Verwirrte empörte Eliten – überarbeiteter Suizidhilfe-Gesetzentwurf des BMJ
Die allseits bekannten Sterbehilfe-Gegner sind über das Bundesjustizministerium hergefallen, welches seinen im April vorgelegten Strafrechtsentwurf zur gewerbsmäßigen Suizidhilfe jetzt nachgebessert hat. Sie entrüsten sich über eine Liberalisierung, die es dort gar nicht gibt! Im Gegenteil sollen ja mit einer Neuaufnahme von Paragraphen zur gewerblichen Suizidhilfe überhaupt erst Regelungen ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden – bisher gibt es gar keine. Das heißt: Neues Strafrecht wird eingeführt, nicht: altes Strafrecht wird abgeschafft!
Deshalb ist mitnichten die Suizidhilfe durch Ärzte bisher verboten und soll nun erst für Ärzte und Pflegekräfte erlaubt werden. Dies behaupten fälschlicherweise die Empörten von Dt. Hospizstiftung über Altbischof Wolfgang Huber und Matthias Kopp (Sprecher der Deutschen Bischofskonferenz) bis zu Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomery, um wieder lautstark dagegen halten zu können: Kein Arzt und kein Pfleger darf und wird jemals dafür zur Verfügung stehen (was ebenfalls nicht der Realität entspricht).
Bei jedem neuen Detail wird der Empörungssturm der moralischen Wut-Eliten neu entfacht, entgegen – wie alle Umfragen zeigen – der Mehrheit der (betroffenen!) Bevölkerung. Bei solcher Hitzköpfigkeit dürfte eine Einigung auf ein Gesetz in weiter Ferne liegen. Die Dt. Hospizstiftung argwöhnt gar, ein Scheitern könne Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gerade recht sein. Das ethisch noch sensible Gesetzvorhaben ist jedenfalls, wie es aus ihrem Haus heißt, keine Herzensangelegenheit der Justizministerin. Sie hat vielmehr einem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag nachzukommen.
Bei all dem bleibt höchst erstaunlich, wie die eigentliche Absicht des jetzt überarbeiteten BMJ-Gesetzentwurfes in der öffentlichen Darstellung ins Gegenteil verkehrt und (absichtlich?) missverstanden werden kann. Alles nur eine “Kommunikationspanne” des BMJ?
Wie ein Stich ins Wespennest
Ein Beitrag von Matthias Kamann (Die WELT vom 1.8.2012) vermag die unsinnige Entrüstung gegen das Justizministerium ins rechte Licht zu rücken und die heillose Desinformation aufzuklären:
Es ist wie ein Stich ins Wespennest. Kaum wird der neue Entwurf zur Sterbehilfe aus dem Bundesjustizministerium von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bekannt, erhebt sich ein Brummen und Stechen. Ärztevertreter und CDU-Politiker, Kirchenleute und die Deutsche Hospizstiftung erregen sich über angebliche Pläne zur Liberalisierung. Und wie oft bei diesem Thema geht vieles heillos durcheinander. Was ist geschehen?
Weil die schwarz-gelbe Koalition kommerziell arbeitende Sterbehilfe-Organisationen verbieten will, erarbeitet das Ministerium derzeit ein Gesetz, wonach in der gegenwärtigen Entwurfsfassung “mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft” wird, “wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zu Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt”. Die FDP hatte durchgesetzt, dass nur kommerziell arbeitende Vereine verboten werden sollen. Konkret geht es um den vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch mit initiierten Verein Sterbehilfe Deutschland und um Dignitas Deutschland in Hannover, wo meist Kontakte zum Schweizer Sterbehilfeverein Dignitas vermittelt werden. Weil bei jenen Organisationen Geld für die Ermöglichung eines Suizids fließt und die Politik dort eine kommerzielle Förderung der Selbsttötung sieht
Weiterhin erlaubt soll die Suizid-Beihilfe aus altruistischen Motiven etwa durch enge Angehörige von Schwerstkranken sein. Ebenfalls wie bisher straffrei soll es sein, wenn sich Leute ohne kommerzielle Interessen zur Ermöglichung von Selbsttötungen in Einzelfällen zusammentun (“geschäftsmäßig”), oder wenn ein Arzt bei Patienten mit besonderen Leiden mehrfach hintereinander eine Unterstützung des Suizids leistet.
