Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Patientenverfügung, zur Hinterlegung und zu den Vollmachten.

Hier die Themenübersicht:

Allgemeine Fragen zur Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

  • Mit einer Patientenverfügung treffe ich (als Volljährige*r) Festlegungen für den Fall, dass ich nicht einwilligungsfähig bin, also medizinischen Maßnahmen weder zustimmen noch sie ablehnen kann. Der Grund dafür kann z. B. ein Unfall oder eine Krankheit sein.
  • Die Patientenverfügung hilft dabei, in einer solchen Situation meinen mutmaßlichen Willen zu ermitteln (gemäß § 1827 BGB).
  • Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Die meisten Patientenverfügungen verlangen in bestimmten Situationen die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, z. B. bei schwerer Gehirnschädigung oder im Endstadium einer schweren Erkrankung, wenn keine Aussicht auf Besserung mehr besteht.

Warum brauche ich eine Patientenverfügung?

  • Eine Patientenverfügung ist für all diejenigen (ab 18 Jahren) sinnvoll, die sich Gedanken darüber machen, was mit ihnen geschieht, wenn sie nicht (mehr) einwilligungsfähig sind, z. B. durch Unfall oder Krankheit.
  • Wer dann selbst bestimmen möchte, was getan und was unterlassen werden soll – vor allem bezüglich lebensverlängernder Maßnahmen –, sollte im Rahmen einer umfassenden Vorsorgeplanung eine Patientenverfügung erstellen lassen, am besten zusammen mit entsprechenden Vollmachten.
  • Wenn solche Wünsche schriftlich vorgelegt werden können, entlastet das auch Bevollmächtigte und Nahestehende.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

  • Bei nicht einwilligungsfähigen Patient*innen muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden, z. B. anhand einer Patientenverfügung.
  • Liegt keine solche vor, kann es hilfreich sein, wenn An- und Zugehörige glaubhaft und übereinstimmend berichten können, ob die Patient*innen, die sich selbst dazu nicht äußern können, z. B. einer medizinischen Maßnahme zustimmen oder diese ablehnen würden.
  • Wenn es um die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen geht, ist dies mit einer großen Verantwortung verbunden.
  • In solchen Fällen sollte das offene Gespräch mit dem Behandlungsteam gesucht werden. Nehmen Sie ggf. Beratungsangebote der beteiligten Institutionen wahr.

Wo bekomme ich ein Formular für eine Patientenverfügung?

  • Vor allem im Internet wird eine Vielzahl von Formularen angeboten, man findet sie auch im Schreibwarenladen oder in einschlägiger Literatur.
  • Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Viele Formulare sind zu allgemein gehalten, Widersprüche sind möglich, Ankreuzvarianten sind leicht manipulierbar.

Warum gibt es so viele unterschiedliche Anbieter und Vorlagen von Patientenverfügungen?

  • Die Frage, wie jemand zu Nutzen und Risiken der ‚Apparatemedizin‘ steht oder welche Zustände als nicht mehr lebenswert empfunden werden, ist sehr individuell. Hier kommen vielfältige persönliche, biographische, weltanschauliche oder religiöse Einstellungen ins Spiel. Diese spiegeln sich dann in den Angeboten verschiedener Anbieter wider.
  • Wir empfehlen die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes und unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Willen rechtswirksam zur Geltung zu bringen – entsprechend Ihren individuellen Wünschen und Wertvorstellungen.

Kann ich beim Hausarzt eine Patientenverfügung machen?

  • Wenn Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, können Sie auch mit ihr*ihm gemeinsam eine Patientenverfügung verfassen. Das ist jedoch meist nur im Ausnahmefall möglich.
  • Zu empfehlen ist die Bezeugung fertiger Dokumente durch (Haus-)Ärzt*innen, damit im Fall einer späteren Demenz sicher ist, dass Sie Ihre Patientenverfügung bei klarem Verstand auf den Weg gebracht haben. Außerdem können diese Unterlagen dann Ihrer Patientenakte hinzugefügt werden.

Wie hängen Vollmachten und Patientenverfügung zusammen?

