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Vorsorgevollmachten

Wer soll für mich Regelungen treffen und notwendige Unterschriften leisten, wenn ich – vorübergehend oder langfristig – nicht mehr in der Lage bin, selbst Entscheidungen zu treffen?

Eine Vorsorge­vollmacht greift dann, wenn eine Person wegen psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegen­heiten nicht mehr alleine oder nur teilweise alleine regeln kann. Das kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall passieren oder bei Demenz.

Eine Vorsorge­vollmacht ist eine Willens­erklärung: Mit ihr räumen Sie anderen das Recht ein, in Ihrem Namen stellver­tretend zu handeln und Entschei­dungen für Sie zu treffen.

Für wen ist eine Vorsorge­vollmacht sinnvoll?

  • Für alle Menschen, die volljährig sind.
  • Für alle, die selbst bestimmen wollen, wer ihren Willen und Ihre Interessen durchsetzt, wenn sie es selbst nicht mehr können.
  • Für alle, die sicher gehen wollen, dass keine fremde Person plötzlich über die eigenen gesund­heitlichen und finanziellen Angelegen­heiten entscheidet.
  • Für alle, die sicher gehen wollen, dass bei eigener Entscheidungsunfähigkeit die Liebsten ihre Finanzen regeln können. (Eine Bankvollmacht ist gesondert erforderlich.)
  • Für alle, die eine Patienten­verfügung abschließen wollen oder bereits abgeschlossen haben.
  • Für alle, die noch voll geschäftsfähig sind.
  • Für alle, die eine Person (oder Personen) ihres Vertrauens als potenzielle gesetzliche Betreuer_innen benennen wollen.

Drei Vollmachts­formulare:
für finanzielle und für gesund­heitliche Angelegen­heiten sowie für das digitale Erbe

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es in manchen Fällen sinnvoll ist, für die Gesund­heits­sorge und die rechts­geschäft­lichen bzw. finanziellen Fragen unter­schiedliche Personen zu bevoll­mächtigen. Darum bieten wir zwei verschiedene Formulare für die Vorsorge an.

Mit der Gesundheits­vollmacht ermächtigen Sie Personen, über ihre medizinischen und ärztlichen Angelegen­heiten zu entscheiden. Achtung: Wenn es um die Entscheidung über den Verzicht auf lebens­erhaltende Maßnahmen geht, können selbst Bevoll­mächtigte nicht einfach eigenmächtig entscheiden. Für diesen Fall ist eine Patienten­verfügung unentbehrlich.

Mit der Vorsorge­vollmacht ermächtigen Sie Personen, Sie bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozial­leistungs­trägern zu vertreten, Miet- oder Heimverträge abzu­schließen und Ihre Geld- und Post­angelegen­heiten zu verwalten.

Mit der Vollmacht Digitales Erbe ermächtigen Sie Personen, Ihre Daten und Internet-Konten nach Ihren Wünschen zu verwalten oder zu löschen.

Unsere Vorsorge­vollmachten sind rechts­sicher und ohne Notar sofort nach Unter­schrift gültig.

Häufige Fragen und Antworten zu Vollmachten.

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Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Bevoll­mächtigten wiederum übernehmen eine große Verant­wortung und auch eine Aufgabe, die unter Umständen viel Zeit und gute Nerven erfordert. Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevoll­mächtigen möchten. Suchen Sie das Gespräch mit diesem Menschen und fragen, ob diese einver­standen sind. Gehen Sie am besten zusammen mit ihrem Bevoll­mächtigen alle Punkte durch, die zu entscheiden später relevant sein könnten.

Wenn keine Vorsorge­vollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen. Dafür wird zwar in der Regel ein Familien­angehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch eine völlig fremde Berufs­betreuung eingesetzt werden, die dann Entschei­dungen treffen kann. Viele empfinden es als uner­wünschte Einmischung in familiäre Angelegen­heiten, wenn überhaupt ein Betreuungs­gericht einschaltet wird.

Nehmen Sie Kontakt zu einem Betreuungs­verein in Ihrer Stadt auf (z. B. hier in Berlin). Haben Sie Vertrauen zu dem Betreuungs­verein, können Sie in der Betreuungs­verfügung erklären, dass Sie die Bestellung einer Mitarbeiter­in / eines Mitarbeiters des Betreuungs­vereins wünschen für den Fall, das Sie betreuungs­bedürftig werden. Sie können hier auch weitere Angaben machen, z. B. zur Verwaltung Ihres Vermögens oder zu persönlichen Umständen.

In der Regel nicht. Viele Banken und Kredit­institute benutzen hausinterne Formulare. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Hausbank! Sollte der oder die Bevoll­mächtigte auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handels­gewerbe für Sie führen dürfen, ist eine notarielle Beur­kundung erforderlich.

Mit der Gesundheits­vollmacht erlangt der Bevoll­mächtigte Einblick in alle medizinischen Angelegen­heiten des Patienten und darf über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden. Dies gilt allerdings nicht, sobald es sich um den Verzicht auf lebens­erhaltende Maßnahmen handelt. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eides­stattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Auch um den Gesundheits­bevoll­mächtigten zu entlasten, sollte daher der Patienten­wille für den Notfall bekannt und doku­mentiert sein. Dazu dienen unsere Standard-Patientenverfügung oder optimale Patientenverfügung.

Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorge­vollmachten ist die volle Geschäfts­fähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann  stattdessen eine Betreuungs­verfügung genutzt werden. Unser Tipp: Suchen Sie einen Betreuungs­verein (Beispiel: Berlin) in Ihrer Stadt auf und lassen sich dort beraten.

Häufig legen Angehörige von Patient_innen eine General­vollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizi­nischen Entschei­dungsfragen vertreten, vor allem wenn es um Leben und Tod geht. Wenn eine General­vollmacht im Wortlaut „zur Vertretung in allen Angelegen­heiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheits­entzie­hende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem.

Denn die General­vollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der / Die Bevoll­mächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heil­behandlung oder einem medizi­nischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheits­schaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevoll­mächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unter­bringung oder über eine andere freiheits­einschrän­kende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) entscheiden.

Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegen­heiten optimal ist). Füllen Sie ergänzend die Gesundheits­vollmacht aus.

Sollte die General­vollmacht Formulierungen zur Patienten­verfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie diese prüfen. In der Regel sind die Formulierungen nicht ausreichend und entsprechen nicht den geforderten Mindest­standards.

Nie zu früh,
aber oft schon
zu spät

Für eine Vollmacht ist es nie zu früh – es kann aber schnell zu spät geworden sein. Etwa bei krankheits­bedingter Verwirrt­heit, denn die Vollmacht muss bei voller Geschäfts­­fähig­keit ausgestellt werden. Sinnvoll ist eine Vorsorge­vollmacht ist im Grunde für jeden Menschen ab dem 18. Lebens­jahr. Fehlt eine Vollmacht unter Eheleuten, so kann das auch finanzielle Konse­quenzen für die Versor­gung der Familie haben. Hier sehen Sie einen dreiminütigen Fernseh­beitrag dazu.