Dass es nun dennoch zu solchem Getöse um den aktuellen Entwurf gekommen ist, liegt zunächst daran, dass die Juristen in Leutheusser-Schnarrenbergers Ministerium plötzlich vor folgendem Problem standen: Was passiert eigentlich, wenn ein geschäftsmäßiger Verein zur konkreten Tat schreitet erst dann beginnt ja die strafrechtliche Relevanz und man feststellt, dass da nicht nur der Verein und der Suizident beteiligt sind, sondern auch Angehörige oder Vertraute des Betroffenen?
Also die Ehefrau, die nichts mit dem Verein zu tun hat, aber ihrem leidenden Mann beim Suizid die Hand hält. Oder der langjährige Hausarzt, auf dessen Beistand der Sterbewillige in seinen letzten Stunden nicht verzichten will. Muss jene Ehefrau, muss jener Hausarzt dann nicht auch bestraft werden, weil sie oder er ja an einer verbotenen Aktion beteiligt waren?
Nein, entschied man im Ministerium, das darf nicht sein. Folglich wurde in den Entwurf zum geplanten Paragrafen 217 (“Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung”) nach dem Verbot noch ein zweiter Absatz eingefügt: “Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer” solle “straffrei” sein, wenn der Suizident “sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist”. Was im Entwurf hingegen gar nicht angesprochen wird, ist, ob Ärzte oder Pflegekräfte generell irgendwann sonst Suizid-Beihilfe leisten dürfen. Folglich bliebe nach dem Entwurf beim Thema ärztliche Suizid-Beihilfe alles beim Alten Doch weil der Entwurf anfangs in der Öffentlichkeit ungenau dargestellt wurde, äußerten sich sofort jene, denen die ganze Richtung des Koalitionsbeschlusses und seine Beschränkung auf die gewerbsmäßige Suizid-Beihilfe nicht passen und die lieber ein generelles Verbot zumal für Ärzte in allen Fällen gesehen hätten.
Siehe weiter Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article108445479/Verwirrung-um-neuen-Sterbehilfe-Gesetzentwurf.html
Hinweis:
Matthias Kamann (Die WELT) wird am 13. Oktober in Berlin das Abschlusspodium der (von der Bundeszentrale für politische Bildung geförderten) Tagung der Humanistischen Akademie Berlin moderieren:
Tagungsprogramm 12.-13.10 “Ärztlich begleiteter assistierter Suizid”
Anmeldeformular und Hinweis auf entsprechenden Sammelband V der HAB
Wortlaut des Neuentwurfs von Berliner Ärztekammerpräsidenten begrüßt
Wortlaut des neuen Gesetzentwurfes
(überarbeitete Fassung mit einem hinzugefügten zweiten Absatz, wie der Patientenverfügung-newsletter-Redaktion am 1.8. bekannt wurde)
Erster Absatz:
Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zweiter Absatz:
Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.
Jonitz (Berlin) grenzt sich vom Bundesärztekammerpräsidenten ab
Anders Montgomery begrüßt der Präsident der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz, den Gesetzesentwurf aus dem Bundesjustizministerium: “Ich begrüße diesen Vorstoß von Frau Leutheusser-Schnarrenberger ausdrücklich, denn die Rolle des Arztes ist durchaus weitgespannt”, sagte Jonitz dem Berliner Tagesspiegel (Ausgabe von Donnerstag, 1.8.2012). Es sei zwar richtig, dass Ärzte keine Sterbehelfer seien, “aber in begründeten Einzelfällen können sie Patienten auf diese Art von ihrem Leid befreien”.