  • Die Gesundheitsvollmacht regelt, wer den Patientenwillen vertreten soll.
  • Eine Patientenverfügung sagt dagegen aus, wie dieser Wille lautet.
  • Eine Vorsorgevollmacht für finanzielle und sonstige rechtliche Angelegenheiten macht ihre Vorsorge komplett.
  • Eine sogenannte Betreuungsverfügung kommt als Alternative zu den genannten Vollmachten infrage, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht.

Können meine Familienangehörigen oder mein Ehepartner mich automatisch vertreten?

  • Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen können einander in Notsituationen für längstens sechs Monate jeweils automatisch gegenseitig vertreten (d. h. auch ohne Vollmacht), wenn aufgrund von Einwilligungsunfähigkeit (etwa durch Herzinfarkt, Schlaganfall oder unfallbedingtes Koma) akut nicht über die eigene Gesundheitssorge bestimmt werden kann (§1358 BGB, seit 2023). Das bezieht sich im Wesentlichen auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von entsprechenden Behandlungsverträgen.
  • Nicht verheiratete oder verpartnerte Personen können einander nicht automatisch vertreten. Sie benötigen weiterhin mindestens eine bevollmächtigte Person, die im Falle der Nichteinwilligungsfähigkeit berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen. Andernfalls wird das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung bestellen.
  • Grundsätzlich gilt: Wurden per Vollmacht andere Personen des Vertrauens eingesetzt, haben deren Entscheidungen Vorrang. Eine vorliegende Patientenverfügung muss umgesetzt werden.

Benötigen Jugendliche unter 18 Jahren eine Patientenverfügung?

  • Nein.
  • Die Sorgeberechtigten haben die Entscheidungsbefugnis auch zu gesundheitlichen Belangen, wenn die Jugendlichen nicht fähig sind, sich selbst zu äußern.

Was kostet die Erstellung einer Patientenverfügung durch die Zentralstelle Patientenverfügung?

  • Die Erstellung einer Patientenverfügung kostet regulär 80 €, ermäßigt 40 €.
  • Sie können die Ermäßigung in Anspruch nehmen, wenn Sie die reguläre Gebühr nicht aufbringen können.
  • Die Zentralstelle Patientenverfügung arbeitet nicht gewinnorientiert und deckt damit gerade ihre Kosten.

Fragen zur Gültigkeit der Verfügung

Ist meine Patientenverfügung rechtlich bindend?

  • Eindeutig: Ja. Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene „Patientenverfügungs-Gesetz“ sind behandelnde Ärzt*innen im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit an Ihren im Voraus verfügten mutmaßlichen Willen gebunden.
  • Voraussetzung dafür ist allerdings in der Regel eine auf die konkrete Situation anwendbare, individuelle Patientenverfügung. Leider sind viele Patientenverfügungen so vage formuliert, dass sie in der Praxis nicht bindend greifen.
  • Bei unserer über 30-jährigen Erfahrung können Sie sicher gehen, dass Ihnen das mit einer Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes nicht passiert.

Welche Angaben sollten in einer Patientenverfügung enthalten sein?

  • Ihre Patientenverfügung sollte Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Ihre Unterschrift enthalten.
  • Weiterhin sollte Sie die konkreten Situationen beschreiben, für die sie gelten soll und auf die medizinischen Maßnahmen eingehen, die Sie in diesen Situationen wünschen oder ablehnen.
  • Mit der Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes sind Sie auf der sicheren Seite.

Kann eine Patientenverfügung auch völlig frei formuliert werden?

  • Prinzipiell schon, aber: Für die allermeisten Menschen ohne Fachwissen ist es schwer, mit der gebotenen Eindeutigkeit auszudrücken, welche Grenzen sie bei medizinischen Maßnahmen ziehen bzw. welche sie wünschen. Diese Formulierungen sollten die durch den Bundesgerichtshof formulierten Qualitätsstandards einhalten, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
  • Allgemeine Formulierungen wie „Ich möchte keine Apparatemedizin“ oder „Wenn mein Leben nicht mehr lebenswert ist, möchte ich nicht unwürdig dahinsiechen“ sind viel zu unkonkret, da sie großen Interpretationsspielraum zulassen. Was für Sie persönlich lebenswert ist oder nicht, können Ärzt*innen nicht wissen.

