§ 217 – Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Dieses wegweisende Urteil sprach heute das BVerfG. Richter Voßkuhle verwies darauf, dass der Gesetzgeber “ein breites Spektrum an Möglichkeiten” habe, die Suizidhilfe zu regulieren. Diese dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob zum Beispiel eine unheilbare Krankheit vorliege. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen. Der Humanistische Verband Deutschlands begrüßt die damit verbundene Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und schlägt eine Neuregelung der Suizidhilfe vor. “Der Humanistische Verband Deutschlands versucht sich darauf einzustellen, dass ein Bedarf an Beratung, Hilfe und auch humanistischer Seelsorge im Kontext von assistiertem und begleitetem Sterben durch Selbsttötung zunehmen wird”, erklärt Gita Neumann, HVD-Beauftragte für das Thema Humanes Sterben und Redakteurin des Newsletters der Zentralstelle Patientenverfügung.
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