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Unmittelbare Bindung einer PV für Ärzte – Fehlerhafte Darstellung in Anwaltsportal

27. Jun 2015

 

Muss Betreuungsgericht Unterlassung / Abbruch einer Maßnahme (mit Gefahr des Todes oder Schadens) genehmigen?

 

  • Klarstellung im § 1904: Ja, eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist erforderlich

  • Allerdings in einem Fall nicht: Wenn zwischen Betreuer / Bevollmächtigtem „und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht“, dass die „Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung“ in eine indizierte Maßnahme dem „festgestellten Willen des Betreuten entspricht.“

    • Daraus haben einige Juristen die fragwürdige Interpretation abgeleitet, dass der Arzt ohne Patientenvertreter nicht an ein (eindeutiges) Behandlungsverbot gebunden sei – er also zunächst in jedem Fall zunächst behandeln müsse.

    • Das BMJ sah sich veranlasst, demgegenüber schon in der 1. Auflage seiner Broschüre „Patientenverfügung“ (2004) klarzustellen: Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten.“ Das gilt jedoch nur für Festlegungen, wenn durch diese der Wille „für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.“

 

 Keine Reichweitenbeschränkung, aber Verbindlichkeit an konkrete Formulierung gebunden

 

  • Entscheidende Formulierung im § 1901a (3): Auch die vorsorgliche Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen gilt „unabhängig von Art oder Stadium einer Erkrankung“.

      • Der Einzelne kann natürlich weiterhin bestimmen, ob ein Behandlungsverzicht etwa nur auf einen tödlichen Verlauf beschränkt bleiben soll und ob er sonst in jedem Fall Intensivmaßnahmen wünscht.

      • Die mögliche Verbindlichkeit reicht aber umgekehrt jetzt auch soweit, auf eine bestimmte medizinische Maßnahme – z. B. eine PEG-Magensonde – unter allen Umständen später zu verzichten.

 

  • Die „Festlegungen einer Patientenverfügung“ müssen auf die „aktuelle Lebens- und Behandlungssituation“ zutreffen (§ 1901a (1) und (2) BGB).

      • Dies ist vom Patientenvertreter (Betreuer oder Bevollmächtigtem) zu prüfen

      • D. h. Je genauer die Beschreibungen in der Patientenverfügung und auf die spätere Situation zutreffend, desto verbindlicher für alle Beteiligten.

      • Andernfalls ist der mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln „aufgrund konkreter Anhaltspunkte“ (wie frühere mündliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, persönliche Wertvorstellungen)

 

In der Regel ist eine Patientenverfügung recht pauschal abgefasst, meist in dem Sinn, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen wie Intensivbeatmung oder Dialyse mehr erfolgen sollen, wenn „es aussichtslos ist“. In der Regel werden keine individuellen Haltungen etwas zu Risiken und Chancen, Hoffnungen und Ängsten oder Wertvorstellungen zu einer noch lebenswerten oder eben als „aussichtslos erscheinenden“ Situation beigefügt. In der konkreten Situation stellt sich dann die Frage, ob es nicht doch noch Entwicklungspotential gibt und der Betroffene bei einer mehr oder weniger wahrscheinlichen Besserungsaussicht einer Behandlung zustimmen würde.

 

 Unmittelbare Bindung für Ärzte

 Der Interpretationsbedarf ist also meist beträchtlich. Dazu wird – da im Rahmen des Betreuungsrechts verankert – die Aufgabenstellung des Patientenvertreters, also eines Bevollmächtigte oder Betreuers, besonders hervorgehoben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass etwa außer Kraft gesetzt oder sich im Patientenrecht verschlechtern würde, was vorher im Verhältnis zum Arzt galt.

 

Grundsatz: Patientenvertreter nicht immer notwendig

 

  • Eine Vorausverfügung eines Patienten (Patientenverfügung) bindet den Arzt / die Ärztin auch weiterhin unmittelbar.

  • Sie kann also prinzipiell auch ohne Einbeziehung eines Betreuers oder Bevollmächtigten Geltung beanspruchen.

  • Im Patientenrechtegesetz von 2013 wird dies ausdrücklich klargestellt.

 

§ 630 d „Einwilligung“ (BGB) des Patientenrechtegesetz von 2013

 

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.

  1. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901 a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt….

 

 Irreführende „Rechtstipps“ in den Medien

 Trotz dieser Klarstellung gibt es in den Populär- wie in den Fach-Medien immer wieder eine fehlerhafte oder grob missverständliche Darstellung von Jurist/innen. Es drängt sich oftmals der Eindruck auf, dass einige dieser Berufsgruppe sich gern „um jeden Preis“ als Berater/innen bei Patientenverfügungen empfehlen möchten. Mangels eigentlich notwendiger (palliativ-)medizinischer und (individual-)ethischer Kompetenzen wird auf eine angeblich ungeklärte oder formalisierte Verfahrenslage verwiesen.

Diese Klippen im Umgang mit Patientenverfügungen soll dann wohl nur durch notarielle Beurkundung oder eben mit rechtsanwaltschaftlicher Hilfe zu umschiffen sein – zumindest wird das suggeriert bzw. kommt bei den eh stark verunsicherten Bürger/innen und Ärzt/innen so an. Dabei wird auch vor massiven und gefährlichen Fehlinformationen nicht zurückgeschreckt, wie auf einem Anwaltsuchportal als Rechtstipp einer Anwältin nachzulesen ist.

 

 

Falschdarstellung auf anwalt.de (2015)

 

  • (falsch!): Der Arzt hat bis zur Entscheidung des Betreuers die Pflicht zur Behandlung im medizinisch notwendigen Umfang, auch wenn der Patient in seiner schriftlichen Verfügung genau diese Behandlung untersagt,

  • (falsch!): d.h. der Arzt ist an diese Patientenverfügung nur dann gebunden, wenn der Betreuer oder Bevollmächtigte den Willen des Patienten zum Ausdruck bringt und die weitere medizinische Behandlung ablehnt.“

  • (falsch!): „… nach § 1904 BGB ist ein Abbruch der medizinischen Behandlung ohne gerichtliche Genehmigung nur dann zulässig, wenn der Betreuer bzw. Bevollmächtigte und der Arzt nach umfassender Erörterung übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass der Abbruch der Behandlung ggf. auch mit der Folge des Todes des Patienten dessen ausdrücklichem Wunsch entspricht.“

 

Wenn der Arzt bis dahin (entgegen genauer Behandlungsverweigerung!) eine konkret abgelehnte Maßnahme weiterführt, begeht er dann nicht eine Körperverletzung? Die Antwort der Anwältin bei www.anwalt.de lautet ganz eindeutig: „Nein“ (Begründung siehe oben).