Unseliger Juristenstreit zum Sterbenlassen
Wir geben hiermit eine Presseerklärung bekannt, welche die überregionale medizinrechtliche Sozietät Putz und Teipel, Berlin-München, dem NEWSLETTER PATIENTENVERFUEGUNG heute zukommen ließ. Wie in vielen Sterberechtsmandaten der Kanzlei Wolfgang Putz hat auch im vorliegenden Schleswig-Holsteinischen Fall der Betreuer eines Komapatienten beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung durch die Magensonde (PEG) beantragt.
Die Presseerklärung der Kanzlei Putz vom 11.02.2003 lautet (in Auszügen) wie folgt:
‘Oberlandesgericht Schleswig bekräftigt:
Richter entscheiden nicht über Leben und Tod! Bundesgerichtshof muss nun Grundsatzentscheidung erlassen!
Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat am 12. Dezember 2002 beschlossen, eine bei ihm anhängige Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Aktenzeichen 2 W 168 / 02).
Der Bundesgerichtshof wird über diesen Vorlagebeschluss voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2003 entscheiden. Dies ist im Sinne der Rechtsklarheit sehr zu begrüßen. Denn in Deutschland sind vier von fünf möglichen Sterbehilfeformen erlaubt. Wünscht ein Patient ein erlaubtes Sterbenlassen, so ist diese Form der erlaubten Sterbehilfe auch gesetzlich geboten. Weitere Zwangsernährung ist dann eine rechtswidrige Körperverletzung. Soweit besteht Rechtsklarheit. Bisher wurden diese Verfahren nur mit allen faktischen Folgen des unseligen Juristenstreits belastet, ob Vormundschaftsrichter dieses Sterbenlassen nach dem Willen des Patienten prüfen und genehmigen müssen.
Die Entscheidung des OLG Schleswig wird in Kürze im Beck Rechtsberater ‘Patientenrechte am Ende des Lebens’ von Wolfgang Putz und Beate Steldinger, dtv-Verlag, veröffentlicht.’