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Witwer verurteilt er ließ natürliches Sterben seiner Ehefrau geschehen

26. Nov 2009

Wie passen diese widersprüchlichen Meldungen zum natürlichen häuslichen Sterben nur zusammen? Beide sind von Anfang dieser Woche (23. und 24. 11.):  

Laut Prof. Borasio soll es auch ohne Arzt gehen

Eben noch haben wir in der FAZ gelesen, wie der Münchner Palliativprofessor Borasio für die Wiederentdeckung des natürlichen Todes in der Medizin plädiert. Hilfreich sei es, so Borasio, die physiologische Parallele zwischen Geburt und Tod zu sehen. Diese natürlichen Prozesse laufen dann am besten ab, wenn sie von Ärzten möglichst wenig gestört werden … Dabei gäbe es natürlich Fälle, in denen ärztliche Intervention notwendig ist, und einige wenige , die einer hochspezialisierten Palliativmedizin bedürfen.

Patientenverfügungen, so Borasio weiter, müssten heute überwiegend dazu verwendet werden, um Behandlungsfehler am Ende des Lebens zu verhindern. Ein Beispiel: Wegen der Angst, Menschen könnten in der Sterbephase verdursten und ersticken, werden sie automatisch mit Flüssigkeit und Sauerstoff versorgt. Das ist nicht nur unnütz, sondern sogar schädlich. Aber hilft denn nicht Sauerstoffzufuhr gegen Atemnot? Prof. Borasio  klärt uns zum wiederholten Mal über den Teufelskreis auf:

Wenn Menschen sterben, wird die Atmung physiologisch flacher, das ist aber kein Zeichen von Atemnot. Sauerstoff, meist über eine Nasenbrille gegeben, geht durch den Mund wieder hinaus und trocknet die Schleimhäute aus – das verursacht Durst. Das Durstgefühl in der Sterbephase korreliert nämlich nur mit der Trockenheit der Mundschleimhäute und nicht mit der Menge an zugeführter Flüssigkeit. Die künstlich zugeführte Flüssigkeit kann nicht mehr ausgeschieden werden, weil die Niere im Lauf des Sterbeprozesses besonders früh ihre Funktion einstellt. So wandert die Flüssigkeit in die Lunge – was zu Atemnot führt.

Quelle: http://www.faz.net/s/Rub867BF88948594D80AD8AB4E72C5626ED/Doc~EEB5AA99B5E4B427BB9DC962204BE2BA3~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_googlenews

 

Fragen im Einzelfall, die ungeklärt bleiben

Kann es also durchaus vernünftig sein, beim Sterben ganz auf ärztlichen Beistand zu verzichten? Muss man sich dann zumindest von einem Pflegedienst unterstützen lassen der den Notarzt ruft, wenn Flüssigkeitsmangel droht?

Nun ist ein Witwer in Halle am Montag verurteilt worden (siehe Beitrag Ein langsames Sterben  unten). Ihm wurde vorgeworfen,  nichts dagegen unternommen zu haben, als seine todkranke Frau (Krebs im Finalstadium) in den letzten 2 Wochen ihres Lebens zu Hause Nahrung und Flüssigkeit verweigerte.

  • Hat er tatsächlich fahrlässig gehandelt?
  • Was hätte er anders machen können oder sollen? Gegen den entschiedenen Willen seiner Frau den Notarzt rufen?
  • Zählt, wie selbst der namhafte Jurist Prof. Hans Lilie aus Halle (s. u.) meint, zur notwendigen Gewährleistung der Grundpflege im Sterben wirklich auf alle Fälle eine Flüssigkeitsversorgung?
  • Stehen die o. g. Ausführungen von Prof. Borasio dazu nicht in krassem Widerspruch?
  • Gehört zur Patientenautonomie nicht, auf eine Nötigung oder gar einen Zwang zur Flüssigkeitszufuhr zu verzichten?   

Bericht aus der Praxis eines Strafrechtlers

Die Praxis, insbesondere Pflegende, Hospizhelfer und Angehörige sehen sich mit diesen Fragen im konkreten Einzelfall allein gelassen. Deshalb hatte der Humanistische Verband Deutschlands gerade am letzten Donnerstag dazu eine Fortbildung veranstaltet.

Der in diesem Zusammenhang hochinteressante Beitrag aus der medizinrechtlichen Praxis des Strafrechtlers RA Jörg Rehmsmeyer wird im nächsten Patientenverfügung-Newsletter am Wochenende präsentiert werden.

