Urteil: Persönlichkeitsrecht auf Suizidmittel kann überwiegen
LEIPZIG. Natriumpentobarbital zur Selbsttötung kann auch ein Mittel zur medizinischen Therapie sein?! Solche Töne galten wohl bisher als unerhört. Doch genau dies erklärte u.a. das Leipziger Bundesverwaltungsgericht, nachzulesen in der nunmehr veröffentlichten ausführlichen Begründung zu seinem Urteil vom März. Es geht darin um die Beschwerde gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der suizidwilligen Bettina K., die sich dann mit Hilfe von DIGNITAS in der Schweiz das Leben genommen hatte. Letztinstanzlich entschieden die Leipziger Richter posthum gegen die Behörde.
Danach durfte und darf das BfArM schwerkranken Sterbewilligen in extremen Ausnahmefällen” die Erlaubnis zum Kauf tödlicher Arzneimittel nicht verweigern. Die Umsetzung dieser letztinstanzlichen Entscheidung ist nun zwar rechtsstaatlich geboten dürfte aber in den Sternen stehen.
Das Bundesverwaltungsgerichts entspricht einem einschlägigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Danach darf der staatliche Lebensschutz jedenfalls nicht ausnahmslos und ungeprüft gelten.
Der Leitsatz der Leipziger Urteilsbegründung lautet:
“Ein ausnahmsloses Verbot, Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, greift in das grundrechtlich geschützte Recht schwer und unheilbar kranker Menschen ein, selbstbestimmt darüber zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll.”
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