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Zwei Lager streiten im Bundes­ausschuss um die Zukunft der Sterbe­hilfe

15. Mrz 2019

Zu einer Kontroverse kam es im Gesundheitsausschuss des Bundestages bei einer Anhörung. Es ging dabei um den Antrag der FDP-Fraktion, demzufolge es rechtswidrig ist, dass eine Bundesbehörde schwer kranken, sterbewilligen Menschen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel weiterhin verwehrt.

Die Kernforderung der Freien Demokraten an Gesundheitsminister Jens Spahn besteht darin, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 2017 – das heißt geltendes Recht – umzusetzen und nicht länger zu blockieren. Dazu hatte die Partei einen Antrag an den Bundestag [Link auf NL-Beitrag „Endlich: Bundesverfassungsgericht verhandelt“] vorgelegt. Am 20. Februar kam es diesbezüglich zu einer Anhörung „zu Fragen der Sterbehilfe“, wie es irreführenderweise immer heißt, auch wenn ausschließlich der Themenkomplex Suizidwunsch von Patient_innen behandelt wird. Die Gesundheits- und Rechtsexpert_innen, die sich dazu in der Anhörung sowie in schriftlichen Stellungnahmen äußerten, sind in zwei Lager gespalten, die sich im Gesundheitsausschuss eine Kontroverse lieferten. Vorgetragen wurde etwa von Prof. Frister, dass das dringend zu klärende Problem doch mittels Betäubungsmittelgesetz zu lösen sei. Dagegen brachten Kirchen-, Ärzte- und Palliativvertreter_innen übereinstimmend ihren Widerstand gegen jede Form der „aktiven Sterbehilfe“ zum Ausdruck wozu sie auch die Unterstützung und Begleitung einer freiverantwortlichen Selbsttötung rechnen.

Die vereinigten Gegner der Suizidhilfe

Ärzteverbände lehnen jeden Suizidbeistand als sogenannte „aktive Sterbehilfe“ ab.  Die Bundesärztekammer erklärte: Ärzte leisten Hilfe „beim“ und nicht „zum“ Sterben. Es dürfe keine Option ärztlichen Handelns sein, Patient_innen auch in hoffnungsloser Lage „eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken“. 

Bundesärztekammer und Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin waren sich bei der Anhörung darin einig: Die palliativmedizinische Versorgung biete eine „zumutbare Alternative“ zum erlaubten Erwerb einer tödlichen Betäubungsmitteldosis für eine Selbsttötung. Ein Bescheidungsverfahren etwa durch eine staatliche Behörde wie das BfArM, dass den Betroffenen ein tödliches Betäubungsmittel beschafft werden dürfe, konterkariere eine palliativmedizinische Begleitung.

Eine erträgliche Leidens- und Schmerzlinderung sei durch die Hospiz- und Palliativversorgung fast immer möglich. Zudem sei eine Begrenzung auf extreme Ausnahmesituationen kaum realistisch. Auch verschwinde bei manchen Patient_innen mit einer erfolgreichen Schmerzbehandlung der Sterbewunsch wieder.

Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin verwarf ebenfalls jeden Änderungsbedarf und erinnerte daran, dass der Bundestag mit dem 2015 neu eingeführten § 217 Strafgesetzbuch auch eine regulierte Gewährung von Medikamenten zur Selbsttötung verworfen habe. Das Parlament sei mehrheitlich der Überzeugung gewesen, dass die Schaffung von Hilfsangeboten zur Selbsttötung zu deren Normalisierung und Professionalisierung führen würde. Ein behördliches Verfahren durch das staatliche Bundesinstitut BfArM zur Umsetzung von Suizidwünschen würde die Gefahr beinhalten, dass sich Menschen einem Druck oder einem Entscheidungszwang ausgesetzt fühlen, diese Option zu wählen. Dasselbe Argument wurde von der Ethikerin Prof. Sigrid Graumann, Rektorin an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vorgetragen. Sie warnte ebenfalls vor Entwicklungen, sich und anderen nicht zur Last fallen zu wollen und aus extremen Notfällen normale Routinen werden zu lassen.  

Die vereinigten Befürworter der Suizidhilfe

Nach Ansicht des Strafrechtsexperten Professor Helmut Frister könnte das Problem, welches schon aus „formal rechtsstaatlichen Gründen“ einer Regelung bedürfe, im Betäubungsmittelgesetz gelöst werden. Dort wäre zu definieren, unter welchen Voraussetzungen die Verschreibung von Mitteln wie etwa von Natriumpentobarbital – für die Selbsttötung zulässig sei. Eine Kommission könnte die extreme Notlage überprüfen. Dabei sollte die Erlaubnis zusätzlich auch noch von einer palliativmedizinischen Beratung des Betroffenen durch eine unabhängige Stelle abhängig gemacht werden.

Dies unterstützte weitgehend der Rechtsphilosoph Professor Reinhard Merkel und bestätigte die zugrundeliegende, „rechtlich wie ethisch rundum überzeugende Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundestag sollte dieser Entscheidung im Sinne des FDP-Antrags in Gesetzesform ausdrücklich und zweifelsfrei Geltung verschaffen. Merkel wies auf die begrenzten Möglichkeiten der Palliativmedizin hin. Leid sei nicht dasselbe wie Schmerz und könne darüber weit hinausreichen.

Der Rettungsmediziner und Palliativarzt Dr. Michael de Ridder unterstützte Letzteres.Zwar dürfe ein Arzt niemals zu einer Suizidbeihilfe genötigt werden. Einem aussichtslos erkrankten, leidenden Patienten dürfe jedoch die Erfüllung seines Wunsches nach ärztlicher Suizidhilfe mittels eines tödlich wirkenden Medikaments nicht verwehrt werden. Die Palliativ- und Hospizversorgung und die ärztliche Suizidbeihilfe schlössen einander grundsätzlich nicht aus. Unter Umständen sei die Suizidbeihilfe nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-gesundheit-592048

Dokumentarfilm am 21.3. über Suizidhilfe für sterbewillige Schwerkranke

Die Sicht betroffener Patient_innen kommt in der aktuellen Dokumentation “Über mein Ende will ich selbst entscheiden” zum Ausdruck: „Wenn Harald und Jürgen, beide schwerstkrank, ihr Leben nicht mehr ertragen können, wollen sie die Freiheit haben, es zu beenden. Doch das wird nicht ohne fremde Hilfe gehen. Darüber, ob unsere Gesetze das zulassen, wird zurzeit heftig gestritten – auch vor Gericht.“  Sendetermin ist der 21.3. um 22.40 im WDR, Autorin: Erika Fehse.  

Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de