Sollte die Patientenverfügung besser handschriftlich sein?

  • Nein, auch unsere (nach inhaltlicher Prüfung) ausgedruckten Patientenverfügungen auf speziellen Dokumentvorlagen bieten eine hohe Sicherheit vor Verfälschung.
  • Sie bieten die Möglichkeit einer Bezeugung, z. B. durch Ärzt*innen, und Raum für regelmäßige Aktualisierung.

Wie oft muss ich meine Patientenverfügung erneuern?

  • Eine regelmäßige Aktualisierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, da eine Patientenverfügung bis auf Widerruf gilt. Empfohlen wird allgemein, sie ca. alle zwei Jahre zu aktualisieren..
  • Sofern Sie nichts ändern möchten, sollten Sie die Patientenverfügung mit Datum neu unterschreiben.
  • Eine Aktualisierung ist jedoch dann nötig, wenn sich in der Zwischenzeit Ihre Lebenssituation (z. B. auf Grund schwerer Erkrankung) oder Ihre Wertvorstellungen verändert haben.
  • Bei einer Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung in der Zentralstelle Patientenverfügung senden wir Ihnen alle zwei Jahre sogenannte Aktualisierungsmarken zu bzw. erstellen Ihnen bei Änderungswünschen kostenfrei aktualisierte Dokumente.

Gilt meine Patientenverfügung zeitlich unbeschränkt?

  • Ja, und zwar solange Sie sie nicht widerrufen bzw. vernichtet haben.
  • Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität Ihrer Patientenverfügung etwa alle zwei Jahre mit Datum und Unterschrift.
  • Unsere Dokumente sehen hierfür entsprechenden Raum vor.

Wie kann ich meine Patientenverfügung ändern?

  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos geändert werden.
  • Am besten dokumentieren Sie mit Datum und Unterschrift auf dem Dokument, dass Sie die Änderungen selbst vorgenommen haben.

Wenn ich mich zu einer neuen Patientenverfügung entschlossen habe, was mache ich dann mit der alten Patientenverfügung?

  • Diese sollten Sie einfach entsorgen!
  • Es kann später zu Verwirrung und Uneindeutigkeit führen, wenn mehrere Dokumente unterschiedlichen Datums vorhanden sind.

Ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich?

  • Nein.
  • Sinnvoll ist aber, Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zu bitten, die fertige Patientenverfügung zu überprüfen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bezeugen (und sich zusätzlich eine Kopie für die Patient*innenakte zu erstellen).
  • Daraus wird klar ersichtlich, dass Sie Ihre Patientenverfügung aus freiem Willen und bei klarem Verstand auf den Weg gebracht haben.
  • Auch eine Rechtsberatung ist nicht erforderlich.
  • Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Verfügenden selbst nicht mehr unterschreiben und ggf. auch nicht mehr sprechen können, ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll.

Ist eine Bezeugung sinnvoll?

  • Ja.
  • Wenngleich sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfehlen wir eine Bezeugung durch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
  • Ihre Bevollmächtigten sollten die Dokumente dagegen nicht bezeugen, denn ihnen fehlt die notwendige Neutralität.

Praktische Fragen zur Patienten­verfügung

Wo soll ich meine Patientenverfügung aufbewahren?

  • Sie sollten Ihre Patientenverfügung am besten an einem leicht zugänglichen Ort in Ihrer Wohnung aufbewahren, z. B. in einem Ordner mit den wichtigsten Dokumenten. Das erleichtert auch spätere Aktualisierungen. Ihre Bevollmächtigten sollten diesen Ort kennen.
  • Wenn Sie keine Bevollmächtigten haben, ist zumindest eine kostenpflichtige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotartkammer empfehlenswert. Beachten Sie aber, dass dort keine Inhalte abgerufen werden können.
  • Bei einer kostenpflichtigen Hinterlegung in der Zentralstelle Patientenverfügung ist es hingegen möglich, dass Krankenhäuser und andere berechtigte Stellen Ihre Patientenverfügung an 365 Tagen im Jahr abrufen.
  • Zur Hinterlegung gehört die kostenlose Erstellung aktualisierter Dokumente, die Erinnerung an die Aktualisierung alle zwei Jahre und ein Notfallpass für unterwegs mit den wichtigsten Angaben Ihrer Patientenverfügung.

