So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr
Wer soll für mich Regelungen treffen und notwendige Unterschriften leisten, wenn ich – vorübergehend oder langfristig – nicht mehr in der Lage bin, selbst Entscheidungen zu treffen?
Eine Vorsorgevollmacht greift dann, wenn eine Person wegen psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine oder nur teilweise alleine regeln kann. Das kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall passieren oder bei Demenz.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung: Mit ihr räumen Sie anderen das Recht ein, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln und Entscheidungen für Sie zu treffen.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es in manchen Fällen sinnvoll ist, für die Gesundheitssorge und die rechtsgeschäftlichen bzw. finanziellen Fragen unterschiedliche Personen zu bevollmächtigen. Darum bieten wir zwei verschiedene Formulare für die Vorsorge an.
Mit der Gesundheitsvollmacht ermächtigen Sie Personen, über ihre medizinischen und ärztlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Achtung: Wenn es um die Entscheidung über den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen geht, können selbst Bevollmächtigte nicht einfach eigenmächtig entscheiden. Für diesen Fall ist eine Patientenverfügung unentbehrlich.
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie Personen, Sie bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern zu vertreten, Miet- oder Heimverträge abzuschließen und Ihre Geld- und Postangelegenheiten zu verwalten.
Mit der Vollmacht Digitales Erbe ermächtigen Sie Personen, Ihre Daten und Internet-Konten nach Ihren Wünschen zu verwalten oder zu löschen.
Unsere Vorsorgevollmachten sind rechtssicher und ohne Notar sofort nach Unterschrift gültig.
Klicken Sie auf die weißen Pfeile, um mehr zu erfahren!
Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Bevollmächtigten wiederum übernehmen eine große Verantwortung und auch eine Aufgabe, die unter Umständen viel Zeit und gute Nerven erfordert. Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevollmächtigen möchten. Suchen Sie das Gespräch mit diesem Menschen und fragen, ob diese einverstanden sind. Gehen Sie am besten zusammen mit ihrem Bevollmächtigen alle Punkte durch, die zu entscheiden später relevant sein könnten.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen. Dafür wird zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch eine völlig fremde Berufsbetreuung eingesetzt werden, die dann Entscheidungen treffen kann. Viele empfinden es als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungsgericht einschaltet wird.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Betreuungsverein in Ihrer Stadt auf (z. B. hier in Berlin). Haben Sie Vertrauen zu dem Betreuungsverein, können Sie in der Betreuungsverfügung erklären, dass Sie die Bestellung einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins wünschen für den Fall, das Sie betreuungsbedürftig werden. Sie können hier auch weitere Angaben machen, z. B. zur Verwaltung Ihres Vermögens oder zu persönlichen Umständen.
In der Regel nicht. Viele Banken und Kreditinstitute benutzen hausinterne Formulare. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Hausbank! Sollte der oder die Bevollmächtigte auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handelsgewerbe für Sie führen dürfen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Mit der Gesundheitsvollmacht erlangt der Bevollmächtigte Einblick in alle medizinischen Angelegenheiten des Patienten und darf über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden. Dies gilt allerdings nicht, sobald es sich um den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen handelt. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Auch um den Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte daher der Patientenwille für den Notfall bekannt und dokumentiert sein. Dazu dienen unsere Standard-Patientenverfügung oder optimale Patientenverfügung.
Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorgevollmachten ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann stattdessen eine Betreuungsverfügung genutzt werden. Unser Tipp: Suchen Sie einen Betreuungsverein (Beispiel: Berlin) in Ihrer Stadt auf und lassen sich dort beraten.
Häufig legen Angehörige von Patient_innen eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizinischen Entscheidungsfragen vertreten, vor allem wenn es um Leben und Tod geht. Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut „zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem.
Denn die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der / Die Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unterbringung oder über eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) entscheiden.
Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Füllen Sie ergänzend die Gesundheitsvollmacht aus.
Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie diese prüfen. In der Regel sind die Formulierungen nicht ausreichend und entsprechen nicht den geforderten Mindeststandards.
Für eine Vollmacht ist es nie zu früh – es kann aber schnell zu spät geworden sein. Etwa bei krankheitsbedingter Verwirrtheit, denn die Vollmacht muss bei voller Geschäftsfähigkeit ausgestellt werden. Sinnvoll ist eine Vorsorgevollmacht ist im Grunde für jeden Menschen ab dem 18. Lebensjahr. Fehlt eine Vollmacht unter Eheleuten, so kann das auch finanzielle Konsequenzen für die Versorgung der Familie haben. Hier sehen Sie einen dreiminütigen Fernsehbeitrag dazu.