Von Ärzten zu beachten zum Umgang mit PV
1. Widerruf
- Eine Patientenverfügung muss schriftlich (nicht: handschriftlich!) mit Datum und Unterschriff abgefasst sein. Sie kann auch mündlich (oder durch nicht verbale Zeichen) widerrufen werden, solange die Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit in der akuten Situation dazu besteht (wer heute "A" gesagt hat, muss also nicht später auch "B" sagen).
2. Aktualität
- Die Patientenverfügung muss gewährleisten, dass sie sich auf die aktuell eingetretene Situation beziehen lässt. Das Datum der letzten Unterschrift kann ein Kriterium dafür sein, dass sich die Lebensumstände und -einstellungen nicht verändert haben. Allerdings ist bei einer 83-jährigen chronisch Kranken, die eine PEG-Magensonde ablehnt, nicht zu erwarten, dass sie sich als 90-Jährige anders besinnt.
3. Betreuungsgericht
- Nur wenn kein Einvernehmen zwischen Arzt / Ärztin und Bevollmächtigtem bzw. Betreuer über die Interpretation einer Patientenverfügung bezogen auf die aktuelle Situation erzielt werden kann, muss eine zu treffende Entscheidung dem Betreuungsgericht (vor dem 01.09.2009 Vormundgericht genannt) zur inhaltlichen Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt bereits seit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003, ist nun gesetzlich normiert.
4. Notar
- Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich und auch nicht sachgerecht. Die Einwilligungsfähigkeit auf der fertigen Patientenverfügung sollte vielmehr durch einen Arzt des Vertrauens, eine medizinisch fachkundige Patientenverfügung-Beratungsstelle o. ä. bezeugt sein (wenngleich auch dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung darstellt). Es kommt nicht auf Formalien an, sondern vielmehr auf persönlich zugeschnittene sowie medizinisch korrekte Inhalte.
Was sich daraus für Sie als Vorsorgewilligem ergibt
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Es kommt u. U. sehr darauf an, was in Ihrer Patientenverfügung wie formuliert ist und ob Sie medizinisch fachkundige Beratungshilfe in Anspruch genommen haben. Oft ist ein einziges Wort (z. B. "wahrscheinlich" oder "mit Sicherheit", "dauerhaft" oder "irreversibel") entscheidend. Das ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
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Die Schriftform beinhaltet Unterschrift und Datum. Weitere Formvorschriften spielen für die Praxistauglichkeit und Wirksamkeit keine Rolle. Auch ist keine Handschriftlichkeit für eine bessere Glaubwürdigkeit vonnöten – diese wird vielmehr durch persönliche Zusätze von Ihnen erhöht.
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Sie sollten wenn möglich Ihre Patientenverfügung immer kombinieren mit einer Gesundheitsvollmacht – auch Patientenanwaltschaft genannt – für eine Vertrauensperson. Diese bringt die Patientenverfügung dem Arzt gegenüber zur Geltung und steht ihm als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind.
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Überprüfen und ändern Sie Ihre Patientenverfügung, wenn sich neue Gesichtspunkte und Einstellungsänderungen ergeben. Auch wenn die Patientenverfügung prinzipiell bis auf Widerruf gilt, sollten Sie etwa alle 2 Jahre eine Aktualisierung mit Datum und erneuter Unterschrift vornehmen.
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Die Willenserklärung muss im Notfall schnell zur Kenntnis gelangen. Das Umfeld (Familie, Freunde, behandelnde Ärzte, Pflegedienst/-einrichtung) sollten informiert sein. Außerdem ist eine Hinweiskarte sehr hilfreich. Ärzte müssen dem nachgehen, weil sie verpflichtet sind, den Patientenwillen zu ermitteln.
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Die Verwahrung einer Patientenverfügung in einer gemeinnützigen bundesweiten Hinterlegungsstelle kann sich empfehlen, wenn Sie bei Bedarf im Notfall Unterstützung für sich und Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen möchten. Oder wenn das Auffinden Ihres Originals sonst nicht (immer) gewährleistet ist.
Die Sorge um den Patientenwillen ist i. d. R. kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess, in den viele Menschen kommunikativ eingebunden sind.