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Unterbringung

5. Nov 2007

Ein besonderer Bereich im Sinne des Betreuungsgesetzes (siehe: Betreuungsfall). Dazu gehört die Unterbringung von psychiatrischen Patienten, die sich
selbst gefährden, in geschlossenen Abteilungen einer Einrichtung; darüber hinaus freiheitsentziehende Maßnahmen aller Art (auch das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern bei Sturzgefahr). Dieser Aufgabenbereich muss gemäß § 1906 BGB in einer Gesundheitsvollmacht gesondert erwähnt werden. Sonst würde u. U. trotz Bevollmächtigung eine amtsrichterliche Betreuerbestellung erfolgen. Dabei hat der Bevollmächtigte (oder sonstige Patientenvertreter) auch dafür zu sorgen, dass der Patient nicht missbräuchlich oder unnötig fixiert wird. Eine Besonderheit stellt die Zwangsbehandlung von Psychiatriepatienten mit Psychopharmaka dar.