Sollte ich die Originale meiner Patientenverfügung meinen Bevollmächtigten geben?

  • Die Originale sollten Sie bei sich behalten: für spätere Aktualisierungen und für den Fall, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt kein Vertrauen mehr zu der*dem Bevollmächtigten haben. Die Dokumente werden schließlich im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit gebraucht.

Wie erfährt das Krankenhaus von der Patientenverfügung?

  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Krankenhaus von der Existenz einer Patientenverfügung erfährt:
  • Bei geplanten Eingriffen werden Patient*innen häufig gebeten, ihre Patientenverfügung mitzubringen.
  • Bei ungeplanten Aufenthalten kann sich ein Hinweis auf eine Patientenverfügung im Portemonnaie befinden, z. B. bei der Krankenversicherungskarte. Wir versenden mit den durch uns erstellten Dokumenten jeweils auch Hinweiskärtchen in Scheckkartengröße für genau diesen Zweck: Das Hinweiskärtchen verweist auf die Existenz einer Patientenverfügung und enthält die Kontaktdaten der Bevollmächtigten sowie Ihre Haltung zur Organspende.
  • Zu- und Angehörige werden bei Bedarf gebeten, eine vorhandene Patientenverfügung mitzubringen bzw. nach dieser zu suchen, z. B. wenn die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen eine Option ist. Gleiches gilt für gesetzliche Betreuer.

Muss meine Verfügung bei der Bundesnotarkammer registriert werden?

  • Nein.
  • Wenn Sie bei uns eine Patientenverfügung erstellen lassen und diese hinterlegen, lassen wir sie an 365 Tagen im Jahr im Bedarfsfall einem Krankenhaus zukommen.
  • Auf dem dazugehörigen Hinweiskärtchen bzw. Notfallpass für unterwegs befinden sich unsere Kontaktdaten.
  • Eine bestehende Registrierung bei der Bundesnotarkammer muss nicht geändert werden.

Warum sollte ich meine Patientenverfügung in der Zentralstelle Patientenverfügung hinterlegen?

  • Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn Sie „im Fall der Fälle“ dem Krankenhaus nicht vorliegt.
  • Insbesondere wenn keine Bevollmächtigten vorhanden sind oder die Personen des Vertrauens nur mit großem Aufwand im Krankenhaus vorstellig werden können, bedeutet es eine große Erleichterung, wenn die eigene Patientenverfügung an 365 Tagen im Jahr in der Zentralstelle Patientenverfügung abgerufen werden kann.
  • Sie erhalten einen Notfallpass mit den wichtigsten Angaben Ihrer Patientenverfügung für die ersten 48 Stunden nach einem Notfall und werden alle zwei Jahre an die Aktualisierung erinnert.
  • Sie profitieren davon, dass bei einer Hinterlegung bei Bedarf kostenlos neue Dokumente ausgestellt werden.
  • Unsere Mitarbeiterinnen unterstützen Sie nicht nur bei der Durchsetzung Ihres Willens, sie unterstützen bei Bedarf auch die Angehörigen.

Fragen zur Hinterlegung

Abruf rund um die Uhr

  • Ihre Patientenverfügung und Ihre Gesundheitsvollmacht sind an 365 Tagen im Jahr bei uns abrufbar, z. B. durch Krankenhäuser.
  • Bei uns wird ein unterschriebenes Original Ihrer Patientenverfügung und eine unterschriebene Gesundheitsvollmacht hinterlegt, die wir bei Bedarf an Krankenhäuser oder andere berechtigte Institutionen übermitteln.
  • Wir stehen für ergänzende Auskünfte zur Verfügung und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Festlegungen. Alle zwei Jahre bitten wir Sie automatisch um Aktualisierung Ihrer Patientenverfügung.

