So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Übersicht Sterbehilferegelungen in europäischen Ländern

10. Nov 2008

Quelle: Berliner Morgenpost vom 11.06.2004 Debatte um Sterbehilfe auch im Ausland

Nur Belgien und Niederlande haben klare Praxis Berlin Die in Deutschland strikt verbotene Sterbehilfe wird in vielen Ländern praktiziert, wobei sich die Ärzte oft in gesetzlichen Grauzonen bewegen. Nur Belgien und die Niederlande haben eine klare juristische Praxis, die aktive Sterbehilfe unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt. Fast überall gibt es die Möglichkeit einer Patientenverfügung, in der Menschen im Voraus auf lebenserhaltenden Maßnahmen verzichten.

In Frankreich berät seit Januar ein Parlamentsausschuss über die gesetzliche Regelung der “Sterbebegleitung”. Derzeit sind sowohl aktive als auch passive Sterbehilfe verboten, Erstere gilt als Totschlag, Letztere als “unterlassene Hilfeleistung”. Die neuerliche Debatte über diese Vorschriften entstand durch den Fall eines jungen Mannes, dessen Todeswunsch nach einem vergeblichen Versuch seiner Mutter schließlich von einem Arzt erfüllt wurde. Gegen beide wurde im Januar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

In Belgien dürfen Ärzte seit September 2002 Sterbehilfe leisten, wenn der Patient sich in einer “medizinisch ausweglosen Lage befindet” sowie “bewusst und fähig” ist, den Todeswunsch zu äußern. Wenn ein Patient sich nicht mehr äußern kann, müssen eine vorherige schriftliche Erklärung und eine bevollmächtigte Vertrauensperson den Wunsch dokumentieren.

In den Niederlanden ist Sterbehilfe und Hilfe zum Selbstmord strafrechtlich verboten, es gibt aber eine gesetzliche Bestimmung zur “höheren Gewalt”, die seit April 2002 als Grundlage für legale Sterbehilfe dient. Auch hier muss der Arzt genau festgelegte Bedingungen erfüllen, einen Gerichtsmediziner informieren und einer regionalen Kommission Bericht erstatten.

In Dänemark dürfen Patienten seit 1992 lebenserhaltende Maßnahmen verweigern, dazu dient unter anderem auch die Patientenverfügung, die in einem zentralen Register erfasst wird. Ärzte sind verpflichtet, dieses Register zu konsultieren, wenn sie lebenserhaltende Maßnahmen vornehmen wollen.

In Spanien gilt Sterbehilfe und Hilfe zum Selbstmord seit 1995 nicht mehr als Totschlag; wenn der Patient seinen Todeswunsch nachhaltig geäußert hat und unerträgliche Qualen leidet, werden keine Gefängnisstrafen mehr gegen Ärzte verhängt, die Sterbehilfe leisten.

In Großbritannien ist aktive Sterbehilfe strafrechtlich verboten, die so genannte passive Sterbehilfe, also die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen, ist möglich. Dazu bedarf es des ausdrücklichen Wunsches des Patienten oder einer Verfügung. Das Gleiche gilt für die indirekte Sterbehilfe, bei der dem Patienten der Selbstmord ermöglicht wird.

In der Schweiz gibt es in mehreren Kantonen die Möglichkeit der Patientenverfügung. Auch eine passive Hilfe zum Selbstmord ist erlaubt, bei der der Arzt dem Kranken die nötige Dosis eines Medikamentes zur Verfügung stellt. AFP


Meldung vom April 2005 im Deutschen Ärzteblatt zu Euthanasie-Kits in Belgischen Apotheken:

Euthanasie-Kits