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Beitrag

Vorschlag von Katja Keul (Grüne) zur Suizidhilferegelung: Keine neuen Straftatbestände

29. Jun 2015

Deutscher Bundestag

Drucksache 18/[]

18. Wahlperiode

[Datum]

Antrag

der Abgeordneten Katja Keul, ,..

Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Neue Straftatbestände im Hinblick auf die Beihilfe zur Selbsttötung sind nicht erforderlich.

Nach der deutschen Rechtslage ist die Tötung auf Verlangen anders als in anderen europäischen Nachbarstaaten, wie Belgien oder Niederlande, unter Strafe gestellt. Das zu ändern hat im Bundestag niemand beantragt.

Menschen, die sich, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Gedanken tragen, ihr Leben selbst zu beenden, sollen aber uneingeschränkt Zugang zu ergebnisoffener Beratung und Unterstützung haben. Auf diesem Wege können sie möglicherweise auch wieder von ihrem Vorhaben Abstand nehmen. Ob diese Menschen sich ihren Angehörigen oder dem Arzt ihres Vertrauens zuwenden oder aber einem unabhängigen Sterbehilfeverein, sollte ihre Entscheidung bleiben und nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden.

Müssten die Ärzte oder Vereine im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit Sorgen haben, sich strafbar zu machen, würde den Betroffenen dieser Weg versperrt. Vereine und Ärzte handeln immer geschäftsmäßig, weshalb auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung straffrei bleiben muss.

Ärzte handeln aber nicht nur geschäftsmäßig, sondern immer auch gewerblich, da sie ihren Beruf gegen Entgelt ausüben. Bei einer Strafbarkeit gewerblicher Sterbehilfe wäre auch ein Arzt, der seinem todkranken Patienten ein tödliches Mittel zur Verfügung stellt, um diesem zu erleichtern, mit seiner Angst vor Schmerzen weiter zu leben, davon erfasst. Selbst die ärztliche, ergebnisoffene Beratung an sich kann unter den Rechtsbegriff der Beihilfe fallen. Die gewerbliche Hilfeleistung muss daher im Sinne der Betroffenen straffrei bleiben.

Die Sorge, dass im Einzelfall der Sterbewunsch eines Menschen kommerziell ausgebeutet wird, kann durch gewerberechtliche Regulierung außerhalb des Strafrechts entgegen getreten werden. Außerdem kommt es auf die Vorschriften im Betäubungsmittelgesetz entscheidend an. Diese haben auch bisher schon verhindert, dass organisierte Sterbehilfe in Deutschland zu einem Massenphänomen geworden ist. Unseriöse Angebote verhindert man am besten durch Sicherstellung professioneller Angebote und nicht durch die strafrechtliche Ahnung derselben.

 II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher, dass eine Änderung des Strafrechts in Bezug auf die Sterbehilfe nicht erforderlich ist.

Berlin, den []

[]