Regelmäßige Aktualisierung

  • Alle 2 Jahre erinnern wir Sie an die Aktualisierung Ihrer Patientenverfügung und dokumentieren Ihre Bestätigung des Inhalts. Diese Erinnerung ist eine gute Gelegenheit für Sie, Ihre Dokumente zu prüfen.
  • Häufig ändern sich im Laufe der Zeit die Kontaktdaten der Bevollmächtigten, manchmal auch die Behandlungswünsche. Dann erstellen wir kostenlos neue Dokumente für Sie. So bleiben Ihre Patientenverfügung und Ihre Vollmachten immer auf dem neuesten Stand.

Änderungen leicht gemacht

  • Bei Änderungswünschen erstellen wir jederzeit kostenlos neue Dokumente für Sie.
  • Zum Beispiel, wenn Sie eine neue Adresse haben, die bevollmächtigten Personen aktualisiert werden sollen oder wenn Ihre Behandlungswünsche sich geändert haben.

Unterstützung bei der Durchsetzung

  • Wir bieten Beratung und Unterstützung für Angehörige und Bevollmächtigte bei der Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung.
  • Das tun wir auch deshalb gerne, weil unsere Patientenverfügungen unsere hohen Qualitätsstandards erfüllen.
  • Dadurch enthalten sie eindeutige Aussagen für konkrete Situationen, frei von Widersprüchen und in der Praxis umsetzbar.

Notfallpass für unterwegs

  • Sie erhalten einen Notfallpass mit der Kurzfassung Ihrer Patientenverfügung für die ersten 48 Stunden nach einem Notfall.
  • So stehen die wichtigsten Informationen sofort zur Verfügung, zum Beispiel Ihre Haltung zu Wiederbelebung, Intensivmedizin oder Organspende.

Transparente Gebühren

  • Das jährliche Entgelt für die Hinterlegung Ihrer Dokumente beträgt 60 €.
  • Die Hinterlegung ist monatlich kündbar.
  • Den Hinterlegungsvertrag erhalten Sie automatisch und unverbindlich zusammen mit Ihren unterschriftsreifen Dokumenten per Post.

Allgemeine Fragen zu Vollmachten

Für wen ist eine Vollmacht sinnvoll?

  • Jede*r von uns kann in die Situation kommen, sich vorübergehend oder dauerhaft nicht um die eigenen Angelegenheiten kümmern bzw. Entscheidungen treffen zu können.
  • Dann ist es hilfreich, Personen des Vertrauens eine Vollmacht erteilt zu haben.
  • Dies sollte aber nicht leichtfertig geschehen. Am besten sollte mit den Bevollmächtigten besprochen werden, worauf sich die Vollmacht erstreckt und welcher Umgang damit gewünscht wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Vollmacht?

  • In einer Patientenverfügung stehen die Wünsche, also WAS getan oder unterlassen werden soll.
  • In einer Vollmacht steht, WER dies tun oder umsetzen oder veranlassen soll.
  • Achtung: Es gibt keine Verpflichtung, als Bevollmächtigte*r tätig zu werden. Bevollmächtigte können krankheitsbedingt ausfallen, sich emotional zu belastet fühlen oder nicht über die nötigen Kapazitäten verfügen etc.

Was sollte bei der Einsetzung von Bevollmächtigten beachtet werden?

  • Eine von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Interessen und Ihren Willen vertreten. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Falls Sie bei einer Person ein ‚schlechtes Gefühl‘ haben, sollten Sie diese nicht bevollmächtigten.
  • Die Bevollmächtigten wiederum übernehmen eine große Verantwortung und eine Aufgabe, die möglicherweise viel Zeit und starke Nerven erfordert.
  • Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevollmächtigen wollen. Suchen Sie das Gespräch mit diesen Menschen und erfragen Sie ihr Einverständnis. Gehen Sie alle Punkte durch, die später zu entscheiden sein könnten.
  • Übrigens: Die Bevollmächtigten können jederzeit von dieser Funktion zurücktreten, wenn sie sich ihr z. B. nicht gewachsen fühlen.

