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Vormundschaftsgerichtstag 07.-09.11.

10. Nov 2008

Am heutigen Freitag hat der dreitägige 8. Vormundschaftsgerichtstag in Erkner bei Berlin begonnen. Von diesem gehen wichtige Impulse für die Betreuungs- und Rechtspraxis aus. Die AG 10 beschäftigt sich mit dem Thema: Sterbehilfe und -begleitung, medizinische und rechtliche Aspekte. Der Arzt, Psychiater und gerichtliche Gutachter Dr. Wolfgang Hasselbeck (Frankfurt/Main) beschreibt die aktuellen Entwicklungen und Probleme, wie sie vor allem auch bei nicht mehr kompetent entscheidungsfähigen Schwerkranken auftreten, wie folgt:
‘Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Definition, wann ein Sterbevorgang beginnt (Beispiele: Bei Diagnosestellung einer wahrscheinlich zum Tode führenden Erkrankung; bei Aufgabe des Lebenswillens; nach unbehandelbarem Versagen mindestens eines lebenswichtigen Organs). Die Grenzen ärztlicher Maßnahmen zwischen ‘Heilung’, ‘Linderung’, ‘Lebensverlängerung’ und ‘Verlängerung des Sterbeprozesses’ werden immer fließender.’ Durch die enormen Fortschritte der palliativen (=ganzheitlich lindernden und schmerztherapeutischen) Medizin seit den neunziger Jahren gelte: ‘Eine zuverlässige Abgrenzung zwischen therapeutischen und palliativen Maßnahmen ist nicht möglich. Auch bei fortgeschrittenen kranken und moribunden Patienten,’ so Hasselbeck, ‘können differenzierte medikamentöse, operative physikalische oder psychotherapeutische Maßnahmen zur Linderung von Leid und gegebenenfalls zur Lebensverlängerung um Tage oder Wochen sinnvoll und notwendig sein.’ Herkömmliche Patientenverfügungen etwa dergestalt, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterbevorgang zu verzichten sei, bringen in dieser Situation keinen Informationsgewinn. Was noch vor 5 oder 10 Jahren eine scharfe Waffe der Selbstbestimmung gegen ‘Maximaltherapie’ war, ist heute ein stumpfer Allgemeinplatz geworden.
‘Ärztliche und gutachterliche Entscheidungen im Umgang mit Sterbenden werden erleichtert auf der Basis verlässlicher Informationen. Natürlich ist es am einfachsten, wenn Betroffene noch verbindliche Willensäußerungen unter Würdigung ihrer aktuellen Situation abgeben können. Wo das nicht der Fall ist wie in der überwiegenden Mehrzahl da können frühere Willensäußerungen helfen.’ Der Gutachter fasst seine Erfahrungen zusammen: ‘Je persönlicher, umfassender und in ihrem situativen Zusammenhang nachvollziehbarer diese sind, desto eher ist die Frage ihrer Übertragbarkeit auf die aktuelle Entscheidungssituation zu beantworten.’