 

Ein langsames Sterben – Gericht in Halle: Ehemann hätte Arzt rufen müssen

Der bisher unbescholtene, arbeitslose Betonfacharbeiter Bodo B. (54) wurde am Montag in Halle zu einer Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, keine ärztliche Hilfe für seine todkranke Ehefrau geholt zu haben. Die Krebskranke hatte die letzten 2 Wochen lang essen und trinken verweigert und sich gegen eine ärztliche Behandlung gewehrt, wie ihr Bruder als Zeuge bestätigte:

 

HALLE/LÖBEJÜN/MZ. Mit gesenktem Blick kommt Bodo B. in den Verhandlungssaal 1019 des Amtsgerichts Halle, mit gesenktem Blick bleibt der 54-Jährige während des Prozesses sitzen. …

Die Staatsanwaltschaft wirft Bodo B. vor, für seine Frau keine ärztliche Hilfe gerufen und sie sehenden Auges an Auszehrung sterben gelassen zu haben. Die 54-jährige Marlies B., so die Anklage, lag todkrank seit Mai 2008 auf dem Küchensofa der gemeinsamen Wohnung. Nur zur Verrichtung ihrer Notdurft sei sie aufgestanden, bis sie auch dazu ab Mitte September zu schwach wurde. Weder Nahrung noch Flüssigkeit habe sie danach noch zu sich genommen. Als Marlies B. am 30. September 2008 starb, wog sie 27 Kilo. Der Vermerk des Notarztes “nicht natürlicher Tod” brachte die Ermittlungen in Gang: Die Obduktion ergab, dass die Frau an Auszehrung und Austrocknung gestorben ist – und, dass sie Krebs im Endstadium hatte. …

Unstrittig ist, dass der gelernte Betonfacharbeiter gesehen hat, dass seine Frau Hilfe brauchte. Doch der stille Mann aus einfachen Verhältnissen sah sich in einem Zwiespalt: Häufig habe er gefragt, wie es seiner Frau gehe und angeboten, einen Arzt zu rufen, sagt sein Anwalt. “Die Ehefrau hatte ärztliche Hilfe strikt verneint. Mein Mandant hat diesen Willen respektiert”, so Jurist Krause. …

Auch dem Schwager des Angeklagten war bereits 2007 aufgefallen, dass seine Schwester immer schwächer wurde. Dennoch wagte er es nicht, einen Arzt zu rufen. “Sie wurde böse und sagte, dass sie das nicht braucht”, sagte er als Zeuge vor Gericht.

Dennoch, so der Vorsitzende Richter Hans Maynicke in der Urteilsbegründung, hätte der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht nachkommen müssen und ärztliche Hilfe holen sowie für eine Betreuung durch einen Pflegedienst sorgen müssen. …

Unabhängig von dem am Montag verhandelten Fall macht Hans Lilie, Direktor des interdisziplinären wissenschaftlichen Zentrums Medizin-Ethik-Recht an der halleschen Martin-Luther-Universität, eines klar: “Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundrecht.” Wenn ein Patient sich nicht behandeln lassen möchte, so wäre jeder Eingriff eines Arztes eine Körperverletzung – vorausgesetzt, der Betroffene ist bei seiner Entscheidung bei klarem Bewusstsein, sagt der Professor. “Auch der Bundesgerichtshof hat verschiedene Entscheidungen getroffen, nach denen der Wille des Menschen berücksichtigt werden muss, selbst wenn er gegen die menschliche und ärztliche Vernunft geht”, so Lilie. Allerdings müsse stets eine Grundpflege gewährleistet sein, zu der auf alle Fälle eine Flüssigkeitsversorgung zählt. …

 

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung (mz) vom 24.11.09  http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1258959046059&openMenu=987490165154&calledPageId=1013016724285&listid=1018881578312

 

Wie meist unter Buntes/ Vermischtes   bundesweit darüber berichtet wird:

Mann lässt kranke Ehefrau verhungern: http://www.sueddeutsche.de/panorama/990/495317/text/

… lässt krebskranke Ehefrau verhungern und kommt mit Bewährungsstrafe davon: http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/6879339.html

… weil er seine Frau verhungern und verdursten ließ…: http://www.focus.de/panorama/vermischtes/halle-ehemann-wegen-fahrlaessiger-toetung-verurteilt_aid_456728.html

 

Kommentare:

Prof. Werner Lange, Landesvorsitzender in Halle des Humanistischen Verbandes Deutschlands, hat folgende Leserbrief an die Mitteldeutsche Zeitung (s. o.) geschrieben:

Leserbrief zum Beitrag “Ein langsames Sterben” vom 24.11.09, S.3

Es ist ist schon erstaunlich, wie lange es dauert, bis höchstrichterliche Urteile und gesetzliche Regelungen auf unteren Ebenen der Gerichtsbarkeit ankommen.