Was ist, wenn ich keine Angehörigen oder Freunde habe, die ich bevollmächtigen kann oder möchte?

  • Wenn Sie keine Person*en des Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen können, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.
  • In einer Betreuungsverfügung können Sie Angaben z. B. zur Verwaltung Ihres Vermögens machen oder zu anderen persönlichen Wünschen. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und deshalb ein*e gesetzliche*r Betreuer*in für sie eingesetzt wird, kann diese*r so Ihre Wünsche berücksichtigen.
  • Zusätzlich könnten Sie Kontakt zu einem Betreuungsverein in Ihrem Wohnort aufnehmen.
  • Haben Sie Vertrauen zu diesem Betreuungsverein, können Sie in der Betreuungsverfügung erklären, dass Sie die Bestellung eine*r Mitarbeiter*in des Betreuungsvereins wünschen für den Fall, dass Sie betreuungsbedürftig werden.

Was passiert, wenn jemand nur noch eingeschränkt geschäftsfähig ist und keine Vollmachten vorliegen?

  • Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorge­vollmachten ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich.
  • Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann stattdessen eine Betreuungsverfügung genutzt werden, am besten mit ärztlicher Bezeugung.
  • Unsere Empfehlung: Suchen Sie einen Betreuungsverein in Ihrem Wohnort auf und lassen sich dort beraten.

Müssen die Vollmachten notariell beglaubigt werden?

  • Nur Vollmachten, die sich auf Immobilien und Handelsgewerbe beziehen, benötigen eine notarielle Beglaubigung. Ansonsten ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben.
  • Wir empfehlen eine Bezeugung von Patientenverfügungen, Gesundheits- und Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch Ärzt*innen.
  • Eine Bezeugung ist ratsam für den Fall, dass in Zweifel gezogen werden sollte, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift noch einsichtsfähig waren.

Wie lange sind die Vollmachten gültig?

  • Vollmachten sind so lange gültig, bis sie widerrufen (dann am besten vernichten) bzw. ersetzt werden.
  • Es gilt jeweils die Vollmacht mit dem neuesten Datum der Unterschrift.

Was kostet die Erstellung von Vollmachten durch die Zentralstelle Patientenverfügung?

  • Die Erstellung von Gesundheits- und Vorsorgevollmachten (alternativ: Betreuungsverfügungen) ist in der Gebühr zur Erstellung von Patientenverfügungen inbegriffen.

Fragen zur Gesundheits­vollmacht

Was ist eine Gesundheitsvollmacht?

  • In einer Gesundheitsvollmacht benennen Sie, welche Personen des Vertrauens z. B. über Ihren gesundheitlichen Zustand informiert werden dürfen.
  • Sie entbinden damit die behandelnden Ärzt*innen von ihrer Schweigepflicht.
  • Zu den Aufgaben der Bevollmächtigten gehört auch die Durchsetzung einer Patientenverfügung bzw. die Zuständigkeit für alle persönlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesundheitssorge im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen einer Gesundheitsvollmacht und einer Patientenverfügung?

  • In einer Patientenverfügung stehen die Wünsche, also in welchen Situationen WAS in medizinischer Hinsicht getan oder unterlassen werden soll.
  • In einer Gesundheitsvollmacht steht, WER die Patientenverfügung umsetzen soll bzw. wem gegenüber die behandelnden Ärzt*innen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden sind.

Was passiert, wenn keine Gesundheitsvollmacht vorliegt?

  • Im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit gibt es keine Personen (Ihres Vertrauens), die über ihren gesundheitlichen Zustand informiert bzw. in medizinische Entscheidungen einbezogen werden, wenn Sie keine Gesundheitsvollmacht erteilt haben bzw. erteilen konnten.
  • Ausnahme: das auf maximal 6 Monate befristete automatische Notvertretungsrecht für Ehegatt*innen, das allerdings im Wesentlichen auf den Akutfall beschränkt ist.
  • Falls Sie dieses Notvertretungsrecht nicht wünschen, können Sie ihm über einen Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer widersprechen.
  • Ohne Gesundheitsvollmacht haben auch nicht schriftlich festgelegt, welche Person*en Ihres Vertrauens ggf. als gesetzliche* Betreuer*in eingesetzt werden sollen.

