativmedizinern, sind dagegen eingereicht worden. Karlsruhe will in diesem Jahr darüber entscheiden. Mitglieder des Bundestags, darunter Christine Aschenberg-Dugnus, gesundheitspolitische Sprecherin der FDP, plädieren ebenfalls für eine Korrektur.

Nun wird also in einem, an den als konservativ geltenden Di Fabio vergebenen Auftragsgutachten vertreten, dass der Staat “einem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel” nicht zugänglich zu machen hätte. Diese Einzelmeinung eines Ex-Richters besagt zunächst nichts – schon gar nicht, dass damit eine Bundesbehörde wie das BfArM ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil missachten dürfte. Dieses Urteil ist von der obersten Instanz gefällt worden, rechtskräftig und in einem Rechtsstaat folglich verbindlich für das Bundesinstitut. In dieser Situation will Bundesgesundheitsminister Gröhe nunmehr den Bundestag auffordern, eine neue rechtliche Klarstellung zu beschließen, damit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Tragen kommt – wogegen dann nur wieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden könnte.

Was aber geschieht in der Zwischenzeit mit den 83 Menschen, die beim BfArM einen Antrag zur Überlassung von Natrium-Pentobarbital gestellt haben? Sie haben – unter den engen Voraussetzungen des Leipziger Gerichtsurteils – gegenwärtig einen wirksamen Anspruch darauf. Doch die Behörde praktiziert eine systematische Verzögerungstaktik. Zwei der Antragsteller_innen, die laut Humanistischem Pressedienst mit Hilfe von Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch und der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben Untätigkeitsklagen eingereicht haben, sind bereits an ihrem schweren Leiden verstorben. Ihre Fälle haben sich also “biologisch erledigt”.