Die Position von Prof.Lilie ist völlig eindeutig und beschreibt geltendes Recht. Eine Grundversorgung von Sterbewilligen muss natürlich gewährleistet werden, ob dazu auch Flüssigkeitszufuhr gehört, hängt doch wohl vom Willen des Patienten ab. Sterbende wünschen aber in der Regel eine optimale Schmerztherapie, ob die genannte Frau Schmerzen hatte wird im Beitrag nicht erwähnt. Die verstorbene Frau hätte ja fast bis zum Schluss selbst trinken können, eine zwangsweise Gabe von Flüssigkeit gegen ihren Willen hätte nur zum Erstickungstod geführt. Dies wäre dann als fahrlässige Tötung zu bewerten gewesen.

Was also hätte der arme Mensch tun sollen? Er ist unschuldig, da er den Willen seiner Frau respektiert hat. Die Frau selbst war bei Bewusstsein, insofern war auch eine Patientenverfügung nicht nötig. Hier wurde ein Mensch verurteilt der das Selbstbestimmungsrecht einer Sterbenden geachtet hat. Kein Mensch hat die Pflicht zu leben, wohl aber das Recht zu sterben, besonders dann, wenn es keine Hoffnung mehr gibt und Leben nur noch mit unerträglichem Leiden verbunden ist. Es ist zu hoffen, dass das Urteil revidiert wird.

Prof.Dr.phil. Werner Lange

Jonasstraße 3,06110 Halle

 

Gita Neumann, Referentin im Humanistischen Verband Berlin, hat diesen Kommentar verfasst:

Die Begründung des Gerichtes in Halle, der Ehemann hätte als Garant entgegen dem Willen seiner Frau handeln müssen, dürfte deutlich machen, dass es sich um ein Fehlurteil handelt. Der Verteidiger von Bodo B. hat die Aushandlung einer Bewährungsstrafe (nach wenigen Verhandlungsstunden) wohl für das Beste im Sinne seines Mandanten gehalten statt eines ansonsten jahrelang andauernden Prozesses, der aber wohl mit Freispruch hätte enden müssen oder zumindest können. So aber wurde das Urteil sofort angenommen.

Selbst ein renommierter Jurist wie Prof. Lilie (der zwar die Rechtslage grundsätzlich richtig schildert), hält die Flüssigkeitsversorgung für unverzichtbar. Obgleich der Patient das Recht sogar auf unvernünftige Entscheidungen hat – aber nicht auf vernünftige im Sinne des Palliativmediziners Borasio? Die ganze Juristenlogik macht das Dilemma der Praxis deutlich: Es ist illegal, den Patientenwillen zu missachten, aber strafwürdig, ihn zu respektieren.

Wenn Medien wie Süddeutsche Zeitung, mdr, Focus und andere nun titeln und texten: Ehemann lässt kranke Frau verhungern muss aber nicht ins Gefängnis, sondern kommt dabei noch davon (nämlich mit Bewährung), ist dies ganz fatal. Nicht nur für den Betroffenen. Sondern für uns alle, die wir ein Sterben zu Hause oder Pflegeheim gemäß Patientenwillen ermöglichen wollen.

Wir sollten uns hüten, mit dem Finger auf diejenigen zu zeigen, die in sehr schlichten Verhältnissen leben und sich eben nicht besser zu helfen wissen: Selbst schuld, da hätte die Frau eben eine detaillierte Patientenverfügung abfassen müssen. Hätte sie erstens nicht müssen und zweitens darf nicht gelten: Die Letzen beißen die Hunde (wozu man übrigens auch einfache Hausärzte zählen könnte, denen beim aufopferungsvollen Bemühen um das Wohl ihrer Patienten auch schon der eine oder andere Dokumentationsfehler unterlaufen ist).

Vielleicht findet sich mal eine Stiftung, die solchen Opfern unseres eben nicht auf das natürliche Sterben eingestellten – Rechtsprechungssystems Genugtuung widerfahren lässt. Als Öffentlichkeit dürfen wir zumindest nicht die hämische Berichterstattung der Medien einfach schlucken, die stets Grundtenor verfolgt: Angeklagt oder gar verurteilt im Umfeld von Sterben-Lassen oder eigentlich zulässiger Sterbehilfe da wird wohl in jedem Fall etwas dran sein.

Stattdessen gilt in diesem Fall: Dem Angeklagten, tief in Trauer, Hilflosigkeit und eigene Schuldanerkenntnis verstrickt, gebührt unser Mitgefühl und unsere Solidarität. (Es bleibt zu hoffen, dass die Kollegen in Halle ihm das vielleicht so vermitteln und ihm Trauerhilfe anbieten können). Er hat sich nachweislich in tragischem Gewissenskonflikt befunden, ist noch gar nicht über den Tod seiner Frau vor einem Jahr hinweggekommen und nun unschuldig verurteilt worden auch weil er es selbst nicht besser wußte.