Was passiert, wenn eine Gesundheitsvollmacht, aber keine Patientenverfügung vorliegt?

  • Mit der Gesundheitsvollmacht erlangen die Bevollmächtigten Einblick in alle medizinischen Angelegenheiten der Patient*innen und dürfen ggf. über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden.
  • Dies gilt allerdings nicht beim Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen.
  • Liegt dann keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille der Patient*innen ermittelt werden.
  • Auch um die Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte daher der Patient*innenwille für den Notfall bekannt und doku­mentiert sein anhand einer Patientenverfügung.

Was ist der Unterschied zwischen einer Gesundheitsvollmacht und einer Vorsorgevollmacht?

  • Wir als Zentralstelle Patientenverfügung bieten zusätzlich zur Gesundheitsvollmacht für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten eine Vorsorgevollmacht für finanzielle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte an.
  • Für beide Bereiche können so unterschiedliche Personen benannt werden zumal es sich um grundsätzlich unterschiedliche Aufgabenfelder handelt, bei denen sie gebraucht werden.
  • Beide Vollmachten ergänzen sich zu einer generellen Vorsorge.

Es liegt eine notarielle Generalvollmacht vor, aber keine Gesundheits- und Vorsorgevollmachten – ist das ein Problem?

  • Häufig legen Angehörige von Patient*innen eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man die Betroffenen damit nicht bei Fragen um Leben und Tod vertreten.
  • Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut „zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, können die Bevollmächtigten nicht an Stelle der Betroffenen einer Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizi­nischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei Herz-Operationen) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Die Bevollmächtigten können dann auch nicht zum Schutz der Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unterbringung oder über eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter) entscheiden.
  • Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für rechtliche Angelegenheiten optimal ist) und lassen Sie zusätzlich zur Patientenverfügung eine Gesundheitsvollmacht erstellen.
  • Sollte Ihre Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese kritisch. Häufig sind diese Formulierungen nicht ausreichend bzw. entsprechen nicht den geforderten Qualitätsstandards. 

Was kostet die Erstellung einer Gesundheitsvollmacht durch die Zentralstelle Patientenverfügung?

  • Die Erstellung von Gesundheits- und Vorsorgevollmachten (alternativ: Betreuungsverfügungen) ist in der Gebühr zur Erstellung von Patientenverfügungen inbegriffen.

Fragen zur Versorgungs­vollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

  • Eine Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten bezieht sich auf die genannten Bereiche, ausgenommen sind allerdings Konten und Geldanlagen bei Banken, Immobilien und Handelsgewerbe.
  • Sie können in einer Vorsorgevollmacht Person*en des Vertrauens benennen, die in Ihrem Namen für Sie tätig werden können, also z. B. Pakete in Empfang nehmen, Auskünfte bei der Krankenkasse einholen, Ihr Auto verkaufen, die Wohnung kündigen oder Anträge bei der Pflegeversicherung stellen.
  • Gleichzeitig kämen diese als gesetzliche Betreuer infrage, damit dies keine Ihnen fremde Person übernehmen muss.

Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?

  • Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben bzw. erteilen konnten, gibt es zunächst keine Person(en) des Vertrauens, die in Ihrem Namen für Sie tätig werden können, also z. B. Pakete in Empfang nehmen, Auskünfte bei der Krankenkasse einholen, Ihr Auto verkaufen, die Wohnung kündigen oder Anträge bei der Pflegeversicherung stellen.
  • Hierfür würde dann ein*e gesetzliche*r Betreuer*in eingesetzt, wobei es sich dann in der Regel nicht um An- oder Zugehörige handelt.
  • Das Notvertretungsrecht für Ehegatten bezieht sich nur auf gesundheitliche Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Gesundheitsvollmacht?

  • Es gibt Vorsorgevollmachten, die auch für medizinische Aspekte gelten.
  • Wir als Zentralstelle Patientenverfügung bieten zusätzlich zur Gesundheitsvollmacht für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten eine Vorsorgevollmacht für finanzielle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte an.
  • Für beide Bereiche können so unterschiedliche Personen benannt werden zumal es sich um grundsätzlich unterschiedliche Aufgabenfelder handelt, bei denen sie gebraucht werden.
  • Beide Vollmachten ergänzen sich zu einer generellen Vorsorge.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

  • Die Betreuungsverfügung ersetzt die Vorsorgevollmacht in den Fällen, in denen keine Person*en des Vertrauens als Bevollmächtigte benannt werden können.

Ermöglicht die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten den Zugang zu den Bankkonten?

  • Nein.
  • Banken und Kreditinstitute benutzen eigene Formulare. Kontaktieren Sie deshalb Ihre Bank(en) zur Erteilung von Bankvollmachten.
  • Wenn Ihre Bevollmächtigten auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handelsgewerbe für Sie führen sollen können, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Generalvollmacht?

  • Eine Vorsorgevollmacht bezieht sich zwar auf finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, davon ausgenommen sind jedoch Immobiliengeschäfte sowie Handelsgewerbe. Eine Generalvollmacht besitzt diese Einschränkung nicht.
  • Die Vorsorgevollmacht trifft auch Vorkehrung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit (Benennung potenzieller gesetzlicher Betreuer), anders als die Generalvollmacht.
  • Die Generalvollmacht umfasst auch nicht die Einschränkung oder Ablehnung medizinischer bzw. freiheitseinschränkender Maßnahmen, anders als die Gesundheitsvollmacht.

Es liegt eine notarielle Generalvollmacht vor, aber keine Gesundheits- und Vorsorgevollmachten – ist das ein Problem?

  • Häufig legen Angehörige von Patient*innen eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man die Betroffenen damit nicht bei Fragen um Leben und Tod vertreten.
  • Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut „zur Vertretung in allen Angelegenheiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, können die Bevollmächtigten nicht an Stelle der Betroffenen einer Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizi­nischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei Herz-Operationen) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Die Bevollmächtigten können dann auch nicht zum Schutz der Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unterbringung oder über eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter) entscheiden.
  • Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen und lassen Sie zusätzlich zur Patientenverfügung eine Gesundheitsvollmacht erstellen.
  • Sollte Ihre Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese kritisch. Häufig sind diese Formulierungen nicht ausreichend bzw. entsprechen nicht den geforderten Qualitätsstandards.

Was kostet die Erstellung einer Vorsorgevollmacht durch die Zentralstelle Patientenverfügung?

  • Die Erstellung von Gesundheits- und Vorsorgevollmachten ist in der Gebühr zur Erstellung von Patientenverfügungen inbegriffen.

Fragen zur Betreuungs­verfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

  • In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche, beispielsweise zur Verwendung Ihres Vermögens, zur pflegerischen und medizinischen Versorgung und zu gewünschter Unterbringung festhalten bzw. einen Betreuungsverein Ihrer Wahl angeben.
  • Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und deshalb ein*e gesetzliche*r Betreuer*in für sie eingesetzt wird, kann diese*r so Ihre Wünsche berücksichtigen.
  • Die Betreuungsverfügung ersetzt die Gesundheits- und Vorsorgevollmachten in den Fällen, in denen keine Personen des Vertrauens als Bevollmächtigte benannt werden können.

Für wen ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll?

  • Wenn Sie keine Person*en des Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen können, ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll.
  • Hier können Sie Ihre Wünsche für den Fall einer gesetzlichen Betreuung niederlegen bzw. einen Betreuungsverein Ihrer Wahl angeben (wobei nicht garantiert werden kann, dass dieser über freie Kapazitäten verfügt, wenn Sie seine Leistung in Anspruch nehmen möchten).

Was kostet die Erstellung einer Betreuungsverfügung durch die Zentralstelle Patientenverfügung?

  • Die Erstellung von Betreuungsverfügungen ist in der Gebühr zur Erstellung von Patientenverfügungen inbegriffen.
Ein alter Herr mit Rollator geht in Begleitung im Garten spazieren
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